Klage auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen Verstoßes gegen Schadensminderungspflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz zusätzlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt ist, ob die höheren Kosten erforderlich sind, obwohl die Beklagte der Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu einem günstigeren Tarif angeboten hatte. Das Gericht weist die Klage ab, weil die Zedentin die zumutbare Schadensminderungspflicht verletzte, indem sie die vermittelte Möglichkeit nicht nutzte. Sonderkonditionen der Versicherung gelten im Mietwagenersatz regelmäßig nicht als unzumutbar.
Ausgang: Klage auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten abgewiesen wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, wenn er ein ihm angebotenes, für ihn praktisch zugängliches gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu den benannten Konditionen nicht in Anspruch nimmt und stattdessen deutlich teurere Ersatzleistungen wählt.
Sonderkonditionen, die die Haftpflichtversicherung mit Mietwagenfirmen vereinbart hat, machen eine Verweisung auf diese Konditionen im Bereich des Ersatz-Mietwagens grundsätzlich nicht unzumutbar.
Es genügt zur Begründung einer Verweisungspflicht, dass die Versicherung darlegt, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu dem angebotenen Tarif grundsätzlich verfügbar und dem Geschädigten zugänglich ist.
Dem Geschädigten ist es zumutbar, zur Realisierung eines angebotenen Ersatzfahrzeugs zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen; darüber hinausgehende, überobligatorische Eigeninitiative verlangt § 254 BGB nicht.
Tenor
Die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist orläufig vollstreckbar.
Tatbestand
P Tatbestand gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 238,81 Euro aus abgetretenem Recht der Geschädigten J. Q.
Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist zwischen den Parteien unstreitig.
Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin gemäß Rechnung vom 18.06.2010 (Bl. 34 d.A.) der Zedentin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für den Zeitraum 08.06. bis 09.06. erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB waren, weil – wie nachfolgend ausgeführt werden wird – ein über die von der Beklagten bereits gezahlten 122,00 Euro hinausgehender Anspruch der Zedentin gegen die Beklagte nicht besteht.
Ein weitergehender Anspruch besteht deshalb nicht, weil die Zedentin mit der Anmietung des Fahrzeugs zu einem Preis von 386,01 Euro gegen die ihr gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Unstreitig hat die Beklagte der Zedentin bereits mit Schreiben vom 28.05.2010 (Bl. 56 d.A.) mitgeteilt, sie werde den unfallbedingten Schaden regulieren. Falls sie ein Ersatzfahrzeug benötige, sei dies zu einem Tagespreis von 61,00 Euro brutto möglich. Sie solle die Beklagte im Bedarfsfall anrufen. Die Zedentin ist hierauf nicht eingegangen, sondern hat – P mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen – bei der Klägerin ein Fahrzeug angemietet, dessen Kosten die von der Beklagten behaupteten Kosten um etwa 2/3 übersteigen.
Der Umstand, dass der von der Beklagten genannte Tarif zu 61,00 Euro brutto pro Tag auf von der Beklagten mit den Mietwagenfirmen ausgehandelten Sonderkonditionen beruht haben mag, steht der Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht entgegen. Auch ein auf Sonderkonditionen beruhendes Mietangebot kann "P weiteres zugänglich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sein. Soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten entschieden hat, eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" sei für den Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen, beruht dies auf der Erwägung, dass anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen, unterlaufen würde (BGH NJW 2010, 2715). Diese Gefahr besteht aber im Rahmen des Ersatzes von Mietwagenkosten nicht. Für den Geschädigten ist es allein entscheidend, dass ihm für sein verunfalltes Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Ob er dieses Fahrzeug zu Sonderkonditionen der Haftpflichtversicherung des Schädigers anmietet oder aber ob dieser Tarif jedem beliebigen Privatkunden zugänglich ist, macht in der Sache keinen Unterschied. Der Geschädigte hat – soweit es um den Ersatz von Mietwagenkosten geht – kein schützenswertes Interesse daran, sich nicht auf Sonderkonditionen verweisen lassen zu müssen.
Dafür, dass die Beklagte nicht in der M gewesen sein sollte, der Zedentin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu vermitteln, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gerade wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der von der Beklagten genannte Preis auf Sonderkonditionen beruht, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass dieser Preis nicht realistisch oder aber die Beklagte ein gleichwertiges Fahrzeug nicht hätte vermitteln können. Die Zeugin J. hat insoweit bestätigt, dass sie vor Erstellung des Schreibens vom 28.05.2011 anhand der ihr vorliegenden Tabellen geprüft hat, dass ein der Fahrzeugklasse der Zedentin entsprechendes Fahrzeug, die der Zeugin aufgrund der Schadensmeldung bekannt war, zum Preis von 61,00 Euro brutto bei den in den Schreiben genannten Autovermietungen hätte vermittelt werden können. Dass sie sich nicht mehr genau an daran erinnern konnte, ob in diesem Preis auch Haftungsbefreiung und ob bei Anmietung eine Sicherheit hinterlegt werden müsse, ist dies mit dem Zeitablauf erklärbar. Sie hat glaubhaft bekundet, die in dem Schreiben gemachten Angaben den Tabellen der Mietwagenfirmen entnommen zu haben.
Dass das Schreiben vom 28.05.2010 kein konkretes Angebot zur Anmietung eines bestimmten Fahrzeugs beinhaltete, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Soweit der Bundesgerichtshof zu Restwertangeboten entschieden hat, der Geschädigte müsse sich nur dann auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit verweisen lassen, wenn der Schädiger eine P weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen habe, was nur dann der Fall sei, wenn der Geschädigte keine eigene Initiative zur Realisierung entfalten müsse (vgl. BGH NJW 2000, 800), ist die hier vorliegende Fallgestaltung, in der es um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geht, damit nicht vergleichbar. Die Vergleichbarkeit ist deshalb nicht gegeben, weil der Geschädigte im Rahmen der Restwertangeboteproblematik bei der Bezifferung seines Schadens grundsätzlich den gemäß Gutachten festgestellten Restwert zu Grunde legen kann. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, es sei dem Geschädigten nicht zumutbar, darüber hinaus weitere Initiative zu entfalten, um der Schadensminderungspflicht zu genügen. Dies sei überobligationsmäßig. Vorliegend geht es aber um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs muss der Geschädigte immer selbst tätig werden und sich - auch dann wenn ein Bring- und Holservice angeboten wird - zumindest telefonisch mit der Autovermietung in Verbindung setzen, um den Vertrag zu schließen. Damit wurde der Zedentin hier mit einem Telefonanruf bei der Beklagten – im Gegensatz zu der Fallgestaltung, in der einer Schadensberechnung der Restwert gemäß Gutachten zu Grunde gelegt wird – keine zusätzliche Initiative abverlangt. Es wäre ihr zumutbar gewesen, die Beklagte anzurufen, sich nach den Möglichkeiten der Anmietung eines Fahrzeugs zu erkundigen und gegebenenfalls Angaben zu dem Fahrzeugtyp, Mietdauer etc. zu machen. Diese Angaben hat sie letztlich auch gegenüber der Klägerin machen müssen.
Bei dieser Sachlage ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
| Streitwert: bis 300,00 Euro. Banke |