Leasingraten trotz Insolvenz des Subventionsgebers (Wegfall Geschäftsgrundlage verneint)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Leasingraten sowie Kündigungsschaden aus einem Leasingvertrag über eine TV-Anlage für eine Zahnarztpraxis. Der Beklagte berief sich u.a. auf fehlende Einbeziehung der AGB sowie auf Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund, nachdem der Programmanbieter/Subventionszahler insolvent wurde. Das Gericht sprach überwiegend Zahlung zu: Der Leasingnehmer trägt beim Leasing grundsätzlich Verwendungs- und Finanzierungsrisiko; daher rechtfertigt der Subventionsausfall weder § 313 BGB noch § 314 BGB. Die AGB seien im Unternehmerverkehr wirksam einbezogen; der Kündigungsschaden war nur um ersparte Verwaltungskosten zu kürzen.
Ausgang: Klage auf Leasingraten und Kündigungsschaden überwiegend zugesprochen; Abweisung nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils des Schadensersatzes (50 €).
Abstrakte Rechtssätze
Beim Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag trägt der Leasingnehmer grundsätzlich das Verwendungsrisiko der Leasingsache; die nachträgliche Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Sinnlosigkeit der geplanten Verwendung fällt regelmäßig in seinen Risikobereich.
Der Ausfall von Drittleistungen, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäfts (z.B. Subventionen) sichern sollen, begründet regelmäßig keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, wenn nach Vertragstypik das Finanzierungsrisiko beim Leasingnehmer liegt.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB scheidet aus, wenn die behauptete Unzumutbarkeit im Wesentlichen auf einem Risiko beruht, das nach der vertragstypischen Risikoverteilung der Kündigende zu tragen hat.
Im Unternehmerverkehr können Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen sein, wenn im Vertragstext hinreichend auf die beigefügten Bedingungen hingewiesen wird und der Vertragspartner durch Unterzeichnung deren Geltung akzeptiert; eine gesonderte Unterschrift unter den AGB ist nicht erforderlich.
Nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann ein vertraglich geregelter Kündigungsschaden anhand des abgezinsten Barwerts der Restforderungen berechnet werden; ersparte Aufwendungen sind abzusetzen und können nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.988,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz aus 165,06 € seit dem 02.04.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.05.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.06.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.07.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.08.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.09.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.10.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.11.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.12.2005, aus weiteren 165,06 € seit dem 02.01.2006, aus weiteren 2.301,05 € seit dem 01.02.2006 sowie aus weiteren 37,32 € seit dem 19.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der M2. N. M GmbH. Sie nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag auf Zahlung von Leasingraten sowie Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte ist Zahnarzt. Am 11.07.2003 schloss er mit der M2. N. M GmbH einen Leasingvertrag über eine audiovisuelle TV-Anlage, die in der Praxis des Beklagten installiert wurde. Die Grundmietzeit für die TV-Anlage betrug 48 Monate. Die erste der monatlichen Leasingraten in Höhe von 165,06 € inklusive Mehrwertsteuer war am 01.07.2003 fälliH
Der Beklagte hat den Vertrag lediglich auf der Vorderseite unterschrieben. Dort findet sich u.a. der Hinweis: "Der Leasingnehmer ... bietet der M2. N. M GmbH ... zu den nachstehenden und gesondert beigefügten weiteren Vertragsbedingungen den Abschluss eines Leasingvertrages an ..." Auf der Rückseite des Vertrages befinden sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH. Diese hat der Beklagte nicht unterzeichnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Abrede wird auf den Inhalt des Leasingvertrages (im Original Blatt 44 der Gerichtsakte) verwiesen.
Auf der geleasten TV-Anlage sollte ein sogenanntes Wartezimmer-TV übertragen werden. Hierzu hatte der Beklagte mit der Firma w. AG einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Das Wartezimmer-TV sollte neben inhaltlichen medizinischen Beiträgen auch Werbebeiträge enthalten. Die w. AG verpflichtete sich gegenüber dem Beklagten, zusätzlich zu der Übertragung des Wartezimmer-TV eine monatliche Subventionszahlung in Höhe von 175,00 € vorzunehmen. Nachdem die w. AG im Frühsommer 2005 Insolvenz anmelden musste, erbrachte sie die geschuldeten Leistungen des Wartezimmer-TV sowie die monatlichen Subventionszahlungen an den Beklagten nicht mehr.
Die vereinbarungsgemäß abgebuchten Leasingraten für die Monate April bis Juni 2005 ließ der Beklagte rückbelasten. Weitere Leasingraten wurden in der Folgezeit nicht gezahlt. Nach vorangegangener Mahnung kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 17.01.2006 wegen Zahlungsverzugs fristlos und forderte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 4.297,27 € bis zum 31.01.2006 auf.
Der mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 4.038,97 € setzt sich wie folgt zusammen:
Nicht bezahlte Brutto-Leasingraten
bis zur Kündigung am 17.01.2006 (10 x 165,06 €): 1.650,60 €
Bankrücklastkosten (2 x 8,66 €): 17,32 €
Mahnkosten (2 x 10,00 €): 20,00 €
Schadensersatz nach Vertragskündigung: 2.351,05 €
__________________________________________________________
Summe: 4.038,97 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.038,97 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
165,06 € ab 02.04.2005
165,06 € ab 02.05.2005
165,06 € ab 02.06.2005
165,06 € ab 02.07.2005
165,06 € ab 02.08.2005
165,06 € ab 02.09.2005
165,06 € ab 02.10.2005
165,06 € ab 02.11.2005
165,06 € ab 02.12.2005
165,06 € ab 02.01.2006
sowie aus weiteren 2.351,05 € ab 01.02.2006 und aus weiteren 37,32 € ab Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Im Übrigen sei mit der Einstellung der Leistung der w. AG sei die Geschäftsgrundlage des mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages weggefallen. Zudem sei er auch nach § 314 BGB zur Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, X ihm die Vertragsfortführung ohne den Erhalt der Subventionszahlungen durch die w. AG unzumutbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
I.
Für die Zeit vom 01.04.2003 bis zum 01.01.2006 steht der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma M2. N. M GmbH ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Leasingraten in Höhe von 1.650,60 € (10 x 165,06 €) gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu.
1. Zwischen der M2. N. M GmbH und dem Beklagten wurde unter dem 11.07.2003 ein wirksamer Leasingvertrag abgeschlossen, nach dem der Beklagte verpflichtet ist, an die M2. N. M GmbH monatliche Leasingraten in Höhe von 165,06 € zu entrichten.
2. Der wirksam zustande gekommene Leasingvertrag ist nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 13.06.2005 beendet worden. Vor Ablauf der festen Grundmietzeit von 48 Monaten war eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages nicht möglich. Die Voraussetzung des § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB oder des § 314 BGB liegen indes nicht vor.
a) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gegeben.
Unter der Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintreffen bestimmter Umstände zu verstehen, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGHZ 25, 390, 392). Einseitige Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgebend waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH NJW-RR 1989, 753). Dazu genügt nicht, dass die Partei ihre Erwartung bei den Vertragsverhandlungen der anderen Seite mitgeteilt hat (BGH, NJW-RR 1993, 774). Entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten des anderen Teils als bloße Kenntnisnahme oder nach Treu und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist (BGH, NJW-RR 1986, 708).
Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist dann kein Raum, wenn derjenige das (verwirklichte) Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei der Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGHZ 74, 370, 373; BGH, NJW 2000, 1714, 1716). Ob ein Risiko, dass sich verwirklicht hat, von der Vertragspartei zu tragen ist, die sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht.
Dass in diesem Sinne eine berücksichtigungsfähige Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sowohl der Leasingvertrag als auch der Dienstleistungsvertrag mit der Firma w. durch denselben Handelsvertreter angeboten worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei es dem Beklagten nicht bewusst gewesen, dass es sich um zwei Vertragspartner gehandelt habe. Seit das Wartezimmer-Programm der Firma w. eingestellt worden sei, sei die in seiner Praxis installierte TV-Anlage praktisch nutzlos.
Es kann dahinstehen, ob die von dem Beklagten vorgetragenen Umstände ausreichen, um das Bestehen des Dienstleistungsvertrages mit der w. GmbH als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages mit der M2. N. M GmbH anzusehen. Ungeachtet dessen hat nämlich jedenfalls der Beklagte nach der vertraglichen Risikoverteilung im Rahmen des Leasingvertrages das jetzt eingetretene Risiko zu tragen.
Der Beklagte hat mit der Firma M2. N. M GmbH einen rechtlich selbständigen Leasingvertrag über eine TV-Anlage abgeschlossen. Bei diesem Leasingvertrag handelt es sich um einen (atypischen) Mietvertrag (BGH, NJW 1990, 1113). Beim Miet- und auch beim Leasingvertrag trägt grundsätzlich der Mieter bzw. Leasingnehmer das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache (BGH, NJW 1981, 2405, 2406; BGH, NJW 2000, 1714, 1716). Das Risiko, die TV-Anlage entgegen der Erwartung bei Abschluss des Leasingvertrages nicht mehr für den Empfang des digitalen Fernsehprogramms der Firma w. einsetzen zu können, fällt aber in den Bereich des Verwendungsrisikos.
Als Geldschuldner trägt der Leasingnehmer nach der vertraglichen Risiko-verteilung außerdem das sogenannte Aufwands- oder Finanzierungsrisiko hinsichtlich der von ihm geschuldeten Leasingraten (BGH, NJW 1988, 1489), so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die von ihm versprochenen Leasingentgelte nach der Insolvenz der Firma w. nicht mehr subventioniert werden.
Die Umstände, auf die der Beklagte seine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu stützen sucht, sind daher nach der vertragstypischen Risikoverteilung beim Leasingvertrag grundsätzlich von dem Beklagten zu tragen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien vor-liegend das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko auf den Leasinggeber verlagert hätten. Hierzu sind die getroffenen Vertragsvereinbarungen auszulegen. Der Leasingvertrag mit der M2. N. M GmbH und der Dienstleistungsvertrag mit der w. GmbH stehen sich als zwei rechtlich selbständige Verträge gegenüber. Insbesondere enthält der Leasingvertrag keine Regelung, wonach die Firma M2. N. M GmbH abweichend von der leasingtypischen Risikoverteilung das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko des Beklagten auch nur teilweise übernehmen sollte. Der gesamte Vertragsinhalt beschränkt sich ausschließlich auf Regelungen, die dem üblichen Inhalt eines Vollamortisationsvertrages mit der beschriebenen leasingtypischen Risikoverteilung entsprechen.
Allein die Tatsache, dass der Handelsvertreter im Rahmen der Vertragsver-handlungen mit der Kostenneutralität der Investition geworben hat, reicht nicht für die Annahme, die Vertragsparteien des Leasingvertrages hätten übereinstimmend der Leasinggeberin das Risiko auferlegen wollen, dass der Leasingnehmer im Fall einer Insolvenz der Firma w. nicht mehr die von dieser versprochenen Subventionszahlungen und daher keine Deckung ihrer Leasingkosten erhalten werde. Gerade die Tatsache, dass der Beklagte sich nach dem Inhalt des Leasingvertrages uneingeschränkt zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet hat und die Firma w. ihre Zahlung nicht etwa zur Erfüllung des Entgeltanspruches der Leasinggeberin direkt an diese, sondern lediglich als Subvention an den Beklagten leisten sollte¸ zeigt deutlich, dass die versprochene Kostenneutralität allein durch interne, vom Leasingvertrag losgelöste Subventionszahlungen der Firma w. an den Beklagten bewirkt werden sollte, mit der für den Beklagten erkennbaren Konsequenz, dass die Kostenneutralität mit der Leistungsfähigkeit der Firma w. stand und fiel. Dafür, dass die M2. N. M GmbH auch das Risiko eines Ausfalls der Subventionszahlungen übernehmen wollte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Gleiches gilt für das Verwendungsrisiko. Auch insoweit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der typischen Risikoverteilung beim Leasingvertrag die M2. N. M GmbH das Risiko des Beklagten, die geleasten Empfangsgeräte tatsächlich für den Empfang des digitalen Fernsehprogramms der Firma w. nutzen zu können, übernehmen wollte.
Es ist auch nicht feststellbar, dass die überlassenen TV-Geräte infolge des Wegfalls des Anbieters w. objektiv überhaupt nicht mehr nutzbar wären. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, dass es auf dem Markt mindestens 6 weitere Anbieter digitaler Fernsehprogramme für Ärzte gebe, die streitgegenständlichen Empfangsgeräte auch für den Empfang dieser Geräte geeignet seien und eine Vielzahl der Kunden der Firma w. AG mit den erworbenen Empfangsgeräten nunmehr die Programme anderer Anbieter nutzen. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat demgegenüber keinerlei Beweis dafür angeboten, dass das von ihm geleaste TV-Gerät jeglichen Nutzen verloren habe.
b) Auch die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der streitgegenständliche Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Ein wichtiger Grund kann nur dann angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar ist. Dies ist indes nicht der Fall. Die M2. N. M GmbH hatte als Leasinggeberin ein berechtigtes Interesse an einer Amortisation der von ihr verleasten TV-Anlagen. Demgegenüber ging das Interesse des Beklagten auf eine Kostenneutralität des Wartezimmer-TV. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hingegen nicht zu der Bejahung einer Unzumutbarkeit auf Seiten des Beklagten. Es wurde bereits ausführlich dargestellt, dass im Rahmen des abgeschlossenen Leasingvertrages der Beklagte das Verwendungs- und Finanzierungsrisiko trägt. Infolgedessen kann er sich nunmehr, nachdem sich dieses Risiko verwirklicht hat, nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berufen.
II.
Neben den Leasingraten für die Monate April 2005 bis Dezember 2005 steht der Klägerin aus abgetretenem Recht der M2. N. M GmbH zudem ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.301,05 € aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit den §§ 8, 9 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH zu.
1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH sind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB findet § 305 Abs. 2 u. 3 BGB auf den vorliegenden Fall keine AnwendunH Der Beklagte ist als Freiberufler Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag bestimmen sich daher alleine nach § 305 Abs. 1 BGB. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die M2. N. M GmbH hat in dem Leasingvertrag (Vorderseite) ausdrücklich auf ihre Vertragsbedingung hingewiesen. Insoweit heißt es dort: "Der Leasingnehmer ... bietet der M2. N. M GmbH ... zu den nachstehenden und gesondert beigefügten weiteren Vertragsbedingungen den Abschluss eines Leasingvertrages an ...". Durch seine Unterschrift unter dem Leasingvertrag hat der Beklagte der Geltung der Geschäftsbedingungen der M2. N. M GmbH zugestimmt. Hierbei hätte er ohne weiteres von dem Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangen können. Dass er eine entsprechende Kenntnisnahme nicht nochmals gesondert durch seine Unterschrift bestätigt hat, ist rechtlich unerheblich.
2. Wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten durfte die M2. N. M GmbH den Leasingvertrag kündigen (§ 8 der allgemeinen Geschäftsbedingungen). Als Folge der Kündigung hat der Beklagte den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dessen Berechnung ist in § 9 der Vertragsbedingungen geregelt. Dementsprechend hat die Klägerin den Schaden durch Abzinsung berechnet. Hiergegen hat der Beklagte keine Einwendungen vorgebracht.
3. Von dem abgezinsten Barwert in Höhe von 2.351,05 € waren ersparte Verwaltungskosten in Höhe von 50,00 € abzuziehen, so dass ein Betrag von 2.301,05 € als Schaden verbleibt. Die ersparten Verwaltungsaufwendungen hat das Gericht nach § 287 ZPO geschätzt.
III.
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ist der Beklagte zudem verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Rücklastkosten in Höhe von 17,32 € zu zahlen. Der Beklagte hat sich in dem streitgegenständlichen Leasingvertrag mit der Abbuchung der Leasingraten im Lastschriftverfahren einverstanden erklärt. X er weder dieses Einverständnis widerrufen noch die geschuldeten Leasingraten anderweitig erbracht hat, schuldet er der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des Leasingvertrags die ihr durch den Widerruf der getätigten Abbuchungen entstandenen Kosten in Höhe von 17,32 €.
IV.
Der Beklagte ist schließlich auch verpflichtet, der Klägerin Mahnkosten in Höhe von 20,00 € zu erstatten. Die Kosten von Mahnschreiben sind als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ersatzfähiH Der angesetzte Betrag ist der Höhe nach angemessen.
V.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 2 ZPO. Der nicht zuerkannte Schadensbetrag in Höhe von 50,00 € stellt eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung dar, die keine höheren Kosten veranlasst hat.
VII.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.038,97 € festgesetzt.
Dr. H