Schadensersatz nach Lkw-Unfall: Reparatur statt Abriss – Anspruch 159,20 €
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern restliche Schadensersatzkosten nach Beschädigung ihrer Grundstücksmauer durch einen Lkw; strittig war, ob Abriss und Neuaufbau oder nur Reparatur erforderlich sind. Das Gericht folgte dem unabhängigen Sachverständigen und schätzte die erforderlichen Reparaturkosten auf 970 € netto. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen steht den Klägern ein Anspruch von 159,20 € zu. Zinsen wurden wegen Verzuges zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 159,20 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Halterhaftungsanspruch nach § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG umfasst die Ersatzpflicht für die erforderlichen und wirtschaftlich sachgerechten Reparaturkosten am beschädigten Eigentum.
Schadensersatz umfasst nur die zur fachgerechten Wiederherstellung notwendigen Kosten; überhöhte Kostenvoranschläge für Abriss und Neuaufbau sind nicht ersatzfähig, wenn eine fachgerechte Reparatur genügt.
Gerichtliche Entscheidungen dürfen sich auf ein überzeugendes, widerspruchsfreies Sachverständigengutachten stützen; ist dessen Feststellung hinsichtlich Erforderlichkeit und Höhe der Reparaturkosten nachvollziehbar und unangefochten, ist ihr zu folgen.
Zahlungsansprüche gegen den Ersatzpflichtigen begründen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, wenn der Versicherer durch Regulierungsschreiben weitere Zahlungen ablehnt und damit in Verzug gerät.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 159,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstückes „A T XX“ in L. Am 07.04.2014 gegen 11:30 Uhr befuhr ein Mitarbeiter der Firma B, Herr E, mit einem LKW (amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX), die T-Straße „A T XX“ in L und beschädigte hierbei die Grundstücksmauer der Kläger. Der LKW war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitgegenständlich sind die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten und hierbei insbesondere die Frage, ob die Mauer zur fachgerechten Reparatur abgerissen und wieder neu aufgebaut werden muss.Die Kläger holten zur Bezifferung der erforderlichen Reparaturkosten unter dem 30.04.2014 einen Kostenvoranschlag der „Die H GmbH“ ein (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). Dieses sah Reparaturkosten in Höhe von 2.458,06 € netto und einen Abriss nebst Neuaufbau der Mauer vor. Mit Schreiben vom 13.05.2014 (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) bezifferten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den entstandenen Sachschaden auf Basis des eingeholten Kostenvoranschlages und forderten die Beklagte auf, neben den Nettoreparaturkosten die allgemeine Kostenpauschale sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 406,50 €, mithin insgesamt 2.889,56 €, zu zahlen. Unter dem 29.09.2014 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte Reparaturkosten in Höhe von 810,80 € netto, die Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie Anwaltskosten in Höhe von 147,56 €. Die Kürzung der Reparaturkosten erfolgte unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht der GEFAH (Anlage K 4, Bl. 8 d.A.), welcher nur Kosten in dieser Höhe als erforderlich auswies. Mit dieser Klage verfolgen die Kläger die restlichen Nettoreparaturkosten (2.458,06 € abzgl. gezahlter 810,80 €).Die Kläger behaupten, um die die durch den Verkehrsunfall beschädigte Steinmauer ordnungsgemäß wiederherzustellen, müsse die Mauer abgerissen und neu aufgebaut werden. Hierfür seien Kosten in Höhe von 2.458,06 € erforderlich.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.647,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, ein völliger Abbruch sei nicht erforderlich. Ausreichend sei eine Reparatur, so wie sie von der H vorgeschlagen wird. Die hiernach erforderlichen Reparaturkosten seien bereits bezahlt, weswegen sie der Meinung ist, den Klägern stünde kein weitergehender Anspruch zu.Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.02.2016 (Bl. 65 ff. d.A.), wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.
I.Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 159,20 € nebst Zinsen gem. § 7 StVG, § 115 VVG.Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach über § 7 StVG, § 115 VVG für den entstandenen Sachschaden, den der bei ihr pflichthaftpflichtversicherte LKW an der Mauer der Kläger verursacht hat.Der Höhe nach besteht dieser Anspruch noch in Höhe weiterer 159,20 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Mauer im Rahmen einer Reparatur nicht abgerissen und sodann neu errichtet werden muss und dies Kosten in Höhe von 2.458,06 € verursacht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und Beanstandungen durch die Parteien selbst ausgeführt, dass die Standsicherheit der Mauer aufgrund ihrer Bauart durch die entstandenen Beschädigungen nicht gefährdet sei, weswegen eine Reparatur der beschädigten Stellen in Betracht komme, was zugleich bedeutet, dass der in dem Kostenvoranschlag vorgesehene Abriss und Neuaufbau der Mauer und die hierdurch bedingten Mehrkosten nicht erforderlich sind, um den Schaden sach- und fachgerecht zu beheben. Die Kosten für die Reparatur der Mauer schätzt der Gutachter auf 970,00 €.Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an, denn der Gutachter geht von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus und begründet sein Ergebnis in sich frei von Widersprüchen und nachvollziehbar. Ferner begegnet das Gutachten selbst von Seiten der Kläger keinen Widerspruch, so dass die Ausführungen des Sachverständigen überzeugen.Auf Basis erforderlicher Reparaturkosten in Höhe von 970,00 € netto verbleibt nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 810,80 € der tenorierte Betrag in Höhe von 159,20 €, welcher noch durch die Beklagte an die Kläger zu zahlen ist.Der Zinsanspruch basiert auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte setzte sich durch ihr eigenes Regulierungsschreiben vom 29.09.2014 und der damit verbundenen Ablehnung weiterer Zahlungen selbst in Zahlungsverzug.
II.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.Der Streitwert wird auf 1.647,26 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.