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Amtsgericht Krefeld·7 C 10/25·18.05.2025

Kostenentscheidung nach Erledigung in Räumungsklage: Klägerin trägt Kosten der Beklagten 1

ZivilrechtMietrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagte auf Räumung gegen zwei Beklagte; nach Teil‑Versäumnisurteil und Rückgabe der Wohnung erklärten Klägerin und Beklagte 1 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Gericht entschied nur noch über die Kosten gemäß § 128 Abs. 3, § 91 und § 91a ZPO. Es verurteilte den Beklagten 2 zur Kostentragung und legte der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1 sowie die übrigen Kosten hälftig mit Beklagtem 2 auf. Die Entscheidung stützt sich auf billigem Ermessen und das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gegen Beklagte 1.

Ausgang: Kostenentscheidung: Klägerin trägt außergerichtliche Kosten der Beklagten 1; übrige Kosten je zur Hälfte zwischen Klägerin und Beklagtem 2

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostentragungspflicht des unterliegenden Teils richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; der unterlegene Partei sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

2

Erklären die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten und verteilt diese nach billigem Ermessen.

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Bei der Entscheidung nach § 91a ZPO kann das Gericht die Kosten der Inanspruchnahme eines Dritten der Partei auferlegen, die die Inanspruchnahme veranlasst hat, wenn gegen den Dritten kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

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Ein Urteil kann gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 3 ZPO§ 91a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2. jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen eine Vollstreckung seitens der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die Räumung der Wohnung Nr. N01 im W. links des Objekts J.-straße N02, B. von den Beklagten als Gesamtschuldner begehrt.

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Die Beklagten mieteten die Wohnung in der Vergangenheit gemeinsam an. Nach einer Trennung zog die Beklagte zu 1. jedoch bereits im Januar 0000 aus. Nach dem Auszug teilte die Beklagte zu 1. der Klägerin ihren Auszug mit. Dabei sprach sie auch die Kündigung des Mietverhältnisses aus mit der Bitte, dem in der Wohnung gemeinsam mit dem Sohn verbleibenden Beklagten zu 2. einen neuen Mietvertrag auszustellen. Dieser Bitte kam die Klägerin nach, doch der Beklagte zu 2. unterzeichnete den neu ausgestellten Mietvertrag nicht. Nach dem Auszug kam es zu Mietrückständen. Die Klägerin sprach mit Schreiben vom 23.09.2024 wegen der Mietrückstände die Kündigung des Mietverhältnisses aus.

4

Das Gericht hat den Beklagten zu 2) antragsgemäß mit Teil-Versäumnisurteil vom 18.03.2025 im schriftlichen Vorverfahren rechtskräftig zur Räumung verurteilt. Im April 0000 hat die Klägerin die Wohnung geräumt zurückerhalten. Mit Schriftsätzen vom 30.04.2025 bzw. vom 15.05.2025 ist der Rechtsstreit von der Klägerin und der Beklagten zu 1. unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem der Rechtsstreit durch Teil-Versäumnisurteil und übereinstimmender Erledigung beendet worden ist, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf den Beklagten zu 2. und im Übrigen gem. § 91a ZPO zu entscheiden.

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Die Kostentragungspflicht des Beklagten zu 2. ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Kostentragungspflicht der Klägerin in Bezug auf die Kosten, die durch Inanspruchnahme der Beklagten zu 1., entstanden sind, ergibt sich aus § 91a Abs. 1 ZPO. Es war infolge der übereinstimmend erklärten Erledigung gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Klägeirn die Kosten aufzuerlegen. Das Gericht verkennt hier nicht, dass eine Räumungsklage grundsätzlich gegenüber beiden Beklagten erhoben werden muss, da die Beklagte zu 1. nicht ordnungsgemäß aus dem Mietverhältnis entlassen worden ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt aber kein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Klage gegen die Beklagte zu 1. vor, da diese bereits lange Zeit vor Räumung der Mietsache - unstreitig - ausgezogen ist, was sie der Klägerin auch angezeigt hat (ähnlich vgl. Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Auflage 2023, § 535 Rn. 203).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 7.994,04 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Kostengrundentscheidung gem. § 91a ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld oder dem  Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld oder dem Landgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.