Beschluss zur Festsetzung von Kindesunterhalt mit Zahlungen an Stadt und Mutter
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Krefeld verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt für zwei Kinder (272 € bzw. 225 €), dabei jeweils teilweise an die Stadt Krefeld zur Erstattung und teilweise an die Kindesmutter. Die Zahlungen sind ab konkret bestimmten Daten monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu leisten. Das Gericht stellte die Kosten dem Antragsgegner auferlegte und erklärte die Entscheidung sofort wirksam.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt wurde in vollem Umfang stattgegeben; Zahlungen teils an Stadt Krefeld, teils an Kindesmutter angeordnet; Kosten trägt der Antragsgegner; sofort wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann in einem Beschluss die Höhe, den Beginn und die Fälligkeit von Kindesunterhalt verbindlich festsetzen und die Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten anordnen.
Soweit eine öffentliche Stelle Leistungen für das Kind erbracht hat, kann das Gericht anordnen, dass ein Teil des Unterhalts an diese Stelle zur Erstattung gezahlt wird.
Unterhaltszahlungen können vom Gericht als monatliche Vorauszahlungen mit einem festen Kalendertag der Fälligkeit bestimmt werden.
Die unterlegene Partei trägt regelmäßig die Kosten des Verfahrens; das Gericht kann die Entscheidung zugleich sofort wirksam erklären.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, ab dem 29.06.2012 bis zum 16.07.2012 einen monatlichen Kindesunterhalt für den Antragsteller zu 1) in Höhe von 272,00 € zuzahlen, und zwar in Höhe von 180,00 € an die Stadt Krefeld, vertreten durch den Oberbürgermeister und in Höhe von 92,00 € an den Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, ab dem 17.07.2012, einen monatlichen Kindesunterhalt an den Antragsteller zu 1) in Höhe von 272,00 € zu zahlen, zu Händen der Kindesmutter, jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
3. Der Antragsgegner wird verurteilt, ab dem 29.06.2012 bis zum 16.07.2012 einen monatlichen Kindesunterhalt für die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 225,00 € zu zahlen, und zwar in Höhe von 133,00 € an die Stadt Krefeld, diese vertreten durch den Oberbürgermeister und in Höhe von 92,00 € an die Antragstellerin, zu Händen der Kindesmutter.
4. Der Antragsgegner wird verurteilt, ab dem 17.07.2012, einen monatlichen Kindesunterhalt an die Antragstellerin zu 2) in Höhe von 225,00 € zu zahlen, zu Händen der Kindesmutter, jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
5. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
6. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Rubrum
Gegenstandswert: 5.964,00 €
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand