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Amtsgericht Krefeld·66 F 102/11 VA·28.02.2013

Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten (Entgelt- und Versorgungspunkten)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Krefeld ordnet im Versorgungsausgleich die interne Teilung mehrerer Anrechte an. Dabei werden jeweils konkrete Entgelt- und Versorgungspunkte zwischen den Ehegatten übertragen; die zugehörigen Kapitalwerte nach §47 VersAusglG werden genannt. Das Gericht folgt den Auskünften der Versorgungsträger und sieht kein Erfordernis eines zusätzlichen Gutachtens.

Ausgang: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung in vollem Umfang stattgegeben; Übertragung der festgestellten Entgelt‑/Versorgungspunkte angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zu teilen (VersAusglG).

2

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§3 Abs.1 VersAusglG).

3

Die interne Teilung nach §10 Abs.1 VersAusglG ist als Durchführungsart vorzusehen, soweit die Versorgungsträger Ausgleichswerte ermitteln; diese Ausgleichswerte sind für die Anordnung der Übertragung maßgeblich (§5 Abs.3, §47 VersAusglG).

4

Zur Feststellung des Ausgleichsbedarfs bedarf es nicht stets eines weiteren Gutachtens, wenn die vom Versorgungsträger vorgelegten Auskünfte die entscheidungserheblichen Umstände hinreichend klären.

Relevante Normen
§ 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 10 I VersAusglG§ 10 Abs. 1 VersAusglG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 8UF129-13 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts

des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung

Rheinland (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten der

Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,9568

Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei

der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.

10. 2007, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts

der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung

Bund (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten des

Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,8129 Entgeltpunkten

auf das vorhandene Konto 00 00000000 000 bei der Deutschen

Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2007,

übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts

der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (Vers. Nr. L-Nr. 0000000) zugunsten des

Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 25,36

Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung

(VBLS), bezogen auf den 31. 10. 2007, übertragen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Verfahrenswert: 2.970,00 €

Gründe

2

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der

3

Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte

4

zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

5

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der

6

Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor

7

Zustellung des Scheidungsantrags

8

(§ 3 Abs.1 VersAusglG).

9

Anfang der Ehezeit: 01. 01. 1991

10

Ende der Ehezeit: 31. 10. 2007

11

Ausgleichspflichtige Anrechte

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13

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende

14

Anrechte erworben:

15

Der Antragsteller:

16

==================

17

Gesetzliche Rentenversicherung

18

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19

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der

20

Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von

21

17,9136 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat

22

gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert

23

mit 8,9568 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der

24

korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt

25

52.559,51 Euro.

26

Die Antragsgegnerin:

27

====================

28

Gesetzliche Rentenversicherung

29

------------------------------

30

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die

31

Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von

32

15,6257 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat

33

gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert

34

mit 7,8129 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der

35

korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt

36

45.846,97 Euro.

37

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

38

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39

3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat

40

die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von

41

36,01 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat

42

gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert

43

mit 25,36 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der

44

korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt

45

12.333,89 Euro.

46

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Berechnung sei falsch,

47

ist darauf hinzuweisen, dass die in der Auskunft vom 27.09.2010

48

ermittelte Startgutschrift von der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007

49

(Az.: IV ZR 74/06) erfasst wird, wonach die Startgutschriften

50

rentenferner Versicherter neu zu bestimmen sind. Die hierfür

51

erforderliche Änderung ist durch die Tarifvertragsparteien erfolgt.

52

Für die Antragsgegnerin ergibt sich durch die Neuregelung jedoch

53

keine Änderung. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen

54

im Schreiben der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 20.12.2012

55

Bezug. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es nicht.

56

Die Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

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vom 27.09.2012 ist der Entscheidung zugrunde zu legen.

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Übersicht:

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Antragsteller

61

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62

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

63

      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     52.559,51 Euro

64

    Ausgleichswert:     .  .  .  .   8,9568 Entgeltpunkte

65

Antragsgegnerin

66

---------------

67

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

68

      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     45.846,97 Euro

69

    Ausgleichswert:     .  .  .  .   7,8129 Entgeltpunkte

70

Der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:

71

      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     12.333,89 Euro

72

    Ausgleichswert:     .  .  .     25,36 Versorgungspunkte

73

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 5.621,35

74

Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.

75

Ausgleich:

76

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77

Die einzelnen Anrechte:

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79

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen

80

Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG

81

durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,9568

82

Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

83

Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen

84

Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch

85

interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,8129

86

Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

87

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der

88

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I

89

VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert

90

von 25,36 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers

91

auszugleichen.

92

Rechtsbehelfsbelehrung:

93

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

94

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

95

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.