Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten (Entgelt- und Versorgungspunkten)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Krefeld ordnet im Versorgungsausgleich die interne Teilung mehrerer Anrechte an. Dabei werden jeweils konkrete Entgelt- und Versorgungspunkte zwischen den Ehegatten übertragen; die zugehörigen Kapitalwerte nach §47 VersAusglG werden genannt. Das Gericht folgt den Auskünften der Versorgungsträger und sieht kein Erfordernis eines zusätzlichen Gutachtens.
Ausgang: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung in vollem Umfang stattgegeben; Übertragung der festgestellten Entgelt‑/Versorgungspunkte angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zu teilen (VersAusglG).
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§3 Abs.1 VersAusglG).
Die interne Teilung nach §10 Abs.1 VersAusglG ist als Durchführungsart vorzusehen, soweit die Versorgungsträger Ausgleichswerte ermitteln; diese Ausgleichswerte sind für die Anordnung der Übertragung maßgeblich (§5 Abs.3, §47 VersAusglG).
Zur Feststellung des Ausgleichsbedarfs bedarf es nicht stets eines weiteren Gutachtens, wenn die vom Versorgungsträger vorgelegten Auskünfte die entscheidungserheblichen Umstände hinreichend klären.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8UF129-13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts
des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten der
Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,9568
Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.
10. 2007, übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts
der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund (Vers. Nr. 00 000000 0 000) zugunsten des
Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7,8129 Entgeltpunkten
auf das vorhandene Konto 00 00000000 000 bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2007,
übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts
der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (Vers. Nr. L-Nr. 0000000) zugunsten des
Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 25,36
Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung
(VBLS), bezogen auf den 31. 10. 2007, übertragen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Verfahrenswert: 2.970,00 €
Gründe
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der
Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte
zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der
Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor
Zustellung des Scheidungsantrags
(§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 01. 1991
Ende der Ehezeit: 31. 10. 2007
Ausgleichspflichtige Anrechte
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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende
Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
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Gesetzliche Rentenversicherung
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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der
Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von
17,9136 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat
gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert
mit 8,9568 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der
korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt
52.559,51 Euro.
Die Antragsgegnerin:
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Gesetzliche Rentenversicherung
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2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die
Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von
15,6257 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat
gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert
mit 7,8129 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der
korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt
45.846,97 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
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3. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat
die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von
36,01 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat
gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert
mit 25,36 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der
korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt
12.333,89 Euro.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Berechnung sei falsch,
ist darauf hinzuweisen, dass die in der Auskunft vom 27.09.2010
ermittelte Startgutschrift von der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007
(Az.: IV ZR 74/06) erfasst wird, wonach die Startgutschriften
rentenferner Versicherter neu zu bestimmen sind. Die hierfür
erforderliche Änderung ist durch die Tarifvertragsparteien erfolgt.
Für die Antragsgegnerin ergibt sich durch die Neuregelung jedoch
keine Änderung. Insoweit nimmt das Gericht auf die Ausführungen
im Schreiben der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 20.12.2012
Bezug. Der Einholung eines Gutachtens bedarf es nicht.
Die Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
vom 27.09.2012 ist der Entscheidung zugrunde zu legen.
Übersicht:
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Antragsteller
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Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . 52.559,51 Euro
Ausgleichswert: . . . . 8,9568 Entgeltpunkte
Antragsgegnerin
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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . 45.846,97 Euro
Ausgleichswert: . . . . 7,8129 Entgeltpunkte
Der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . 12.333,89 Euro
Ausgleichswert: . . . 25,36 Versorgungspunkte
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 5.621,35
Euro zu Lasten der Antragsgegnerin zu erfolgen.
Ausgleich:
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Die einzelnen Anrechte:
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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG
durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,9568
Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch
interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,8129
Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist nach § 10 I
VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert
von 25,36 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers
auszugleichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.