Räumungsklage: Verurteilung zur Räumung und Herausgabe inklusive Schlüssel und Garage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Räumung einer möblierten Wohnung nebst Garage und Herausgabe von Schlüsseln. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung der Wohnung (gem. Anlage K4) und zur Herausgabe von zwei Haustür-, zwei Wohnungstür- und zwei Briefkastenschlüsseln sowie der Garage. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, Garage und Schlüssel in vollem Umfang stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung umfasst auch die Herausgabe der Wohnung und der zur Nutzung erforderlichen Schlüssel, sofern dies Gegenstand der Klage ist.
Die Verurteilung kann die Herausgabe von mitangeklagten Nebenräumen wie einer Garage einschließen, wenn diese Teil des geltend gemachten Anspruchs sind.
Der unterlegene Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht dies im Urteil anordnet.
Gerichte können ein Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklären, sodass der Anspruch des Klägers trotz Rechtsbehelf sofort vollstreckbar ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung auf der Rektoratsstraße 42, 47839 Krefeld, möbliert (gemäß dem Versäumnisurteil beigefügter Anlage K 4 zur Klageschrift), im Erdgeschoss hinten, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche/Kochnische, einem Flur/Diele mit einer Fläche von ca. 38-40 qm und einer Garage zu räumen und zusammen mit zwei Haustürschlüsseln, zwei Wohnungstürschlüsseln und zwei Briefkastenschlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.960,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Der Streitwert wird auf 3.960,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.