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Amtsgericht Krefeld·6 C 301/13·20.01.2014

Klage auf restliche Abschleppkosten abgewiesen: Vorprozessuale Zahlung erfüllt Anspruch

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte restliche Abschleppkosten in Höhe von €121,74 nach einem Verkehrsunfall. Streitgegenstand war, welche Abschleppkosten nach §249 Abs.2 BGB erforderlich sind und ob die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten den Anspruch deckt. Das Gericht schätzte die erforderlichen Kosten nach §287 ZPO anhand branchentypischer Sätze und stellte fest, dass die bereits geleistete Zahlung in Höhe von €161,84 den Anspruch vollständig befriedigte. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restliche Abschleppkosten als unbegründet abgewiesen; vorprozessuale Zahlung deckte erforderliche Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ersatzanspruch für Abschleppkosten nach §249 Abs.2 BGB erstreckt sich nur auf den erforderlichen Geldbetrag; nicht erforderliche oder überhöhte Kosten sind nicht zu ersetzen.

2

Bei der Ermittlung des erforderlichen Geldbetrags ist das Gericht zur Schätzung nach §287 ZPO befugt; branchentypische Vergütungserhebungen können hierfür herangezogen werden.

3

Leistet der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vorprozessual den branchenüblichen Betrag, gilt der Anspruch insoweit als erfüllt.

4

Zwischen Haftpflichtversicherung und Abschleppunternehmen können Einwendungen gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Rechnung in vollem Umfang geltend gemacht werden; auf die subjektive Sicht des Geschädigten kommt es nicht an.

5

Die Darlegungs- und Beweislast für einen über das Übliche hinausgehenden, höheren Abschleppaufwand trägt derjenige, der solche höheren Kosten geltend macht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

- von der Darstellung wird abgesehen (§ 313a ZPO) -

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.

5

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten in Höhe von € 121,74.

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Zwar ist die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche Schadensersatzansprüche einstandspflichtig, die dem Geschädigten durch den Verkehrsunfall vom 29.04.2013 entstanden sind. Zu den dem Geschädigten entstandenen Kosten gehören dabei auch die Kosten für das Abschleppen des Unfallfahrzeugs von der N-Straße 00 in L zur F-straße 00 in Krefeld.

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Auch ist die Klägerin – wie inzwischen unstreitig gestellt ist – auf Grund der Abtretung der Autohilfe C GmbH hinsichtlich der Geltendmachung der Abschleppkosten aktivlegitimiert, wobei die Autohilfe C GmbH ihrerseits durch den Abtretungsvertrag mit dem Geschädigten, Herrn I. P., Forderungsinhaberin geworden war.

8

Jedoch ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von € 161,84 der berechtigte Anspruch der Klägerin vollständig erfüllt worden.

9

Insoweit beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abschleppkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann vorliegend gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des VBA für 2012 herangezogen werden kann. Auch nach Auffassung der Klägerinn stellen die dort ermittelten Preisangaben die bei den VBA-Mitgliedern ermittelten durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze (u.a.) für Einsatzfahrzeuge dar.

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Danach ist vorliegend vom Einsatz eines LKWs für die Fahrzeugbeförderung (LFB) auszugehen, wobei die Beklagte sich den Einsatz eines Fahrzeuges bis 11,99 t in Rechnung stellen lässt. Insoweit beträgt die branchenübliche durchschnittliche Vergütung für den Einsatz pro Stunde € 136,-- netto bzw. € 161,84 brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte unbestritten vorprozessual bezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin dagegen nicht zu, da höhere Abschleppkosten nicht im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich waren.

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So ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Bergung und das Abschleppen des Unfallfahrzeuges mit einem LKW für die Fahrzeugbeförderung mit Kran (LFBK) erforderlich war und nicht auch mit einem LKW ohne Kran (LFB) hätte ausgeführt werden können. Die Klägerin behauptet auch selbst nicht, dass bei der Bergung ein Kran zum Einsatz gekommen wäre. Auch soweit das Fahrzeug blockierte und das Rad vorne abgerissen war, ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz eines LFBK erforderlich gewesen wäre.

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Ferner hat die Beklagte die Erforderlichkeit einer Bergungs- und Abschleppzeit von 1 ½ Stunden bestritten. Die Klägerin hat dazu, dass ein Zeitaufwand von 1 ½ Stunden erforderlich gewesen sein soll, weder Tatsachen vorgetragen, noch Beweis angetreten. Ein solcher Zeitaufwand ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug blockierte und ein Vorderrad abgerissen war, nicht nachvollziehbar, liegt doch die Unfallstelle im Innenstadtbereich von Krefeld und beträgt die Abschleppstrecke nur etwa 4,3 Kilometer. Überdies hat die Beklagte im Einzelnen unbestritten vorgetragen, dass die Firma Autohilfe C GmbH für Abschleppeinsätze im Stadtgebiet von Krefeld gegenüber der öffentlichen Hand für den gesamten Abschleppeinsatz nur Kosten von € 60,-- in Rechnung stellt und in „Schutzbrieffällen“ Beträge bis maximal € 150,--.

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Auf die Fragen, ob dem Geschädigte P. bei der Beauftragung der Firma C. ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist oder ob er Anlass hatte, an der Angemessenheit der Kosten zu zweifeln, kommt es vorliegend nicht an, da nicht der Geschädigte selbst diese Schadensposition geltend macht, sondern die Klägerin auf der Grundlage einer Abtretung der Firma C. Im Verhältnis zwischen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einerseits und Abschleppunternehmen andererseits können aber die Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Bei objektiv überhöhten Kosten sind lediglich die erforderlichen Kosten zu erstatten; anders als im Verhältnis zum Unfallgeschädigten selbst ist insoweit keine subjektive Schadensbetrachtung geboten. Alle Erwägungen der Klägerseite dazu, dass den Geschädigten nach dieser subjektiven Schadensbetrachtung kein Auswahlverschulden trifft, er keine Marktforschung betreiben und keine Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten haben musste, sind daher vorliegend unerheblich. Gleiches gilt für die Frage eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. Vorliegend geht es allein um die objektiv zu beantwortende Frage, welche Abschleppkosten im zugrundeliegenden Fall tatsächlich erforderlich waren. Erforderlich waren insoweit aber – wie dargelegt – lediglich Kosten in Höhe von € 161,84 für den einstündigen Einsatz eines LFB bis 11,99 t. Die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Kosten – auch der berechneten Telefongebühren – hat die Klägerin schon nicht dargetan.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: € 121,74