eBay-Angebot: Vorzeitige Beendigung wegen Beschädigung – Vertrag verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Herausgabe/Übereignung eines auf eBay ersteigerten Mobiltelefons, nachdem der Beklagte das Angebot vorzeitig beendet hatte. Zentrale Frage war, ob durch die vorzeitige Angebotsbeendigung ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das Gericht verneint einen Vertragsschluss, da die AGB eine berechtigte Rücknahme bei Beschädigung erlauben und die Beschädigung glaubhaft nachgewiesen wurde. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist damit ebenfalls unbegründet.
Ausgang: Klage auf Herausgabe/Übereignung des Mobiltelefons als unbegründet abgewiesen; schadensersatzrechtlicher Hilfsantrag ebenfalls verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über den Erwerb eines auf einer Internet-Auktionsplattform angebotenen Artikels kommt nicht zustande, wenn der Anbieter die Auktion wirksam gemäß den AGB vorzeitig beendet, weil der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht verfügbar ist.
Bei der Auslegung von AGB einer Internet-Auktionsplattform sind neben dem Wortlaut auch die erläuternden Hinweise der Plattform auf deren Internetseite zu berücksichtigen.
Eine glaubhafte, widerspruchsfreie Zeugenaussage kann den Nachweis einer Beschädigung des Angebotsgegenstands tragen; ein bloßes Näheverhältnis des Zeugen zum Anbieter begründet grundsätzlich keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit.
Fehlt ein Vertragsschluss, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten nach §§ 280, 281 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf „Herausgabe“ bzw. Übergabe und Übereignung des Mobiltelefons (Hauptklageantrag). Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
Ein Vertrag über den Erwerb des Handys ist nämlich zwischen den Parteien gar nicht zu Stande gekommen. Zwar bot der Beklagte unstreitig das Handy am 18.06.2012 auf der Internetplattform ebay zum Verkauf an. Ebenfalls unstreitig beendete der Beklagte am 20.06.2012 das Angebot vorzeitig. Zu einem Vertragsschluss mit dem Kläger als zu diesem Zeitpunkt Höchstbietendem kam es indes nicht, denn der Beklagte war gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 ebay-AGB zur Angebotsrücknahme berechtigt.
Für das Verständnis dieser AGB-Klausel ist nicht lediglich deren Wortlaut, sondern sind auch die erläuternden Hinwiese von ebay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2011, 2643 ff.). Die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 ebay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist danach nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen (vgl. BGH a.a.O.). In den Hinweisen auf der Internetseite von ebay wird als Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots auch genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.
Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte im vorliegenden Fall zur vorzeitigen Angebotsbeendigung berechtigt, denn das Handy wurde beschädigt. Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge L hat in seiner schriftlichen Aussage vom „31.04.2013“ glaubhaft bekundet, er habe am 20.06.2012 gemeinsam mit dem Beklagten, seinem WG-Mitbewohner, die Wohnung geputzt. Dabei habe der Beklagte versehentlich das Handy in seiner Verpackung vom Schrank „gefegt“, sodass dieses auf den harten Boden geprallt sei. Beim Öffnen der Verpackung habe man dann festgestellt, dass das Mobiltelefon zerbrochen und gesplittert gewesen sei. Daraufhin habe der Beklagte entschieden, die ebay-Auktion zu beenden.An der Richtigkeit dieser in sich geschlossenen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen bestehen keine Zweifel. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zeugen um den (damaligen) Mitbewohner des Beklagten handelt, begründet keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die in dem Schriftsatz des Klägers vom 24.05.2013 genannten Bedenken teilt das Gericht nicht.
Für den Fall, dass über den Hilfsklageantrag, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz, überhaupt zu entscheiden sein sollte, wird ausgeführt, dass dieser unbegründet ist. Da nach dem Gesagten zwischen den Parteien kein Vertrag zu Stande gekommen ist, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht verlangen, §§ 280, 281 BGB.
Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,- EUR