Beseitigung von Schieferverkleidung an Grenzwand wegen Verstoßes gegen § 21 NachbG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer verlangte von der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft die Entfernung einer am oberen Grenzwandbereich angebrachten Schieferverkleidung. Streitpunkt war, ob die Verbreiterung der Erstwand einen späteren Anbau und das Verfüllen des Zwischenraums unzulässig erschwert. Das AG bejahte einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, determiniert durch § 21 Abs. 1 NachbG NRW, und verneinte eine Duldungspflicht. Zudem stellte es Verzug nach Fristsetzung fest.
Ausgang: Klage auf Beseitigung der Schieferverkleidung und Feststellung des Verzugs vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, wenn bauliche Maßnahmen an einer Grenzwand die Nutzung des Nachbargrundstücks in einer nicht zu duldenden Weise beeinträchtigen.
§ 21 Abs. 1 NachbG NRW verpflichtet den Erbauer der Erstgrenzwand, diese so zu errichten und auszugestalten, dass eine spätere Grenzbebauung des Nachbarn ohne zusätzliche, erschwerende Baumaßnahmen möglich bleibt; diese Pflicht gilt auch für nachträgliche, wirkungsgleiche Änderungen.
Verbreitert der Erstbauer den oberen Bereich der Grenzwand durch eine Verkleidung mit Unterbau, die einen verbleibenden Zwischenraum beim späteren Anbau des Nachbarn verursacht, überschreitet er den durch § 21 Abs. 1 NachbG NRW eingeschränkten Entscheidungsspielraum aus § 903 BGB.
Eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn der Erstbauer seine nachbarrechtliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, insbesondere indem er den Nachbarn vor einer anbauhindernden Maßnahme nicht informiert.
Auch bei Beseitigungsansprüchen aus § 1004 BGB kann Schuldnerverzug nach § 286 BGB eintreten; ein Feststellungsantrag zum Verzug ist zulässig, wenn der Beseitigungsanspruch schlüssig dargelegt ist und eine Frist fruchtlos abgelaufen ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die sich an dem oberen Ende der Grenzwand zwischen den Grundstücken „W 00 in L“ und „W 000 in L“ befindliche Schieferverkleidung nebst Unterbau in Richtung des Grundstücks „W 00 in L“ zu beseitigen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Beseitigung der unter Ziff. 1) genannten Schieferverkleidung nebst Unterbau in Verzug befinden.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 3.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung von Schieferplatten am oberen Teil der von den Wohnungseigentümern der Beklagten erbauten, nachbarrechtlichen Grenzwand.
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W 00 in L, die Beklagte ist die aus L-K X und J X bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft über das Sonder- und Gemeinschaftseigentum am Grundstück W 000 in L. Ein Verwalter existiert nicht. Die Grundstücke der Parteien verfügen über eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Das Grundstück der Beklagten ist mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebaut, die beide bis an die gemeinsame Grundstückgrenze ragen. Das Grundstück des Klägers ist nur noch mit einem Vorderhaus bebaut, nachdem er im Jahr 2016 im hinteren Bereich des Grundstücks einen Schuppen und einen Anbau abriss. Zu diesem Zeitpunkt lässt der Kläger im hinteren Bereich des Grundstücks ein neues Hinterhaus errichten, das ebenfalls an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreicht. Die Grenzwand der Beklagten ist in diesem Bereich im oberen Dachbereich außen mit einem Schieferstreifen nebst Unterbau verkleidet, der das Gebäude im Bereich der etwa oberen 30 Zentimeter seiner Höhe breiter macht als das Gebäude seinem Grundriss nach ist.
Der Kläger behauptet, durch die Verkleidung des oberen Bereichs der Grenzwand der Beklagten mit Schieferplatten könne er nach der Errichtung seiner Grenzwand den Zwischenraum der Grenzwände nicht verfüllen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
L-K X behauptet, die streitgegenständliche Grenzwand stehe nicht mehr in seinem Eigentum.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Anspruch zu 2) auf Feststellung des Verzugs mit der Beseitigungspflicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein zulässiges Feststellungsbegehren i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schuldnerverzug nach § 286 BGB bei Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich möglich (Herrler in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 1004 Rn. 48). Vorliegend sind Verzögerungsschäden zwar nicht konkret dargelegt; allerdings folgt das Bedürfnis einer Haftungsverschärfung ohne weitere Voraussetzungen aus der Darlegung des Beseitigungsanspruchs in der Hauptsache.
II.
Die Klage ist begründet.
1.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Dass L-K X an dem vom hiesigen Rechtsstreit nach dem Antrag des Klägers allein betroffenen Grundstücksteil W 000 und/oder an dem Gebäude, an dem die Schieferverkleidung installiert ist, überhaupt keine Eigentumsrechte mehr hat, ergibt sich weder aus seinem Prozessvorbringen noch den dazu vorgelegten Anlagen (Bl. 19, 20ff.). Insbesondere ist seinem Vortrag und der hierzu vorgelegten notariellen Einräumung von Sondereigentum vom 00.00.0000 nicht zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Gebäude im alleinigen Sondereigentum der Ingeborg Wiener steht.
Ob die Herbeiführung eines formellen Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung über die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und die Verteidigung im hiesigen Verfahren notwendig war – wofür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer als Bestandteil dessen Vermögens, sondern den Wohnungseigentümern als Grundstückseigentümern selbst zustehen (BGH, Beschluss v. 02.06.2005 – V ZB 32/05), wenig spricht – kann dahinstehen; jedenfalls haben beide Wohnungseigentümer die Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig angezeigt, und aus der in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 zu Tage getretenen Verweigerung des L-K X, sich vom Prozessbevollmächtigten der J X vertreten zu lassen, tritt der Fall der Interessenkollision zu Tage, dessen Rechtsfolge nach § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG die gesetzliche Gesamtvertretung ist, die zur Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Vornahme von Prozesshandlungen führt, wenn alle Mitglieder gemeinschaftlich zusammenwirken. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil im Hinblick auf die notwendigen Prozesshandlungen keine Abweichungen im Willen der Mitglieder feststellbar sind und notwendige Erklärungen in allen Fällen von diesen übereinstimmend abgegeben wurden.
2.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Entfernung der Schieferverkleidung nebst Unterbau von der Grenzwand der Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt wird, gegen den Störer einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor, weil der Kläger in der Ausübung seines Eigentumsrechts durch die Schieferplatten im oberen Bereich der Grenzwand der Beklagten in einer Weise eingeschränkt wird, die er auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Eigentum der Beklagten und ihrer Mitglieder ergebenden Rechte nicht zu dulden hat (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a)
Soweit aus den im Rahmen der Beweisaufnahme ermittelten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht folgt, dass die Schieferverkleidung an der Grenzwand der Beklagten lediglich einen wesentlichen Bestandteil dieser Grenzwand i.S.d. § 94 BGB bildet, haben die Mitglieder der Beklagten durch ihre Anbringung gegen ihre Pflicht aus § 21 Abs. 1 NachbG NW verstoßen (§ 286 ZPO).
Nach § 21 Abs. 1 NachbG NW hat der Erbauer einer Grenzwand zwischen zwei Grundstücken diese auf Verlangen des Nachbarn so zu gründen, dass im Falle der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden. § 21 Abs. 1 NachbG NW richtet sich an den Erbauer einer ersten Grenzwand, der nach dem Willen des Gesetzgebers in Kenntnis der Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks zu Maßnahmen verpflichtet wird, die die Errichtung einer zweiten Grenzwand ermöglichen (Schäfer, NachbG NW, 14. Aufl., § 21 Rn. 2). § 21 Abs. 1 NachbG beseitigt den Vertrauensschutz des Errichters der Erstwand, indem dem Erbauer der Erstwand qua Antezipierungspflicht die konfliktbegünstigende Möglichkeit genommen wird, sich darauf berufen zu können, nicht mit einer zweiten Grenzwand gerechnet zu haben.
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Mitglieder der Beklagten die zuerst gebaute Grenzwand im oberen Dachbereich außen mit einem Schieferstreifen nebst Unterbau verkleidet haben, der das Gebäude im Bereich der etwa oberen 30 Zentimeter seiner Höhe um etwa einen bis etwa vier Zentimeter breiter macht als das Gebäude seinem Grundriss nach ist (§§ 286, 287 ZPO). In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 haben die Beklagten unter Vorlage der vom Gericht und den Parteien in Augenschein- und hiernach zur Akte genommenen Lichtbilder vorgetragen, dieser Anbau diene der Verhinderung von Kältebrücken und sichere das Gebäude gegen Witterungseinflüsse. Soweit das Gericht im Hinweis vom 07.11.2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Schieferverkleidung um die (gesamte) Wand der Beklagten selbst handelt (Bl. 47), handelte es sich um eine Fehlvorstellung über Tatsachen, die in der mündlichen Verhandlung durch die Erklärungen der Parteien und die Vorlage der Lichtbilder ausgeräumt werden konnte.
Dass der Anbau der Schieferplatten an den oberen Bereich der Grenzwand zu einer bei einem Anbau nicht hinwegzudenkenden, tatsächlichen Verbreiterung dieser Stelle der Wand führt, mit der Folge, dass selbst dann, wenn der Kläger unmittelbar an die Schieferplatten anbauen würde, darunter ein Zwischenraum zwischen den Wänden verbleibt, deren Verfüllung – soweit überhaupt möglich – zusätzlicher, komplizierter Baumaßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 NachbG NW bedarf, ist ein offenkundiger Rückschluss aus unstreitigen Prozesstatsachen, für deren Beweis das Gericht keiner sachverständigen Hilfe bedarf (§ 286 ZPO). Dass der Kläger diesen Zwischenraum nach dem Anbau einer eigenen Grenzwand allein aufgrund dieser Schieferplatten nicht schließen kann, ist die logische Folge der Verbreiterung des oberen Wandteils durch ihren Anbau. Die Mitglieder der Beklagten, die als Erbauer der ersten Grenzwand – anders als bei einer Nachbarwand – zwar nicht zur Duldung eines Anbaus des Klägers verpflichtet sind (arg. ex § 20 Abs. 2 NachbG NW), diesen aber gleichwohl nicht durch ihre eigene Konstruktion verunmöglichen dürfen (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, NachbarR Rheinland-Pfalz und Saarland, 5. Aufl., § 13 Rn. 13), haben mit dem Anbau der Schieferplatten ihren durch § 21 Abs. 1 NachbG NW zulässig eingeschränkten Entscheidungsspielraum aus § 903 BGB überschritten und hierdurch in die Rechte des Klägers eingegriffen.
b)
Der Kläger ist nicht zur Duldung dieser Situation verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dass der nachträgliche Eingriff durch den Anbau der Schieferplatten erst im Rahmen des eigenen Anbaus des Klägers virulent wird, ist aufgrund der aus dem Gesetz entspringenden Pflicht, einen möglichen zukünftigen Anbau des Nachbarn an die Grenzwand bei der eigenen Konstruktion und Erbauung zu bedenken und den Nachbarn von den Plänen zu informieren, nicht erheblich. Reichweite und Grenzen der in gegenseitiger Wechselwirkung der Nachbarn stehenden Eigentumsbefugnisse wurden durch den Landesgesetzgeber in § 21 Abs. 1 NachbG NW sinnvoll zum Ausgleich gebracht. Die Norm setzt die zwingende, gleichwohl ungeschriebene Verpflichtung des Erbauers der Erstwand voraus, seinen Nachbarn vor der Erbauung zu informieren, schon, weil die Verpflichtung zur Verhinderung von Tatsachen nicht durch Schaffung derselben unterlaufen werden darf. Dies gilt maius minus continet für nachträgliche Maßnahmen an der bereits erbauten Wand mit wirkungsgleichen Folgen. Soweit die Mitglieder der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden haben, den Kläger vor der Anbringung der Schieferplatten jedenfalls nicht informiert zu haben, können Sie sich nicht darauf berufen, dass der Wortlaut der Norm das Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks voraussetzt. Für eine Duldungspflicht verbleibt hiernach bei einer erkennbaren Pflichtverletzung kein Raum. Andernfalls bliebe die vom Gesetzgeber bezweckte Rücksichtnahmepflicht in § 21 Abs. 1 NachbG NW auch bei vorsätzlichen Verstößen des Ersterbauers folgenlos. Dieses Ergebnis wäre mit dem in der Norm zum Ausdruck gebrachten Zweck der Konfliktvermeidung unter Nachbarn nicht vereinbar.
c)
Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers hat zur Folge, dass diesem ein Anspruch auf Beseitigung der die zusätzlichen Baumaßnahmen i.S.d. § 21 Abs. 1 NachbG NW bedingenden Teile an der Erstwand zusteht. § 21 Abs. 1 NachbG NW determiniert den Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und bewirkt, dass der Kläger auf Kosten der Beklagten eine Situation schaffen kann, in der er den Zwischenraum zwischen den beiden Grenzwänden auf seine Kosten beseitigen kann, um Schäden von seiner Grenzwand und dem hieran angeschlossenen Gebäude zu verhindern.
Darauf, dass § 22 Abs. 1 NachbG NW die gegenüber seinem Nachbarn bestehende Verpflichtung des Erbauers der Zweitwand vorsieht, den Zwischenraum zur Vermeidung von Schäden am Eigentum des Nachbarn zu beseitigen, kam es nicht an. Nach § 22 NachbG NW ist der Erbauer einer zweiten Grenzwand verpflichtet, den entstandenen Zwischenraum zu der zuerst gebauten Grenzwand auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, dass Schäden im Bereich des Zwischenraumes – insbesondere durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse – an der zuerst errichteten Grenzwand vermieden werden. Diese Verpflichtung des Zweiterbauers zu Schutzmaßnahmen wirkt schon deshalb nicht zu seinen Gunsten, weil eine landesrechtliche Pflicht des Eigentümers zum Schutz seines eigenen Eigentums mit der bundesrechtlichen Eigentümerbefugnis aus § 903 BGB unvereinbar ist. Die Regelungskompetenz der Landesgesetzgeber bezieht sich nach Art. 124 EGBGB allein auf Beschränkungen des Eigentums zugunsten von Nachbarn. Dass die Maßnahme, zu der § 22 Abs. 1 NachbG NW den Erbauer der Zweitwand verpflichtet, denknotwendig auch seinem Eigentum zugutekommt, ist ein landesrechtlicher Rechtsreflex ohne weitergehende Regelungswirkung. Weder begünstigt dies den aus dem Eigentum des Klägers folgenden Beseitigungsanspruch noch steht ihm dies entgegen. Dass der Kläger dann, wenn die Beseitigung der Schieferplatten vollzogen ist, nach § 22 Abs. 1 NachbG NW verpflichtet ist, die Verfüllung des Zwischenraumes so vorzunehmen, dass auch der Bestand der Erstwand so geschützt wird, wie es von den Mitgliedern der Beklagten – die vorgetragen haben, dass die Schieferplatten das Gebäude vor Witterungsschäden bewahren und Kältebrücken vermeiden sollen – bezweckt war, führt lediglich dazu, dass die Beklagte der Maßnahme dieses Argument nicht entgegensetzen kann.
3.
Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Beseitigung der Schieferplatten nebst Unterbau bis zum 13.02.2018 aufgefordert hat, befand sich die Beklagte mit Ablauf des Datums in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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