Erbscheinsantrag abgewiesen – gemeinschaftliches Testament hebt frühere Verfügung auf
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt einen Erbschein als hälftiger Miterbe aus einem Einzeltestament von 1980. Das AG Krefeld weist den Antrag kostenpflichtig zurück, weil die Erbfolge durch ein 2022 errichtetes gemeinschaftliches Testament bestimmt wird, das frühere Verfügungen ausdrücklich widerruft. Das Gericht verneint Wechselbezüglichkeit des Testaments von 1980 und hält Pflichtteilsstrafklauseln sowie spätere Entwurfsformulierungen nicht für eindeutige Indizien einer Bindung.
Ausgang: Erbscheinsantrag des Antragstellers als unbegründet abgewiesen; Erbfolge durch jüngeres gemeinschaftliches Testament bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage der Wechselbezüglichkeit gemeinschaftlicher Verfügungen sind §§ 2271, 2270 BGB heranzuziehen; maßgeblich ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten zur Zeit der Testamentserrichtung.
Die Auslegung gemeinschaftlicher Testamente erfolgt nach §§ 133, 2084 BGB unter Würdigung des Inhalts der Verfügung und einschlägiger Umstände außerhalb der Urkunde.
Fehlt der Wille zur Wechselbezüglichkeit im Wortlaut, kann eine systematische und teleologische Auslegung ergeben, dass der Überlebende nicht an frühere Verfügungen gebunden sein soll.
Pflichtteilsstrafklauseln in laienhaft abgefassten Testamenten sind nicht zwingend ein Beleg für Wechselbezüglichkeit; sie können allein den Strafcharakter einer Pflichtteilsgeltendmachung regeln.
Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 24.05.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Rubrum
Der Erbscheinsantrag vom 24.05.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erblasser errichtete am 20.06.1980 zusammen seiner ersten Ehefrau K. (verstorben am 21.09.1980) ein eigenhändiges Testament, das am 05.09.2022 beim Amtsgericht Krefeld eröffnet worden ist. Aus der Ehe mit Frau K. gingen zwei Kinder, der Antragssteller und Herr C., hervor.
In dem Testament vom 20.06.1980 heißt es:
„Hiermit setzen wir, die Eheleute K. geb. M. und A. uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des überlebenden Ehegatten bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder X. und J. zu gleichen Teilen.
Dem überlebenden Ehepartner sollen keinerlei Beschränkungen auferlegt sein mit der Maßgabe allerdings, dass er im Falle einer Wiederheirat die Stellung eines Vorerben erhält.
Weiter bestimmen wir für den Fall, dass eines unserer Kinder im Erbfall nach dem zuerst Versterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, dass dieses Kind auch im Erbfall nach dem zuletzt Versterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll.“
Nachdem der Erblasser, nach dem Tod seiner ersten Ehefrau, Frau E. heiratete und sich später wieder scheiden ließ, heiratete er am 20.12.1994 seine dritte Ehefrau, die Antragsgegnerin. Weder der Antragssteller, noch dessen Bruder machten zu irgendeinem Zeitpunkt Pflichtteilssansprüche geltend.
Am 04.08.2022 errichteten der Erblasser und die Antragsgegnerin ein eigenhändiges, gemeinschaftliches Testament, welches am Amtsgericht Krefeld eröffnet worden ist. Der Erblasser und die Antragsgegnerin setzen sich hierin gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Antragsteller, dessen Bruder und Herr S., der Sohn der Antragsgegnerin, werden in diesem Testament als Erben zu gleichen Teilen des Überlebenden bestimmt.
Der Antragssteller begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn und seinen Bruder als hälftige Miterben des Erblassers ausweist.
Er ist der Ansicht, der Erblasser habe sich durch das Testament vom 20.06.1980 gebunden.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Erteilung eines Erbscheins mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt. Sie beantragt demgegenüber die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Sie ist der Ansicht, der Erblasser habe weiterhin frei verfügen dürfen, da das Testament vom 20.06.1980 ausdrücklich festhalte, dass dem überlebenden Ehepartner keinerlei Beschränkungen auferlegt sein sollen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06.2023 die Anfechtung des Testaments vom 20.06.1980 wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten erklärt.
II.
Der vom Antragssteller begehrte Erbschein konnte nicht erteilt werden. Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 04.08.2022. In diesem wurden in § 1 sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen widerrufen. Der Erblasser war an diesem Widerruf auch nicht gehindert. Die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.06.1980 verfügte Schlusserbeneinsetzung des Antragstellers und seines Bruders erfolgte nicht mit wechselbezüglicher Wirkung.
Wann eine Verfügung wechselbezüglich ist, ergibt sich aus dem in § 2271 Abs. 1 BGB verwiesenen § 2270 BGB. Hiernach kommt es darauf an, ob anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Ob dies der Fall ist, ist zunächst durch Auslegung des Inhalts der in dem Testament getroffenen Verfügungen festzustellen (BGH Urt. v. 13.2.1957 – IV ZR 243/56, FamRZ 1957, 129). Entscheidend ist der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BayObLG FamRZ 1997, 1241). Für den Fall, dass die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, kann auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Ehegatten einander gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (OLG Saarbrücken, NJW 2018, 957).
Ob Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind, ist deshalb vorrangig nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu entscheiden, §§ 133, 2084 BGB (BayObLG FamRZ 2001, 1734). Dabei ist vor allem zu erforschen, ob die Verfügungen nach dem Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voneinander abhängig sein sollten, wofür auch Umstände herangezogen werden können, die außerhalb des Testaments liegen (BayObLG FamRZ 1995, 251 (252)). Für das Verhältnis der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Einsetzung des Schlusserben gibt es keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte übereinstimmende Willenslage beider Ehegatten zuließe, und es gibt auch keine allgemeine Lebenserfahrung, dass jeder der sich gegenseitig bedenkenden Ehegatten den Schlusserben nur deshalb bedenken will, weil auch der andere dies tut (OLG Hamm FamRZ 2007, 678). Vielmehr muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden, einschließlich der Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, wobei stets zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen habe (OLG Hamm, aaO). Entscheidend ist dabei die Auslegung im konkreten Fall.
Diese ergibt vorliegend, dass keine Wechselbezüglichkeit vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass eine Wechselbezüglichkeit sich nicht aus dem Wortlaut des Testaments ergibt. Demgegenüber ergibt sich durch systematische Auslegung aber, dass eine Wechselbezüglichkeit gerade nicht beabsichtigt war. Die Passage, dass dem überlebenden Ehepartner keinerlei Beschränkungen auferlegt sein sollen findet sich erst nach der Schlusserbeneinsetzung der beiden gemeinsamen Kinder und nicht nur im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten. Hierdurch wird zum Ausdrck gebracht, dass der Überlebende gerade auch bzgl. der Schlusserbeneinsetzung nicht gebunden sein soll. Die Verfügung, dass dem Überlebenden keinerlei Beschränkungen auferlegt werden sollen, bezieht sich nämlich bereits aus ihrer Stellung im Text auch auf die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder und eben nicht nur auf die gegenseitige Erbeinsetzung der Testierenden. Wäre nur dies bezweckt gewesen, so wäre eine Positionierung der Freistellungsklausel nach der gegenseitigen Einsetzung, aber vor der Schlusserbeneinsetzung logisch gewesen (vgl. zu dieser Konstellation: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 1160, 1161).
Gegen die hiesige Auslegung spricht im Übrigen nicht die im Testament zu findende Pflichtteilsstrafklausel. Das Gericht verkennt nicht das Argument des Antragsstellers, dass eine derartige Klausel in der konkreten Gestaltung keinen Sinn ergeben würde, wenn nicht die Söhne auch als Schlusserben in jedem Fall vorgesehen gewesen wären. Das Gericht ist aber der Überzeugung, dass der Antragssteller die von den Testierenden der Klausel beigemessenen Bedeutung überschätzt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese konkrete Passage in dem durch juristische Laien angefertigten Text schlichtweg Einzug gefunden hat, um den Strafcharakter einer Pflichtteilsgeltendmachung festzuschreiben (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZEV 2014, 303). Die Testierenden wollten hiermit nicht eine Wechselwirkung der Schlusserbeneinsetzung zum Ausdruck bringen, sondern lediglich den Strafcharakter einer Geltendmachung des Pflichtteils festlegen. Bei der Abfassung eines einseitigen Testamentstextes durch juristischen Laien ist dies mehr als lebensnah.
Auch die sonstigen Umstände sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die Ablehnung einer Wechselbezüglichkeit. Das Testament vom 20.06.1980 wurde im Angesicht des nahen Todes von Frau K. errichtet. Die Eheleute waren damals gerade einmal 36 Jahre alt. Erhebliche Unterschiede in der Lebenserwartung aufgrund der Alters- oder Gesundheitsverhältnisse der Ehegatten oder der Wunsch, den Partner materiell zu sichern oder eine Dankesschuld für geleistete Dienste abzutragen, können gegen die Wechselbezüglichkeit sprechen (OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 879, OLG Saarbrücken, ErbR 2022, 1107, 1113). Vorliegend spricht schon das Wissen der Beteiligten um die ernsthafte, fortgeschrittene Erkrankung der Frau K. verbunden mit dem damals noch verhältnismäßig jungen Alter des Erblassers, für die Annahme, dass die Testierenden bei Errichtung des Testaments eine mögliche Wiederheirat des die Mutter überlebenden Erblassers in Rechnung stellten, wie sie später auch tatsächlich erfolgte, und ihn deshalb über den Tod der Ehefrau hinaus nicht an seine damalige Verfügung binden wollten (vgl. OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamm ErbR 2016, 33, 35). Es drängt sich geradezu auf, dass die Testierenden den Erblasser angesichts von möglicher Belastungen mit Zahlungsverbindlichkeiten nicht einschränken wollten, sondern ihm vielmehr seine Vermögensstellung sichern wollten. Gegen eine derartige Auslegung spricht im Übrigen auch nicht, dass die damals noch jungen Kinder der Testierenden schutzlos gestellt gewesen wären, da die Testierenden ja durch die ebenfalls im Testament zu findende Wiederverheiratungsklausel im Falle einer erneuten Heirat in ihrer Erbenstellung hinsichtlich des Erbes ihrer verstorbenen Mutter geschützt wurden.
Schließlich verkennt das Gericht nicht, dass, wenngleich bei der Auslegung auf den Willen bei Errichtung des Testaments abzustellen ist, auch späteren Äußerungen des Erblassers Indizwirkung zukommen kann. Der Umstand, dass der Erblasser sich vor seinem Tod gemeinsam mit der Antragsgegnerin an eine Notarin wandte und in den Entwürfen der Notarin von einer (möglichen) Bindungswirkung der Verfügungen im Testament vom 20.06.1980 gesprochen wird, lässt jedoch keinen sicheren Rückschluss auf die Vorstellung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des damaligen Testamentes zu. Die Entwürfe stellen lediglich den jeweiligen Stand eines notariellen Entwurfs dar und nicht die Vorstellung des Erblassers. Die Passagen könnten z.B. ebenso gut Ausdruck einer umfassenden notariellen Beratung sein. Ein eindeutiges Indiz für den Willen des Erblassers bei Errichtung der damaligen Verfügung ist den Entwürfen nach Ansicht des Gerichts nicht zu entnehmen.
Nach Auslegung aller Umstände im vorliegenden Fall ist das Gericht daher der Überzeugung, dass der Erblasser nicht an einem Widerruf seiner früheren letztwilligen Verfügung gehindert war. In Folge des eindeutigen Auslegungsergebnisses kam es nicht auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB an.