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Amtsgericht Krefeld·41 Ds 175/25·02.10.2025

Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 StPO abgewiesen – Krankheit/Obdachlosigkeit reichen nicht

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 StPO. Das Amtsgericht Krefeld lehnte den Antrag ab, weil weder ein in §140 Abs.1 Nr.1–11 genanntes Beiordnungsmerkmal vorliegt noch nach Abs.2 sonstige Gründe bestehen. Weder Tatgewicht noch zu erwartende Rechtsfolgen rechtfertigen die Beiordnung; ein Gutachten bestätigte Verteidigungsfähigkeit trotz Schizophrenie.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 StPO vom Amtsgericht Krefeld abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO setzt das Vorliegen mindestens eines der dort ausdrücklich genannten Beiordnungsgründe voraus.

2

Nach §140 Abs.2 StPO ist eine Beiordnung aus sonstigen Gründen nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht selbst verteidigen kann.

3

Eine psychische Erkrankung (z. B. Schizophrenie) begründet allein keinen Beiordnungsanspruch, wenn ein Gutachten ergibt, dass der Angeklagte dem Verhandlungsablauf folgen und Fragen verstehen kann.

4

Obdachlosigkeit und die bloße Befürchtung schwerer Rechtsfolgen stellen keinen hinreichenden Beiordnungsgrund dar; Tat und zu erwartende Rechtsfolgen müssen in ihrer Schwere eine notwendige Verteidigung begründen.

Relevante Normen
§ 140 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO§ 140 Abs. 2 StPO

Tenor

wird der An­trag auf Bei­ord­nung ei­nes Pflicht­ver­tei­di­gers / ei­ner Pflicht­ver­tei­di­ge­rin zu­rück­ge­wie­sen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die vor­ge­wor­fe­ne-n Tat-en ist/sind nicht so schwer­wie­gend.

5

Die zu er­warten­den Rechts­fol­gen sind nicht so schwer­wie­gend.

6

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Allein der Umstand, dass der Angeklagte an einer Schizophrenie erkrankt ist, genügt hierfür nicht. Denn aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten folgt gleichzeitig auch, dass der Angeklagte in der Lage war über zweieinhalb Stunden dem Gespräch problemlos zu folgen und Fragen verstanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dazu nicht auch im Rahmen einer Hauptverhandlung im Stande sein solle. Die Obdachlosigkeit begründen einen Beiordnungsgrund ebenso wenig.