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Amtsgericht Krefeld·35 OWi 7/21 (b)·02.03.2021

Feststellung: Bußgeldbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBußgeldverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte gerichtlich festzustellen, dass der Bußgeldbescheid vom 27.07.2020 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem er fristgemäß Einspruch eingelegt und später die Geldbuße bezahlt hatte. Das Gericht prüfte, ob die Zahlung als Rücknahme des Einspruchs zu werten ist. Es stellte fest, dass fristgemäßer Einspruch die Rechtskraft verhindert und Zahlung oder bloßes Schweigen keine wirksame Rücknahme darstellen. Die Kosten trägt die Staatskasse; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Feststellung, dass der Bußgeldbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist, stattgegeben; Kosten zu Lasten der Staatskasse; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fristgemäß erhobener Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verhindert das Entstehen der Rechtskraft, solange er nicht wirksam zurückgenommen oder das Verfahren anderweitig erledigt wird.

2

Die Rücknahme eines Einspruchs muss in der gleichen Form erfolgen, in der der Einspruch eingelegt wurde; bei schriftlicher Einlegung ist die Rücknahme schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.

3

Die bloße Zahlung der Geldbuße begründet nicht regelmäßig eine wirksame Rücknahme des Einspruchs.

4

Schweigen auf eine Anfrage der Bußgeldbehörde begründet keine Rücknahme des Einspruchs und entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 3 StPO; die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG§ 473 Abs. 3 StPO§ 62 Abs. 2 S. 3 OWiG

Tenor

Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird festgestellt, dass der Bußgeldbescheid vom 27.07.2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

I.

3

Gegen den Betroffenen wurde am 27.07.2020 ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlassen. Hiergegen hat der Betroffene fristgemäß am 31.07.2020 Einspruch eingelegt.

4

Am 06.08.2020 bezahlte der Betroffene die Geldbuße. Mit Schreiben vom 07.08.2020 bat die Stadt L um Erklärung, ob das Einspruchsverfahren durchgeführt werden solle, wobei sie darauf hinwies, dass ohne weitere Äußerung von Rechtskraft ausgegangen werden. Eine Erklärung des Betroffenen hierauf erfolgte nicht.

5

II.

6

Der Bußgeldbescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen.

7

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt. Eine Zurücknahme des Einspruchs kann in der Zahlung der Geldbuße grundsätzlich nicht gesehen werden, denn die Zurücknahme ist nur in der gleichen Form zulässig, wie dessen Einlegung, d.h. die Zurücknahme muss gegenüber der Stadt Krefeld schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden (vgl. statt vieler OLG Rostock, NZV 2002, 137ff mwN.). Es liegen auch keine weiteren Umstände vor, die auf eine Zurücknahme des Einspruchs schließen würden. Dies kann insbesondere nicht in einem Schweigen auf das Schreiben der Stadt gesehen werden, da Schweigen grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten kann.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 473 Abs. 3 StPO.

9

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG unanfechtbar.