Themis
Anmelden
Amtsgericht Krefeld·33 Ds-3 Js 778/22-252/22·03.04.2023

AG Krefeld: Instagram-Drohungen für intime Inhalte – versuchte Nötigung und § 177 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte soll die Geschädigte über Instagram wiederholt zur Übersendung bzw. Live-Darstellung sexueller Handlungen gedrängt haben. Er drohte u.a. mit der Belastung des Bruders der Geschädigten sowie mit der Veröffentlichung angeblicher intimer Videos und Fotomontagen. Das Gericht sah aufgrund Chatverläufen, übereinstimmender Schreibweise und Account-/Telefonnummernzuordnung die Täterschaft als erwiesen an und wertete die Handlungen als versuchte Nötigung (§ 240 StGB) sowie als versuchten sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 StGB). Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten ohne Bewährung und legte dem Angeklagten die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchter Nötigung und versuchten sexuellen Übergriffs zu 1 Jahr 9 Monaten Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine versuchte Nötigung liegt vor, wenn durch Drohung mit einem empfindlichen Übel die Herausgabe intimer Aufnahmen verlangt wird und die verlangte Handlung allein wegen Weigerung des Opfers ausbleibt.

2

Ein versuchter sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB kann vorliegen, wenn ein Täter durch Drohung mit der Verbreitung (vermeintlich) intimer Inhalte darauf abzielt, sexuelle Handlungen des Opfers (etwa per Webcam) zu veranlassen, diese aber nicht erfolgen.

3

Die Täterschaft bei anonymisierten Online-Kommunikationen kann aus einer Gesamtschau von Account-Zuordnungen (z.B. Telefonnummernbezug), inhaltlichen Täterkenntnissen und charakteristischen sprachlichen Eigenheiten (wiederkehrende Rechtschreibmuster) überzeugend hergeleitet werden.

4

Das Unterbleiben einer Strafmilderung wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2, § 49 StGB) kann gerechtfertigt sein, wenn die Tat nur deshalb nicht vollendet wurde, weil das Opfer nicht nachgab.

5

Bei mehrfachen einschlägigen Vorbelastungen und fehlenden Wiedergutmachungsbemühungen können besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB für eine Strafaussetzung zur Bewährung fehlen.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB§ 177 Abs. 3 StGB§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 240 Abs. 3 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten sexuellen Übergriffs und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Der Angeklagte hat auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, N01 Abs. 1 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung N01 Jahre alte Angeklagte wurde N02 in A. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden und neu verlobt und lebt mit zwei Kindern und seiner Verlobten in gemeinsamen Haushalt. Er hat den Beruf des T. erlernt. Er ist derzeit als Q. und G. tätig und verdient dabei monatlich etwa 1.700 Euro netto.

4

Gegen den Angeklagten liegen nach Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges ab Ziffer 10 bereits folgende Straferkenntnisse vor:

5

10. 13.03.2000 AMTSGERICHT KREFELD

6

(R1402) - 20 CS 9 JS 341/99 (8/00)

7

Rechtskräftig seit: 13.03.2000

8

Tatbezeichnung: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich

9

geschützter Werke in 310 Fällen

10

Datum der (letzten) Tat: 14.05.1999

11

Angewendete Vorschriften: STGB § N01, § 74, URHG § 106 ABS. 1

12

90 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe

13

Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)

14

11. 12.04.2001 LANDGERICHT KREFELD

15

(R1400) - 21 STK 1/01 6 JS 1415/00

16

Rechtskräftig seit: 12.04.2001

17

Tatbezeichnung: Diebstahl in 20 Fällen, versuchter Diebstahl in 2 Fällen

18

Datum der (letzten) Tat: 16.08.2000

19

Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243, § 22, § 23

20

2 Jahr(e) Freiheitsstrafe

21

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.03.2000+20 CS 9 JS

22

341/99+R1402+AG KREFELD

23

Anmerkung zur Gesamtstrafenbildung: AUF DIE GESAMTFREIHEITSSTRAFE VON 2 JAHREN WURDE ERKANNT WEGEN DIEBSTAHLS IN 8 FÄLLEN UND VERSUCHTEN DIEBSTAHLS IN 2 FÄLLEN UNTER EINBEZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 13.03.2000. WEGEN DER ÜBRIGEN STRAFTATEN WURDE EINE WEITERE GESAMTFREIHEITSSTRAFE VON 2 JAHREN 6 MONATEN AUSGESPROCHEN.

24

STRAFREST ZUR BEWÄHRUNG AUSGESETZT BIS 18.2.08.

25

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 18.02.2008

26

Ausgesetzt durch: 04.02.2004+160 STVK 514/03+R1300+LG KLEVE

27

Strafaussetzung widerrufen

28

Strafvollstreckung erledigt am 14.03.2010

29

12. 16.06.2006 Amtsgericht A.

30

(R1402) - 2 Js 932/05 25 Ls 26/06

31

Rechtskräftig seit: 12.02.2007

32

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug in 45 Fällen

33

Datum der (letzten) Tat: 00.08.2005

34

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1, § N01, § 25 Abs. 2

35

3 Jahr(e) 2 Monat(e) Freiheitsstrafe

36

Strafvollstreckung erledigt am 28.03.2011

37

Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 27.03.2014

38

Bewährungshelfer bestellt

39

Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert;

40

Fristende 14.05.2018

41

Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 21.10.2014

42

13. 23.04.2010 Amtsgericht A.

43

(R1402) - 35 Js 372/08 25 Ls 88/09

44

Rechtskräftig seit: 15.07.2011

45

Tatbezeichnung: Betrug in 36 Fällen, davon in 8 Fällen des Versuchs,

46

Hehlerei in 21 Fällen

47

Datum der (letzten) Tat: 00.06.2007

48

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 259 Abs. 1, § N01, § 23, § 22

49

2 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe

50

Strafvollstreckung erledigt am 21.10.2014

51

Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 20.10.2019

52

Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 29.08.2020

53

Nach § 68f StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 29.08.2020

54

14. 21.12.2015 Amtsgericht A.

55

(R1402) - 5 Js 454/11 25 Ls 57/15

56

Rechtskräftig seit: 30.08.2016

57

Tatbezeichnung: Gewerbsmäßiger Betrug in 28 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb

58

Datum der (letzten) Tat: 31.10.2011

59

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 56, § N01, § 23, § 22

60

2 Jahr(e) Freiheitsstrafe

61

Bewährungszeit bis 29.08.2020

62

Strafe erlassen mit Wirkung vom 22.03.2022

63

II.

64

Die Hauptverhandlung hat zu nachfolgenden Feststellungen in der Sache geführt:

65

1)

66

Im Oktober 2021 forderte der Angeklagte die Geschädigte W. im Rahmen eines Instagram-Chats, den er unter dem Nickname "O.." führte, auf, ihm 20 "richtig geile" "sexy Bilder" von sich zu schicken, auf denen ihre "Titten" oder der ganze Körper in "Doggy"-Pose zu sehen sein sollten. Für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderungen kündigte der Angeklagte der Geschädigten an, Wissen über umfangreiche Straftaten ihres Bruders preiszugeben und so dafür zu sorgen, dass dieser eine längerfristige Haftstrafe verbüßen muss. Die Geschädigte kam dem Ansinnen des Angeklagten trotz der Drohungen des Angeklagten nicht nach.

67

2)

68

Im Februar 2022 schrieb der Angeklagte die Geschädigte W. erneut über Instagram an, diesmal unter Nutzung des Accounts "P.". Er präsentierte der Geschädigte eine Fotomontage, auf der der nackte Oberkörper einer Frau mit dem Kopf der Geschädigten zu sehen war. Er behauptete, das Bild von einer Person zu haben, mit der die Geschädigte "mal was hatte". Ferner habe er Zugriff auf Videos, die die Geschädigte beim Geschlechtsverkehr bzw. beim Oralverkehr mit der unbenannten Person zeigten. Er kündigte der Geschädigten an, für die Verbreitung der Videos im Internet zu sorgen und wies auf die Gefahr hin, dass Bekannte der Geschädigten sie sehen könnten. Um die Veröffentlichung abzuwenden, forderte er die Geschädigte auf, mit ihm einmal per "cam" zu chatten, wobei die Geschädigte sich auf dem Bett liegend selbst befriedigen sollte, ggf. unter Verwendung von "Spielzeug" bzw. einem "Vibro". Die Geschädigte kam auch diesem Ansinnen nicht nach.

69

III.

70

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf dem in der Hauptverhandlung ab Ziffer 10 verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

71

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.

72

Die Zeugin W. schilderte, sie sei auf Instagram mehrmals angeschrieben worden. Darauf habe sie zunächst nicht reagiert. Erst als ihr im Oktober 2021 von einem Account mit dem Namen T. mitgeteilt worden sei, dass dieser ihren Bruder kenne habe sie reagiert. Ihr wurde geschrieben, dass die Person Informationen über fünfzehn weitere Einbrüche ihres Bruders habe, durch dessen Preisgabe dieser ins Gefängnis kommen könne. Da sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Bruder habe und dieser tatsächlich einmal eine Haftstrafe verbüßt habe, sei sie auf diese Nachrichten eingegangen. Sie gefragt worden, was sie bereit sei zu tun, um die Preisgabe von Informationen über ihren Bruder abzuwenden. Konkret sei nach Bildern und Videos von ihr gefragt worden.

73

Sie habe nur ihrem damaligen Fußballtrainer, dem Angeklagten, im Vertrauen erzählt wie schlecht es ihrem Bruder im Gefängnis ergangen sei. Das habe sonst kaum jemand gewusst. Daher habe sie ihn als Verfasser der Nachrichten in Verdacht gehabt. Ihr sei auch seine Schreibweise bekannt vorgekommen, insbesondere wegen diverser auffälliger Rechtschreibfehler. Zudem habe sie festgestellt, dass zu den ihr bekannten Zeiten des Fußballtrainings des Angeklagten keine Aktivität des Accounts angezeigt werde.

74

Sie sei mit ihrem Verdacht dann zu ihrer Schwester gegangen, die sie an Freunde, die bei der Polizei arbeiten weitergeleitet habe. Diese haben ihre Hilfe angeboten und es sei ihr geraten worden, dem Absender der Nachrichten zu schreiben, dass die Bilder auf einer Speicherkarte in einem Park platziert werden, um ihn bei der Abholung auf frischer zu ertappen. Ein entsprechend präpariertes Paket sei dann allerdings von Jugendlichen weggenommen worden. Diese haben anschließend auch durch Vorzeigen ihrer Handys erklärt, dass sie nicht mit der Sache zu tun hätten. Anschließend habe sie in den Chat geschrieben, dass sie das Paket wieder mitnehme. Daraufhin sei die Antwort gekommen: „Ok, bestell deinem Bruder schöne Grüße in den Knast“. Danach sei der Kontakt einstweilen beendet worden.

75

Nach zwei Monaten habe ihr wieder ein Account mit dem Namen T. geschrieben. Dieser habe ihr Nacktfotos gesendet, bei denen ihr eigenes Gesicht reinkopiert gewesen sei. Der Gesprächspartner habe geäußert, dass er die Bilder überall veröffentlichen werde, sofern die Zeugin ihm nicht die von ihm im geforderten Aufnahmen zur Verfügung stelle. Auf Nachfrage habe der Gesprächspartner geäußert, er habe die Fotos von einem Jungen aus Leverkusen. Mit diesem habe die Zeugin mal Kontakt gehabt, wovon sie auch dem Angeklagten erzählt habe.

76

Seitens der bereits zuvor von ihr kontaktierten Personen wurde ihr wiederum geraten einen Ablageort zu vereinbaren. Dazu sagte ihr der Gesprächspartner, dass er wisse, dass sie Fußball spiele und schlug als Ablageort den Schaukasten vom Verein im Kaiser-Wilhelm-Park vor. In dem Schaukasten sei eine Scheibe eingeschlagen worden; dort könnte man etwas reintun.

77

Die Zeugin habe überdies den Angeklagten zwischenzeitlich über ihre erhaltenen Nachrichten auf Instagram in Kenntnis gesetzt. Dieser habe ihr geraten, dass sie die Bilder lieber senden solle, damit ihr Bruder nicht in den Knast komme.

78

Es sei dann wie abgesprochen ein Paket in dem Schaukasten platziert worden, in das die Zeugin in Absprache mit ihren Freunden einen GPS-Tracker platziert habe. Anschließend haben sich die Zeugin und ihre Freunde in und um den Park verteilt und versucht, den Schaukasten im Blick zu behalten. Einer der Freunde, Q. (Zeuge N.) habe gesagt, er habe gesehen, dass nur noch zwei Leute am Platz seien, einer mit Roller und ein Älterer mit Fahrrad. Ihr sei sofort klar gewesen, dass dies der Angeklagte und sein Bruder seien. Q. habe gehört, dass der Angeklagte seinen Bruder anwies, den Park abzufahren. Der Angeklagte habe dann das Paket aus dem Schaukasten genommen und sei mit dem Rad davon gefahren. Q. habe noch versucht hinterher zu laufen, habe ihn aber nicht einholen können. Die Gruppe um die Zeugin sei dann zur Wohnanschrift des Angeklagten gefahren, um ihn zur Rede zu stellen. Dort habe die Frau des Angeklagten, J., die Tür geöffnet. Der Angeklagte sei nicht dort gewesen. Nachdem die Zeugin und ihre Freunde von den Vorfällen berichtet haben, habe die Frau des Angeklagten geweint. Anschließend sei sie zur Polizei gegangen um eine Aussage zu machen.

79

Den Angeklagten habe sie etwa seit 2018 oder 2019 über das Fußballspielen kennengelernt. Er sei ihr Trainer gewesen. Dadurch sei in der Folge auch privater Kontakt entstanden. Die Zeugin W. habe oft bei ihm zuhause Zeit verbracht. Sie habe auch eine Zeit lang öfter mit ihm bei WhatsApp geschrieben. Irgendwann habe er ihr geschrieben, dass er gerne alleine mit ihr etwas trinken gehen wolle und auch mal, dass sie ein „sexy Kleid“ anhabe. Solche Anfragen habe sie allerdings stets abgeblockt.

80

Die Angaben der Zeugin W. hält das Gericht für zuverlässig. Soweit sie Angaben zu Chatkommunikation machte, werden ihre Äußerungen belegt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Screenshots aus dem Sonderband I-IV. Greifbare Zweifel an deren Echtheit sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass in den RAW-Dateien des auch digital vorhandenen Screenshots der Begriff „Photoshop“ auftauche (Bl. 132 d. A.), erweckt nicht den Anschein, dass die entsprechende Nachricht gefälscht wurde, zumal sich das Gericht bereits im Termin vom 10.02.2023 durch persönliche Einsicht in den Originalchat auf dem Smartphone der Zeugin von der Echtheit überzeugt hat.

81

Nach Betrachtung der gesamten Chatkommunikation (Bl. 1 bis 562 des Sonderbandes) ergab sich, dass die Zeugin W. über verschiedene Accounts über Instagram mit den Inhalten wie unter II. festgestellt angeschrieben worden ist. Dabei ist besonders auffällig, dass die Nachrichten unter sich häufig wiederholenden Rechtschreibschwächen leiden. Insbesondere betrifft dies die Formulierungen „weck“ anstelle von „weg“, „werd“ anstelle von „wert“, “wer“ anstelle von „wäre“ sowie die Schreibweise von „da für“ anstelle von „dafür“. Nach Vergleich mit dem entsprechenden WhatsApp Chat der Zeugin W. und dem Angeklagten (Bl. 518 bis 562 des Sonderbandes) ergab sich, dass diese dort in selber Gestalt und Häufigkeit auftauchen.

82

Soweit die Zeugin Angaben zum Geschehen außerhalb der Chatkommunikation machte, hält das Gericht diese ebenfalls für zuverlässig. Dies liegt daran, dass die Zeugin das Geschehen gut nachvollziehbar schildern konnte und auch auf Rückfragen einen sinnvollen Zusammenhang herstellen konnte. Auch angesichts der authentischen Gefühlsäußerungen der Zeugin konnte sich das Gericht den Eindruck verschaffen, dass es sich bei ihren Schilderungen um tatsächlich Erlebtes handelte.

83

Nach Verlesung von Bl. 16 bis 18 der Akte ergab sich, dass der Instagram-Account mit dem Namen P. („Username associated with the account“) mit der Mobilfunknummer Tel01 verknüpft gewesen ist. Die entsprechende Auskunft ergab hierzu, dass der Halter des Accounts auf eine Textnachricht an die zuvor genannte Mobilfunknummer geantwortet hat. Nach Verlesung von Bl. 14 und 15 der Akte ergab sich, dass die vorgenannte Mobilfunknummer entsprechend einer Abfrage nach § 112 TKG auf Frau E., geb. 00.00.0000, C.-straße, G. registriert worden ist. Dabei handelt es sich um die Verlobte des Angeklagten, welcher mittlerweile an selbiger Anschrift gemeldet und wohnhaft ist. Nach Verlesung der Bl. 165 bis 168 der Akte ergab sich zudem, dass es sich bei den Instagram-Accounts mit Namen O.. und I. um ein und denselben Account handelt, da sämtliche Registrierungsinformationen übereinstimmen.

84

Nach Verlesung von Bl. 138 bis 144 der Akte ergab sich, dass der Angeklagte am 23.02.2022 Teilnehmer eines um 19.30 Uhr beginnenden Fußballspiels in der U.-straße, H. gewesen ist. Nach entsprechender Einsichtnahme der Internetseite auf dem Smartphone des Verteidigers des Angeklagten ergab sich zudem, dass dieses um 21.21 Uhr abgepfiffen worden ist.

85

Der Zeuge V. schilderte im Termin vom 10.02.2023, dass er von den Zeuginnen W. im Jahr 2021 wegen der von der Zeugin W. erhaltenen Chatnachrichten angesprochen worden sei. Er und seine Freunde haben sich der Sache angenommen und wollten helfen. Sie haben den Vorschlag gemacht, mit dem Gesprächtspartner aus dem Chat einen Ablageort zu vereinbaren. Eine erste Übergabe am 08.12.2021 in einem Park in D. sei geplatzt. Nach einer Weile sei die Zeugin W. erneut angeschrieben worden. Es sei dann u.a. auf sein Anraten eine erneute Übergabe im Schaukasten am Vereinsheim vereinbart worden. Dabei habe er sich zusammen mit weiteren Personen dort als es noch hell war, gegen 16 oder 17 Uhr eingefunden. Sie seien dann auf verschiedenen Beobachtungsposten gewesen und haben den Schaukasten betrachtet. Irgendwann habe es dann einen Funkspruch von Q. gegeben, wonach das Paket aus dem Schaukasten entfernt worden sei. Auch der GPS-Tracker habe sich in Bewegung gesetzt. Er sei hinterhergelaufen, habe nur noch sehen können, wie Q. und der Angeklagte hinter der nächsten Ecke verschwanden. Das Paket sei dann wenig später neben Bahngleisen weggeworfen worden. Die Gruppe sei dann zu dem Angeklagten nach Hause gefahren und habe dort allerdings nur seine Frau und seinen Bruder angetroffen.

86

Der Zeuge V. schilderte hierzu ergänzend im Termin vom 04.04.2023, dass er, die Zeugin W. und seine Lebensgefährtin am 23.02.2023 die Frau des Angeklagten, J., im Treppenhaus angetroffen haben. Auf Nachfrage, ob M., der Angeklagte, da sei, habe sie verneint. Zwischendurch sei ihr Sohn immer mal rausgekommen und habe gesagt, er wolle nicht alleine sein. Kurze Zeit später sei der Bruder des Angeklagten, L.), dazugekommen. Dem Bruder sei eröffnet worden, dass der Angeklagte Mist gebaut habe. Er habe gesagt, dass er doch die ganze Zeit bei ihm gewesen sei und dass er das alles nicht nachvollziehen könne. J. habe den Angeklagten nach ihrer Angabe vor Ort nicht gesehen und habe ihn auch nicht erreichen können. Auch der Bruder habe versucht ihn nochmal anzurufen, ihn aber nicht erreicht. Während des Gesprächs habe der Zeuge und seine Lebensgefährtin jeweils sichtbar eine Kamera bei sich geführt. Er könne nicht sagen, ob über die Filmaufnahmen gesprochen worden sei.

87

Die Angaben des Zeugen V. hält das Gericht ebenfalls für zuverlässig. Insbesondere werden die Angaben des Zeugen belegt durch die im Termin vom 04.04.2023 in Augenschein genommenen Videoaufnahmen.

88

Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie u.a. der Zeuge V. und die Zeugin W. mit der Zeugin E. und dem Bruder des Angeklagten sprechen und diese mit den hier gegenständlichen Tatvorwürfen konfrontieren.

89

Dabei wird unter anderem die Frage gestellt, wo der Angeklagte sich momentan aufhalten könne, wobei die Beteiligten sämtlich ratlos erscheinen. Es ist weiter zu hören, wie der Zeuge V. sagt, dass das Paket gegen 22 Uhr abgeholt worden sei. Daraufhin sagt der Bruder des Angeklagten, dass der Angeklagte mit ihm am Platz gewesen sei, wobei er, der Bruder, allerdings noch das Flutlicht angemacht habe, eine Frau mit Hund vorbeigekommen sei sowie zwei Typen. Dann sei der Angeklagte auf einmal weg gewesen. Der Bruder sagt auch, dass er die Zeugen gesehen habe, dabei insbesondere die Zeugin W. wiedererkannt habe.

90

Des Weiteren konnte der Zeuge das Geschehen auch konstant gut nachvollziehbar schildern und auf Rückfragen plausibel erläutern.

91

Die Zeugin F. hat das Geschehen im Wesentlichen wie die Zeugin W. und der Zeuge V. geschildert. Sie gab insbesondere an, den Angeklagten, als eine Übergabe von Bildern am Vereinsheim inszeniert worden war, gesehen zu haben. Dieser sei nach sehr langer Zeit des Wartens dort auf einem Fahrrad mit einem Paket in der Hand an ihr vorbei gefahren und habe sie erschrocken angeschaut.

92

Auch die Angaben der Zeugin F. hält das Gericht für zuverlässig, da sie das Geschehen anschaulich beschreiben konnte und auch auf Rückfrage nachvollziehbar einordnen konnte.

93

Die Angaben stimmen im Übrigen, genauso wie auch die Angaben der Zeugin W. und V. mit den weiteren Angaben der Zeugen Y. und N. überein. Auch diese haben jeweils angegeben, den Angeklagten im Rahmen einer Übergabe am Fußballplatz gesehen zu haben. Auch diese Angaben hält das Gericht für zuverlässig. Soweit die Zeugen Y. und N. jeweils angaben, dass das Antreffen auf den Angeklagten gegen 20 oder 21 Uhr stattgefunden haben müsse, geht das Gericht davon aus, dass diese Äußerung auf einer im Nachhinein abgegeben Schätzung beruht. Auf Rückfrage vermochte der Zeuge Y. zur Rekonstruktion der Zeit vor allem anzugeben, dass es dunkel gewesen sei. Ferner gab er an, dass er die halbe Nacht im Auto gewartet habe. Auch den zeitlichen Ablauf den der Zeuge N. geschildert hat, erscheint nicht zwingend, zumal durch die Videoaufnahme belegt wird, dass der Angeklagte und sein Bruder kurze Zeit vorm Eintreffen der Beteiligten an der Wohnung des Angeklagten noch auf dem Platz gewesen sind.

94

Die Zeugin E., gab an sie sei an dem Tag als das Fußballspiel in S. gewesen sei mit dem Angeklagten und den Kindern mit dem Auto von ihrem Zuhause dort hingefahren und nachdem das Spiel um 21:30 Uhr zu Ende gewesen sei um kurz vor 23 Uhr wieder gemeinsam mit dem Auto zuhause angekommen. Sie habe dann die Kinder bettfertig gemacht und der Angeklagte habe sich schlafen gelegt. Als dann etwa gegen 24 Uhr die Gruppe um die Zeugin W. und den Zeugen V. im Hausflur aufgeschlagen sei, habe der Angeklagte hinten im Schlafzimmer gelegen. Sie habe ihn dort schlafen lassen, da das Ganze sonst eskaliert wäre. Sie habe ihn dann erst am nächsten Morgen von dem nächtlichen Besuch berichtet. Mit der Aufnahme des Gesprächs durch Kameras sei sie nicht einverstanden gewesen.

95

Sie habe zudem Kenntnis davon, dass sich eine Freundin von der Zeugin W. namens Z. in den Instagram-Account mit Namen T. einloggen habe können. Dies sei bei einem gemeinsamen Gespräch am Fußballplatz zur Sprache gekommen. Zudem haben mehrere Personen, u.a. auch Z. ohne weiteres Zugriff auf das Smartphone, von dem der T. Account eingerichtet wurde, da sie ihre PIN diesen Personen bekannt gemacht habe. Auch sei mit dem Handy, von dem der Account eingerichtet wurde, kein Telefonieren möglich.

96

Die Angaben der Zeugin E. hält das Gericht nicht für zuverlässig. Die Zeugin hat das Geschehen nur flach wiedergeben können. Ihre Angaben erscheinen lebensfremd und passen nicht zu dem Ablauf des Gesprächs, den sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen machen konnte. Die Zeugin konnte auch nicht erklären, aus welchem Grund sie sich das Ergebnis des Fußballspiels in S. über längere Zeit richtig eingeprägt hat, von den Spielen davor oder danach aber keine Erkenntnisse mehr hatte. Auch die Angabe, dass mit dem von dem Angeklagten verwendeten Smartphone keine Telefonkommunikation möglich sei, stimmte nicht. Dies wurde durch Vorzeigen und Inaugenscheinnahme einer SMS Nachricht (Bl. 180 d. A.) widerlegt.

97

Die Zeugin R. sowie die Zeugin B. gaben ebenfalls an, dass eine weitere Person namens Z. bei einem Treffen am Fußballplatz offenbart habe, dass sie Zugriff auf den Instagram Account gehabt habe, mit dem die Zeugin W. angeschrieben worden sei.

98

Auch diese Angaben hält das Gericht jeweils nicht für zuverlässig. Die beiden Zeuginnen waren jeweils nicht ansatzweise in der Lage, das angebliche Gespräch am Fußballplatz in einen sinnvollen Kontext zu verpacken. Sie konnten nicht angeben, wie das Gesprächsthema aufgekommen ist, über was davor oder danach gesprochen worden sei, noch wie sie konkret darauf reagiert haben. Abgesehen davon passten ihre Angaben auch in Details, wie der Weg zum Ort des Treffens nicht zueinander.

99

Nach Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte die sämtliche der vorgeworfenen Nachrichten verfasst und an die Zeugin W. abgeschickt hat. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Instagram-Account P. auf eine Mobilfunknummer, die auf den Namen seiner Verlobten registriert worden ist zurückführen lässt. Unter der Mobilfunknummer schrieb der Angeklagte zudem – wie das Gericht durch Inaugenscheinnahme des WhatsApp Chats auf dem Smartphone der Zeugin W. feststellte – über längere Zeit Nachrichten. Er hat somit das zugehörige Smartphone für seine Zwecke verwendet. Des Weiteren ergibt sich anhand der Betrachtung der Ausdrucksweise, insbesondere der frappierend ähnlichen Schreibweise sowie der übereinstimmenden Rechtschreibfehler, dass der Angeklagte Verfasser sämtlicher Nachrichten.

100

Der Angeklagte hat auch zuvor ein deutliches Interesse an der Zeugin W. geäußert. So schrieb er ihr in privaten Nachrichten via WhatsApp, dass er sich gerne allein mit ihr treffen wolle, sie gerne nochmal in ihrem Kleid sehen wolle und versuchte sie zudem zu ermuntern, die angeforderten Bilder zu versenden.

101

Bei der Übergabe im Februar 2022 wurde der Angeklagte von den Zeuginnen W., den Zeugen V., Y. und N. gesehen. Auch sein Bruder gab auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen an, dass er mit ihm kurz vorher Platz gewesen ist. Dass der Angeklagte davor noch Fußball gespielt hat, schließt seine Anwesenheit nicht aus, da sich das Geschehen zeitlich ohne weiteres plausibel darstellen lässt, zumal die Fahrt von S. nach A. nur eine halbe Stunde umfasst.

102

Im Hinblick auf die Nachrichten aus dem Oktober 2021 ließ sich der verwendete Account keiner Mobilfunknummer zuordnen. Insoweit konnte die Zeugin W. allerdings zuverlässig schildern, dass der Angeklagte einer von wenigen Personen gewesen ist, dem sie von der Verbüßung der Haftstrafe durch ihren Bruder berichtet habe. Angesichts der im Übrigen gleichen Vorgehensweise, des identischen Schreibstiles und dem Umstand, dass bei der Tat zu Ziffer 1) das vom Angeklagten verfolgte Ziel nicht eingetreten ist, ist das Gericht auch insoweit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

103

IV.

104

Durch sein Verhalten hat der Angeklagte wegen der Tat zu Ziffer 1) den Straftatbestand der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht. Die Verwerflichkeit ergibt sich hier ohne weiteres daraus, dass der Angeklagte die Zeugin W. zur Herausgabe von intimen Bildern bewegen wollte, indem er vorgab, ihren Bruder ins Gefängnis bringen zu können.

105

Wegen der Tat zu Ziffer 2) hat der Angeklagten den Straftatbestand des versuchten sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB verwirklicht.

106

V.

107

Bei der Strafzumessung war wegen der Tat zu Ziffer 1) der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Von einer Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht abgesehen, da die Vollendung der Tat im konkreten Fall nur deshalb nicht eingetreten ist, weil die Zeugin W. nicht entsprechend auf die Forderungen des Angeklagten reagiert hat.

108

Bei der Strafzumessung war wegen der Tat zu Ziffer 2) der Strafrahmen des § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StGB zugrunde zu legen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Von einer Milderung hat das Gericht aus den vorgenannten Gründen abgesehen.

109

Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von den nachfolgend aufgeführten Erwägungen leiten lassen:

110

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr zurücklagen.

111

Strafschärfend hat sich dagegen die Beharrlichkeit, mit welcher der Angeklagte versucht hat, die Zeugin Beyer jeweils zur Herausgabe der von ihm geforderten Aufnahmen zu bewegen, ausgewirkt, sowie die Motivation, wobei er bei der Tat zu Ziffer 1) mit der ihm bekannten Angst der Zeugin vor einer weiteren Bestrafung eines Familienangehörigen und bei der Tat zu Ziffer 2) mit einer Bloßstellung vor einem unbekannten Personenkreis im Internet, drohte. Ferner war zu bedenken, dass der Angeklagte bereits erheblich vorbestraft gewesen ist und bereits Hafterfahrung gesammelt hat. Zu berücksichtigen war insbesondere auch, dass der Angeklagte durch seine Taten erhebliche nachteilige therapiebedürftige Folgen für die Zeugin W. hervorgerufen hat.

112

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungskriterien hielt das Gericht für die Tat zu Ziffer 1) eine

113

Freiheitsstrafe von neun Monaten

114

und für die Tat zu Ziffer 2) eine

115

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

116

für jeweils tat- und schuldangemessen.

117

Unter Berücksichtigung der aus den in Tatmehrheit nach § N01 Abs. 1 StGB zueinanderstehenden Taten folgenden Einzelstrafen hat das Gericht unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine

118

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

119

gebildet.

120

Die Strafe war nicht zur Bewährung auszusetzen, da keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlagen. Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung gesammelt. Dennoch ist er erneut straffällig geworden. Bemühungen den von ihm eingetretenen Schaden wiedergutzumachen lagen ebenfalls nicht vor.

121

VI.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.