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Amtsgericht Krefeld·33 Cs-20 Js 467/22-257/22·02.04.2023

Strafurteil wegen Nötigung durch Ausbremsen im Straßenverkehr – Geldstrafe und Fahrverbot

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte bremste im Straßenverkehr wiederholt ab, scherte vor das Fahrzeug des Geschädigten ein und zwang diesen zum Anhalten; anschließend verfolgte er die Geschädigten bis zur Wohnanschrift und fertigte Lichtbilder an. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Nötigung nach § 240 StGB zu 20 Tagessätzen zu je 100 € und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot nach § 44 StGB. Entscheidungsgrundlagen waren übereinstimmende Zeugenaussagen, Lichtbilder und die Verwerflichkeit des Motivs.

Ausgang: Anklage wegen Nötigung als begründet angenommen; Angeklagter zu Geldstrafe und einmonatigem Fahrverbot verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Straßenverkehr durch gezieltes Abbremsen ein physisches Hindernis schafft und dadurch einen anderen zum Anhalten zwingt, verwirklicht grundsätzlich die Nötigung durch körperliche Kraftentfaltung i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB.

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Verwerflichkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter verkehrsfremde Zwecke verfolgt (z.B. ‚Verkehrserziehung‘ aus Verärgerung) und dadurch die Gefahr von Personen- oder Sachschäden erhöht.

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Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Tat beim Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde und unter Abwägung der Strafzumessungskriterien erforderlich erscheint.

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Bei der Strafzumessung sind strafrechtliche Unerfahrenheit und Teilgeständnis mildernde Umstände; die durch das Verhalten geschaffene Gefährdung anderer wirkt hingegen strafschärfend.

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Übereinstimmende Zeugenaussagen und vorgelegte Lichtbilder können entlastende Einlassungen des Angeklagten widerlegen und begründen hinreichende Überzeugung für die Feststellung des Tathergangs.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 44 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB§ 46 StGB§ 40 Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.Dem Angeklagten wird für die Dauer von einem Monat untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Angewendete Vorschriften:§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 44 Abs. 1 StGB

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69 Jahre alte Angeklagte wurde 1953 in Wuppertal geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat erwachsene Kinder. Der Angeklagte ist als Sachverständiger im Bereich Bau tätig und arbeitet u.a. auch am Wochenende.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Die Hauptverhandlung hat zu nachfolgenden Feststellungen in der Sache geführt:

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Am 24.12.2021 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW der Marke N mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0000 u.a. die Straße U in L. Hinter ihm befanden sich die Geschädigten Frau L als Beifahrerin und Dr. E als Fahrer eines PKW der Marke C. Die Beteiligten passierten dabei zunächst eine Geschwindigkeitsanzeige zum Selbstablesen, wobei der Angeklagte sein Fahrzeug abbremse. Da der Geschädigte Dr. E den Eindruck hatte, dass der Angeklagte abbiegen wollte, setzte er den Blinker um einen Überholvorgang anzukündigen. Der Angeklagte beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug wieder, um dies zu unterbinden. Der Angeklagte machte den Geschädigten durch Handzeichen auf die - aus seiner Sicht - überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Geschädigten aufmerksam.

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Als der Angeklagte kurze Zeit später die Geschwindigkeit seines PKW abermals verlangsamte, scherte der Geschädigte nach erneuter Ankündigung durch Blinker aus, um erneut zu überholen. Als die Vorderachse des Fahrzeugs des Geschädigten auf Höhe der Hinterachse des PKW des Angeklagten befand, beschleunigten der Angeklagte, scherte vor das Fahrzeug des Geschädigten Dr. E ein und bremste diesen bis zum Stillstand aus, indem er sein Fahrzeug leicht quer auf die wenig breite Fahrbahn in Endstellung brachte, um die Weiterfahrt des anderen Fahrzeugs zu verhindern und anschließend – wie von ihm durch das Abbremsen beabsichtigt – verkehrserzieherisch auf den Geschädigten Dr. E einwirken zu können. Nachdem beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, stieg der Angeklagte aus und fertigte Lichtbilder von der Antreffsituation. Nach einer verbalen Auseinandersetzung stiegen die Beteiligten wieder in ihre Fahrzeuge. Der Angeklagte verfolgte die Geschädigten bis zur ihrer Wohnanschrift und fertigte dort weitere Lichtbilder. Er sah sich als Sachverständiger dazu berechtigt.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen – soweit er sich dazu geäußert hat - auf seinen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

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Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf eingelassen. Er stellt in Abrede, dass er die Geschädigten mit seinem Fahrzeug zur anschließenden Verkehrserziehung ausgebremst hat. Aus seiner Sicht war er in dem Moment damit beschäftigt, in seine Einfahrt einzubiegen. Im Übrigen stimmen seine Angaben zu dem Geschehensablauf, wie unter II. festgestellt, überein.

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Die Einlassung des Angeklagten wird – soweit sie von den Festellungen unter II. abweicht – widerlegt durch die zuverlässigen Angaben der Zeugen L und Dr. E sowie durch die Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 12 d. A.) und der im Hauptverhandlungstermin verlesenen E-Mail (Anlage I zum Hauptverhandlungsprotokoll, Bl. 75 d. A.).

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Der Zeuge Dr. E hat das Geschehen wie unter II. festgestellt, bekundet. Der Zeuge Dr. E schilderte anschaulich und nachvollziehbar den gesamten Geschehensablauf sowohl hinsichtlich des Randgeschehens als auch hinsichtlich des Kerngeschehens. Er war auf Nachfrage in der Lage einzelne Aspekte sinnvoll in das Gesamtgeschehen einzubetten. Übereinstimmend hierzu hat die Zeugin L das Geschehen dargestellt. Sie konnte unter anderem weitere Details mitteilen, die sich mit den Angaben des Zeugen Dr. E in Einklang bringen ließen. Auch ihre Schilderungen waren konsistent und weisen auf die Schilderung eines tatsächlich erlebten Geschehens hin.

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Soweit die Angaben der Zeugen von denen des Angeklagten abweichen, fällt auf, dass der Angeklagte hierzu keine plausible Erklärung machen konnte. Der Umstand, dass er sein Fahrzeug lediglich abgebremst habe, um in seine Einfahrt einzubiegen, passt insbesondere nicht dazu, dass er unmittelbar anschließend von dieser Situation die im Termin in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 12 d. A.) gefertigt hat. Die Aufnahme des Lichtbildes lässt sich vielmehr damit erklären, dass der Angeklagte sich an der Fahrweise des Geschädigten störte und ihn deshalb zurecht weisen wollte. Dies lässt sich wiederum mit den Angaben der Zeugen in Einklang bringen, so dass das Gericht davon nach Gesamtbetrachtung überzeugt ist, dass der Angeklagte bei seiner Einlassung einzelne ihn belastende Angaben zum Geschehen ausgelassen hat.

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Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ließ sich zudem die örtliche Situation entnehmen, insbesondere die Tatsache, dass ein Vorbeikommen am Fahrzeug des Angeklagten in der konkreten Bremssituation allenfalls unter wesentlicher Gefahrerhöhung möglich gewesen wäre.

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Aus der im Termin verlesenen E-Mail des Angeklagten vom 25. Dezember 2021 an den Geschädigten Dr. E ergab sich zudem, dass der Angeklagte nachhaltig verärgert über den Geschädigten gewesen ist. Dies passt wiederum dazu, dass er ihn durch sein Verhalten vom 24.12.2021 disziplinieren wollte.

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IV.

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Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 Var. 1 StGB verwirklicht (siehe hierzu grundlegend BGH NJW 1995, 3131).

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Im Einleiten der Bremsung seitens des Angeklagten liegt die tatbestandsmäßige körperliche Kraftentfaltung. Durch das Abbremsen wurde ein physisches Hindernis geschaffen, welches den Geschädigten zum Anhalten zwang, ohne dass ein Vorbeikommen möglich war. Darin liegt nicht nur eine psychische Zwangswirkung, sondern auch eine körperliche Zwangswirkung bei den Geschädigten.

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Verwerflichkeit im Sinne der Mittel-Zweck-Relation des § 240 Abs. 2 StGB ist hier gegeben, da der Angeklagte bei seiner Tat verkehrsfremde Zwecke verfolgte, nämlich die Geschädigten aus Verärgerung disziplinieren wollte (BayObLG NJW 2002, 628) und diese dabei zudem durch sein Verhalten gefährdete (vgl. Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 13. B. Nötigung Rn. 42, beck-online m.w.N).

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V.

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Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von den nachfolgend aufgeführten Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sich jedenfalls teilgeständig eingelassen hat und dass durch die Tat kein physischer Schaden eingetreten ist.

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Zu seinen Lasten haben sich dagegen die durch sein Verhalten geschaffene Gefahr eines erheblichen Personen- und/oder Sachschadens ausgewirkt.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungskriterien hielt das Gericht eine

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Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 Euro

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für tat- und schuldangemessen.

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Die Tagessatzhöhe hat das Gericht nach § 40 Abs. 3 StGB geschätzt, da der Angeklagte hierzu keine Angaben machen wollte. Ausgehend von seiner Äußerung, dass er als Sachverständiger für Bauwesen tätig ist und explizit darauf hinwies dabei u.a. auch am Wochenende tätig zu sein, hielt das Gericht nach zurückhaltender Schätzung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.000 Euro für realistisch.

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VI.

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Da die Tat beim Führen eines Kraftfahrzeuges erfolgt ist, hielt das Gericht nach § 44 Abs. 1 S. 1 StGB zudem die Aussprache eines einmonatigen Fahrverbotes, wiederum unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungskriterien für erforderlich.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.