Verurteilung wegen Sachbeschädigung: Geldstrafe von 40 Tagessätzen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Krefeld verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung (vgl. §§ 303, 303c StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 EUR. Das Gericht stützte sich in den Feststellungen auf den Strafbefehl und berücksichtigte strafmildernd Geständnis, geringen Schaden, Zeitablauf sowie fehlende Vorstrafen. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte (§ 465 StPO).
Ausgang: Angeklagter wegen Sachbeschädigung verurteilt; Geldstrafe verhängt und Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, geringer Schaden, der Zeitablauf seit der Tat sowie das Fehlen früherer Strafverfahren als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.
Bei einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB kann das Gericht eine Geldstrafe festsetzen; die Höhe bestimmt sich nach Tat- und Schuldangemessenheit.
Die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen sind dem Verurteilten gemäß § 465 StPO aufzuerlegen.
Das Gericht kann für seine Feststellungen auf einen vorliegenden Strafbefehl Bezug nehmen, wenn dieser den festgestellten Sachverhalt und die anzuwendenden Strafvorschriften darlegt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs.1, 303 c StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 22.01.2021, auf den Bezug genommen wird.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat, lediglich ein geringer Schaden entstanden ist und die Tat bereits einige Zeit zurückliegt. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hielt das Gericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Richter