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Amtsgericht Krefeld·31 OWi-21 Js 79/18-216/18·27.06.2018

Einstellung des OWi-Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung nach §206a StPO

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Gegen den Betroffenen wurde ein Bußgeldbescheid erlassen; nach Einspruch erfolgte die Vorlegung der Akten an das Amtsgericht jedoch verspätet. Das Gericht stellte das Verfahren nach §206a StPO ein, weil zwischen der letzten verjährungsunterbrechenden Handlung (Erlass des Bußgeldbescheids) und dem Eingangsdatum der Akten Verfolgungsverjährung eingetreten war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §467 Abs.1 StPO i.V.m. §105 OWiG; die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten, notwendige Auslagen des Betroffenen wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Verfahren gemäß §206a StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt, notwendige Auslagen des Betroffenen nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt, ist das Verfahren einzustellen; die Einstellung kann nach § 206a StPO erfolgen.

2

Der Erlass eines Bußgeldbescheids kann eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung darstellen.

3

Nach Eingang des Einspruchs müssen die Verfahrensakten innerhalb einer angemessenen Frist (hier binnen sechs Monaten) an das zuständige Gericht übermittelt werden; erfolgt dies nicht, kann Verfolgungsverjährung eintreten.

4

Die Entscheidung über die Kostentragung bei Einstellung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG; die Staatskasse kann für die Verfahrenskosten herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 41 StVO i.V.m. Anlage 2§ 49 StVO§ 24 StVG§ 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG

Tenor

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe

2

Gegen den Betroffenen ist am 05.09.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 25.07.2017  einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat  schuldig gemacht zu haben.

3

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist der Erlass des Bußgeldbescheides am 05.09.2017. Nach Eingang des Einspruchs hätten die Akten binnen sechs Monaten beim Amtsgericht Krefeld eingehen müssen. Der Eingang der Akten war hier jedoch erst im Mai 2018 zu verzeichnen (Bl. 22).

4

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

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Krefeld, 28.06.2018Amtsgericht