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Amtsgericht Krefeld·31 Ds 5 Js 722/10-212/11·11.05.2011

Verurteilung wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWaffenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vor dem Amtsgericht Krefeld wegen vorsätzlichen, unerlaubten Besitzes von Schusswaffen angeklagt. Das Gericht verurteilte ihn kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 EUR. Als Rechtsgrundlage nennt der Tenor § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG. Die Entscheidung stützt sich auf den zugelassenen Anklagesatz.

Ausgang: Anklage wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen stattgegeben; Angeklagter zu Geldstrafe verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzlicher, unerlaubter Besitz von Schusswaffen begründet eine strafbare Handlung und kann nach dem einschlägigen Waffenrecht mit einer Geldstrafe geahndet werden.

2

Für eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen ist festzustellen, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat und keine erforderliche Erlaubnis vorlag.

3

Die Rechtsfolge der Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem bemessen; Gerichtlich sind Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes zu bestimmen.

4

Ein Urteil kann sich in seinem Tenor auf den zugelassenen Anklagesatz stützen; der Tenor nennt die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG§ 267 Abs. 4 Satz 2 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 EUR kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften: § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG

Gründe

2

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 Satz 2 stopp)

3

Auf den zugelassenen Anklagesatz der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L vom 05.03.2011 wird verwiesen.