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Amtsgericht Krefeld·3 C 98/13·10.03.2013

Zahlungsurteil: 168,30 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung von 168,30 EUR. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen ab 11.08.2012 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR. Die Beklagte trägt die Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Weitere Entscheidungsgründe sind nicht enthalten.

Ausgang: Klage auf Zahlung in Höhe von 168,30 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann dem Kläger die geltend gemachte Geldforderung nebst Zinsen zusprechen, sofern die materiellen Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs vorliegen.

2

Bei Erfolg des Klägers sind erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar bei gleichzeitiger Anordnung der Kosten- und Zahlungsfolgen ergehen; der Streitwert ist zur Gebühren- und Kostenberechnung festzusetzen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Streitwert wird auf 168,30 EUR festgesetzt.

2

Die Entscheidung enthält keinen weiteren Entscheidungstext.