Berichtigung des Tenors: Teilweise stattgegebene Klage wegen Verkehrsunfalls – Schadensersatz und Kosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Krefeld berichtigt den Tenor nach § 319 ZPO und gibt die Klage teilweise statt. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Geldbetrags nebst Zinsen sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; zudem wird ihre Verpflichtung zur Zahlung von 1/3 des künftig entstehenden materiellen Schadens festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; gerichtliche Kosten- und Zinsregelungen getroffen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungsverurteilungen, Feststellung zur künftigen Schadensersatzpflicht und Abweisung im Übrigen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tenor eines Urteils kann gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden.
Bei deliktischer Haftung kann das Gericht die gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit feststellen und im Urteil einen konkreten Anteil an künftigen materiellen Schäden verbindlich zuordnen.
Vorgerichtliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erstattungsfähige Nebenforderung zugesprochen werden, soweit sie erforderlich und angemessen sind.
Geldforderungen sind ab Fälligkeit mit Verzugszinsen in der vom Gericht festgesetzten Höhe (hier 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen.
Gerichts- und außergerichtliche Kosten werden nach dem prozessualen Erfolg sowie anteilig nach den jeweiligen Schuld- bzw. Obsiegensquoten verteilt.
Tenor
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 28.01.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 34,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 677,32 € vom 12.12.2008 bis zum 20.01.2009 und aus 34,37 € seit dem 21.01.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger 1/3 des diesem als Folge des Unfallereignisses vom 13.10.2008 künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen.
Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,35 € gegenüber Rechtsanwalt N, E-Str., 00000 N, freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklagte werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) 623 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2008 zu zahlen.
Ferner werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, den Beklagten zu 1) von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € gegenüber den Rechtsanwälten C. N Str. , 00000 L, freizustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 15 %, der Kläger darüber hinaus weitere 52 % alleine, der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch 2 % und der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 31 % alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 15 % und der Kläger darüber hinaus weitere 52 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch 2 %, der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 31 % alleine.
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) trägt der Beklagte zu 1) 33%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 97 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.