StBVV-Vergütung: Aufrechnung mit Steuerberaterhaftung scheitert an Schadensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Steuerberatungsgesellschaft) verlangte Zahlung offener Rechnungen für Jahresabschluss und Registeranmeldung sowie Verzugszinsen; die Beklagte rechnete mit behaupteten Schadensersatzansprüchen aus einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf. Das Amtsgericht sprach die Vergütung nebst Zinsen zu, verneinte aber einen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Aufrechnung scheiterte, weil ein ersatzfähiger Schaden aus dem Steuer-/Haftungsbescheid ohne Gesamtvermögensvergleich und ohne konkreten Vortrag zur Vermeidbarkeit der Steuerlast nicht feststellbar oder schätzbar war. Zudem könne die Erfüllung gesetzlicher Lohnsteuerabführungspflichten regelmäßig keinen Schaden darstellen; bei möglicher Überwälzung auf Arbeitnehmer fehle es ebenfalls an hinreichender Darlegung.
Ausgang: Klage auf Steuerberatervergütung nebst Zinsen zugesprochen, Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen; Aufrechnung greift nicht durch.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergütungsanspruch des Steuerberaters aus abgerechneten Leistungen besteht fort, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abrechnung oder formelle Mängel der Rechnung nicht substantiiert vorgetragen werden.
Verzugszinsen können nach §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB beansprucht werden, wenn der Zugang der Rechnung nicht bestritten wird und keine Tatsachen vorgetragen sind, die den Eintritt des Verzugs innerhalb der 30-Tage-Frist ausschließen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn ihre Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war; bei erkennbar verfestigter Streitlage kann ein unbedingter Klageauftrag vorrangig sein.
Ein aus einem Steuer- oder Haftungsbescheid hergeleiteter Regressschaden gegen den Steuerberater erfordert einen Gesamtvermögensvergleich; das Herausgreifen einzelner belastender Steuerpositionen ohne Darlegung der hypothetischen Vermögenslage genügt nicht.
Erklärt eine Partei die Aufrechnung nur der Höhe nach und stützt sie sich auf mehrere selbständige Gegenforderungen, muss sie die zur Aufrechnung gestellten Forderungen hinreichend bestimmen; fehlt eine Bestimmung, sind die gesetzlichen Auslegungs- und Tilgungsregeln entsprechend heranzuziehen.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.998,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.938,82 EUR seit dem 10.05.2012 und aus 59,50 EUR seit dem 11.05.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, welche für die Beklagte tätig wurde.
Zwischen dem 11.07.2011 und dem 23.02.2012 nahm das Finanzamt L eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Beklagten vor. Betroffen war der Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2011. Auf Bl. 42 ff. d. GA wird Bezug genommen.
Unter dem 14.03.2012 erließ das Finanzamt L einen Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid und Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, nach welchem die Beklagte einen Betrag von 8.781,52 EUR zu zahlen hatte (Bl. 40 f. d. GA).
Am 03.04.2012 stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 2.938,82 EUR (brutto) für die Aufstellung eines Jahresabschlusses, einen schriftlichen Erläuterungsbericht, die Körperschaftssteuererklärung und die Erklärung zur Gewerbesteuer nebst Auslagenpauschale in Rechnung. Auf Bl. 4 f. d. GA wird Bezug genommen.
Unter dem 04.04.2012 rechnete sie weitere 59,50 EUR (brutto) für die Eintragung in das elektronische Handelsregister ab (Bl. 6 d. GA).
Der Einzug der vorgenannten Beträge scheiterte letztlich aufgrund einer Rückbuchung.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin in Namen der Beklagten Einspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2012 eingelegt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2012 forderte die Klägerin Zahlung (Bl. 7 f. d. GA).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.998,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.938,82 EUR seit dem 10.05.2012 und aus 59,50 EUR seit dem 11.05.2012 zu zahlen,
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters in Höhe von 265,70 EUR zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass die Klägerin während der Prüfung sachdienliche Erklärungen hätte abgeben und die angeforderten Unterlagen vorlegen müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Bescheid vom 14.03.2012 (8.781,52 EUR) beruhe hierauf. Soweit der Klageanspruch bestehe, erklärt sie die Aufrechnung. Auf Bl. 14 und 39 d. GA wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hatte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
1.
Die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Klageforderungen sind dem Grunde nach unstreitig. Keine der Parteien hat konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Leistungen der Klägerin fehlerhaft abgerechnet worden sind. Insbesondere besteht kein Anlass für die Annahme, dass diejenigen Rechnungen, die der Beklagten zugegangen sind, nicht gem. § 9 Abs. 1 StBVV unterzeichnet waren.
2.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Der Tag des Zugangs der Rechnungen ist zwar seitens der Klägerin nicht dargelegt worden. Allerdings hat die Beklagte weder den Zugang bestritten noch geltend gemacht, dass sie die Rechnungen weniger als 30 Tage vor dem 10. bzw. 11.05.2012 erhalten habe.
3.
Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten ist gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nicht begründet. Mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich die zwischen den Parteien im Jahre 2012 aufgekommenen Differenzen, hätte die Klägerin im Einzelnen aufzeigen müssen, weshalb im Zeitpunkt der Beauftragung ihres Rechtsanwalts noch Anlass für die Annahme bestand, dass ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben unter Anfall einer Geschäftsgebühr geeignet sein könnte, die Beklagte zur Zahlung zu bewegen. Im Zweifel wäre die Klägerin daher gehalten gewesen, einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen und im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG vorgerichtlich zur Zahlung aufzufordern.
4.
Mit ihren zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen dringt die Beklagte nicht durch.
a)
Dem Schriftsatz vom 21.02.2013 (Bl. 39 d. GA) ist zunächst zu entnehmen, dass die Beklagte die Aufrechnung in Höhe von lediglich 2.998,32 EUR erklärt und sich ferner bloß auf die Hauptforderungen der Klägerin bezieht. Etwaige Nebenforderungen der Klägerin bleiben daher im Rahmen der Aufrechnung außer Ansatz (wobei im Fall einer erfolgreichen Aufrechnung ohnehin etwaige Verzugsfolgen ab dem in § 389 BGB bezeichneten Zeitpunkt ex tunc entfallen, vgl. BGH NJW-RR 1991, 568, 569).
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beklagte gegenüber den Ansprüchen der Klägerin mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen geltend macht. Der in Ansatz gebrachte Schadensersatzanspruch ist – unterstellt man zu Gunsten der Beklagten eine Haftung der Klägerin in Höhe von 8.781,52 EUR – nach Auffassung des Gerichts keine einheitliche Forderung (mit mehreren Rechnungsposten), sondern setzt sich vielmehr aus mehreren voneinander trennbaren materiell-rechtlichen Forderungen zusammen. Für Letzteres spricht insbesondere, dass im Bescheid auf die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse (Bl. 50 d. GA) Bezug genommen wird (Bl. 41 d. GA), welche ihrerseits auf in tatsächlicher Hinsicht vollkommen selbständigen (steuerlich relevanten) Umständen beruhen und überdies auch unterschiedliche Veranlagungszeiträume betreffen (vgl. allgemein zur Bedeutung des Veranlagungszeitraums BGH NJW 1992, 307). Dass der an das Finanzamt zu zahlende Betrag einheitlich mit einem einzelnen Haftungs- bzw. Steuerbescheid festgesetzt worden ist, rechtfertigt keine andere Wertung (vgl. zum sog. Sammelhaftungsbescheid auch BFH BeckRS 1986, 22007714).
Erklärt die Beklagte damit die Aufrechnung mit mehreren Forderungen, insgesamt aber lediglich in Höhe von 2.998,32 EUR, kann dem wegen §§ 322 Abs. 2, 495 ZPO auch für die Prozessaufrechnung geltenden Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO nach Auffassung des Gerichts nur Rechnung getragen werden, wenn man die §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB (entsprechend) heranzieht. Da die geltend gemachten Schäden gleichzeitig eingetreten sein sollen, ist nach alledem im Zweifel anzunehmen, dass die Beklagte jede einzelne Forderung (nur) mit einem Anteil von 34,14352 % zur Aufrechnung stellt (= 2.998,32 EUR aus 8.781,52 EUR). Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben vom 17.09.2012 (Bl. 16 f. d. GA), sofern bereits dort die Aufrechnung erklärt worden ist.
Soweit es schließlich an einer Bestimmung im Sinne von § 396 Abs. 1 S. 1 BGB auch insoweit fehlt, als der Klägerin mehrere Hauptforderungen zustehen, können wiederum nur die §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB Anwendung finden.
b)
Die in einem Bescheid festgesetzte Steuer- oder Haftungsschuld und der anschließend hierauf gezahlte Betrag stellen allerdings nicht zwangsläufig einen Schaden im Rechtssinne dar. Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Schadensersatzleistung nämlich nur so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des rechtlichen Beraters stünde (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1994 – IX ZR 116/93, zitiert bei juris). Daher muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.2000 – IX RT 121/99, zitiert bei juris). Unzulässig ist es hingegen, einzelne nachteilige Posten herauszugreifen und diese als Schaden geltend zu machen (vgl. OLG Köln. Urt. v. 19.02.1999 – 19 U 1115/98, zitiert bei juris).
aa)
Den vorstehenden Anforderungen wird die Beklagte – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat (Bl. 61 d. GA) – nicht einmal im Ansatz gerecht. Das schriftsätzliche Vorbringen erschöpft sich darin, auf den Bescheid vom 14.03.2012 und den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 23.02.2012 zu verweisen. Das Gericht kann einen Schaden indessen weder feststellen noch (tragfähig) in einer Mindesthöhe gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, wenn nicht im Einzelnen diejenigen Tatsachen – schriftsätzlich – aufgezeigt werden, aus denen sich ergeben soll, dass die auf den Bescheid geleistete Summe eine vermeidbare Schuld war, bei pflichtgemäßem Verhalten also weder in der Vergangenheit noch jetzt hätte entrichtet werden müssen. Insoweit ist es insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, den Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung selbst auszuwerten und auf dieser Grundlage zu mutmaßen, weshalb das Finanzamt zu der letztlich festgesetzten Summe gelangt sein könnte, zumal der Beklagten näherer Vortrag möglich und zumutbar ist, da sie auch im Einspruchsverfahren gehalten sein wird, konkrete Nachweise vorzulegen.
bb)
Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Bescheid nur aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung der Klägerin während der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassen worden sei, ergibt dies nichts anderes. Zwar ist zuzugeben, dass der Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, also nicht erst mit dessen Bestandskraft eintritt (vgl. NJW 1995, 2108 ff.), was zur Konsequenz haben dürfte, dass die Beklagte – unterstellt man eine schadensursächliche Pflichtverletzung – nicht bloß auf die Kosten für den Ausgleich des zeitweiligen Liquiditätsverlustes verwiesen werden kann; vielmehr entstünde in diesem Fall nach einer etwaigen Aufhebung des Bescheids vom 14.03.2012 und der anschließenden Erstattung des gezahlten Betrags ein Anspruch der Klägerin in Höhe der zunächst durch Aufrechnung erloschenen Klageforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB. Die vorgenannten – namentlich im Verjährungsrecht relevanten – Grundsätze besagen aber nichts über die Höhe des Schadens und machen daher auch nicht den Gesamtvermögensvergleich entbehrlich, zumal die steuerliche Beurteilung im Regressprozess Sache des ordentlichen Gerichts ist (vgl. zur Überprüfung der Auffassung der Finanzverwaltung BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 193/10, zitiert bei juris).
c)
Bereits aus den vorstehenden Gründen ist der Aufrechnung der Erfolg zu versagen. Nichts anderes ergibt aber auch eine – vom Gericht trotz fehlenden Vortrags vorgenommene – nähere Auseinandersetzung mit denjenigen Tatsachen, die dem Bescheid vom 14.03.2012 und dem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 23.02.2012 entnommen werden können. Im Einzelnen:
aa)
Ausweislich Bl. 40 f. d. GA entfällt der weit überwiegende Teil des zu zahlenden Gesamtbetrags auf eine Haftung aus § 42d EStG. Gem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Haftungsschuld ist dabei ausschließlich abhängig von der Lohnsteuerschuld und nicht von der letztendlich entstandenen Einkommenssteuerschuld (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 21.10.2009 – 7 K 3109/07 H (L), zitiert bei juris). Soweit der im Bescheid vom 14.03.2012 festgesetzte Betrag Lohnsteuer enthalten haben sollte, die ordnungsgemäß einbehalten, aber pflichtwidrig nicht abgeführt worden ist, ist es von vornherein ausgeschlossen, in der Erfüllung dieser Verpflichtung einen Schaden zu sehen.
bb)
Im Übrigen ist offenbar eine Nachforderung erhoben worden, weil nach Auffassung des Finanzamts der Wert der Unterkunft nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden ist.
(1)
Soweit die vorgenannte Einschätzung des Finanzamts zutreffen sollte, ist zu beachten, dass ein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers in dem Augenblick entsteht, in welchem er freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Steuerschuldner – den Arbeitnehmer – erfüllt. Wird dieser Erstattungsanspruch vom Arbeitgeber nicht geltend gemacht, ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater regelmäßig ausgeschlossen (vgl. Urt. v. 19.12.2003 – 23 U 41/03, zitiert bei juris). Dem folgt das Gericht. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, werden nicht aufgezeigt. Daher stellt sich auch nicht die Anschlussfrage, ob – unterstellt man einen Schaden – der Aufrechnung jedenfalls § 390 BGB i. V. m. § 255 BGB analog entgegenstünde, weil sich ein ein etwaiger Regress zwischen Steuerberater und Arbeitnehmer mangels Gleichstufigkeit (ausnahmsweise) nicht nach § 426 BGB vollzöge. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsverträge der Beklagten nicht ohnehin dahin auszulegen sein könnten, §§ 133, 157 BGB, dass den Arbeitnehmern der Wert der Unterkunft uneingeschränkt, d. h. ohne Abzug weiterer Steuern zu Gute kommen soll. Bei dieser Betrachtung wäre die Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten und pflichtwidrig nicht abgeführt worden.
(2)
Soweit die Beklagte ferner geltend macht, eine Haftungsschuld bestehe nicht bzw. hätte vermieden werden können, wäre sie gehalten gewesen, im Einzelnen unter Darlegung der konkreten Tatsachen aufzuzeigen, dass und weshalb die Einschätzung des Finanzamts anders ausgefallen wäre, hätte die Klägerin in dem geforderten Umfang mitgewirkt. Das Gericht vermag überhaupt nicht zu prüfen, ob Steuern nicht geschuldet waren.
cc)
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit eine etwaige Rückstellung für Tantiemen, die PKW-Nutzung und Vorteile durch Versicherungen in Rede stehen. Dass Armin und Robert W. steuerrechtlich unzutreffend als Arbeitnehmer eingeordnet worden sind (vgl. hierzu BFH BeckRS 2009, 24003691), ist nicht dargetan worden. Im Übrigen ist insbesondere nicht konkret aufgezeigt worden, inwieweit die maßgeblichen Bruttolistenpreise (s. hierzu BFH, Urt. v. 13.12.2012 – VI R 51/11, zitiert bei juris) fehlerhaft geschätzt worden sind. Soweit in dem Verfahren 3 C 434/12 teilweise (klägerseits) Angaben zur Privatnutzung und den Bruttolistenpreisen gemacht worden sind, entbindet dies die darlegungspflichtige Beklagte nicht davon, sich auch in diesem Verfahren konkret darauf zu berufen (vgl. auch BAG NJW 1977, 695). Ebenfalls nicht konkret ersichtlich ist, dass nach den Grundsätzen von BFH, Urt. v. 18.12.2008 – VI R 34/07, zitiert bei juris, bei pflichtgemäßem Handeln eine Haftung insgesamt hätte vermieden werden können.
dd)
Ein auf einer Pflichtverletzung der Klägerin beruhender (Mindest-)Schaden ist auch nicht insoweit feststellbar oder zumindest tragfähig zu schätzen, als der nachzuzahlende Betrag offenbar teilweise darauf zurückzuführen ist, dass für bestimmte Arbeitnehmer in den Jahren 2009 bis 2011 lediglich Lohnsteuer nach der Steuerklasse I abgeführt worden ist.
(1)
Maßgeblich ist insoweit die bis zum 31.12.2011 gültige Vorschrift des § 39d EStG. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht, § 39 Abs. 1 S. 1 EStG. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, gilt jedoch die Steuerklasse VI für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis, § 39d Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 38b Abs. 2 Nr. 6 EStG (vgl. BFH, Urt. v. 12.01.2001 – VI ZR 102/98, zitiert bei juris). Über die maßgebende Steuerklasse ist eine Bescheinigung auf Antrag des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers auszustellen. Diese ist dem Arbeitgeber vor Beginn des Jahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diese zu verwahren.
(2)
Hiernach ist zwar ein Schaden der Beklagten insoweit denkbar, als die Arbeitnehmer die Bescheinigung möglicherweise beantragt und vorgelegt haben, die Klägerin aber nicht für eine hinreichende Verwahrung oder Vorlage gesorgt hat. In diesem Fall könnte nämlich der Arbeitnehmer gegenüber einem Rückerstattungsanspruch der Beklagten möglicherweise einwenden, dass er sich pflichtgemäß verhalten habe. Ob hiervon auszugehen sein könnte, vermag das Gericht indessen mangels Vortrags – auch unter Berücksichtigung der Anlage B 1 (Bl. 21 d. GA) – nicht zu beurteilen. Daher kommt ebenso in Betracht, dass die Arbeitnehmer der Beklagten die Bescheinigung schuldhaft nicht vorgelegt haben, so dass die Beklagte gehalten war, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln, dafür aber ihrerseits Erstattung von den Arbeitnehmern verlangen kann. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Berichts über die Lohnsteuer-Außenprüfung unzureichend. Sie hätte insbesondere aufzeigen müssen, dass und wann die Arbeitnehmer etwaige Bescheinigungen vorgelegt haben. Ferner wäre hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers darzulegen gewesen, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag (s. § 39d Abs. 2 S. 2 EStG und Bl. 64 d. GA) begründet gewesen wäre.
ee)
Wegen § 1 Abs. 2 SolZG gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, soweit auch für Solidaritätszuschläge gehaftet wurde. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Kirchensteuer, § 5 Abs. 2 KiStG NRW.
ff)
Soweit das Finanzamt von der Beklagten – teilweise offenbar als Steuerschuldnerin – weitere Nachzahlungen verlangt, können die Punkte 6.1 und 6.2 mangels jeglichen Vortrags nicht beurteilt werden.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert (§ 45 Abs. 3 GKG kommt nicht zur Anwendung): 2.998,32 EUR.