Klage auf Rückzahlung wegen fehlenden Belastungsbelegs bei Kreditkartenzahlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung von 807,50 € nach Belastung seines MasterCard-Kontos und erfolgloser Zahlungsreklamation. Entscheidend war, ob ein vom Kläger unterzeichneter Belastungsbeleg (Leistungsbeleg) vorlag, der die Bank zur Zahlung und zum Erstattungsanspruch berechtigt hätte. Das AG Krefeld gab der Klage statt: Ein solcher Belastungsbeleg wurde nicht nachgewiesen, die Beklagte legte keinen Originalbeleg vor. Mangels wirksamer Weisung des Karteninhabers besteht Rückzahlungsanspruch aus §§ 675, 667 BGB; Zinsen nach §§ 288, 291 BGB.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 807,50 € wegen nicht nachgewiesenem Belastungsbeleg vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenherausgebers gegen den Karteninhaber setzt die nachweisbare Existenz eines vom Karteninhaber unterzeichneten Belastungsbelegs voraus.
Für die Echtheit und das Vorhandensein eines Belastungsbelegs trifft den Zahlungsempfänger bzw. Herausgeber die Darlegungs- und Beweislast; die Vernichtung von Originalbelegen im Massengeschäft geht zu seinen Lasten.
Ein als ‚Registration Card‘ bezeichnetes Anmeldeformular, das vor Leistungserbringung und ohne Bezifferung unterzeichnet wird, ist regelmäßig keine Weisung des Karteninhabers zur Belastung des Kontos.
Fehlt eine nachgewiesene Weisung des Karteninhabers, besteht ein Anspruch des Karteninhabers auf Rückzahlung der vom Herausgeber belasteten Beträge nach §§ 675, 667 BGB.
Tenor
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein MasterCard Kreditkartenkonto mit der Nummer 0000 0000 0000 0000. Der Kontonummer wurden von der Beklagten am 00.00.0000 ein Betrag in Höhe von 799,50 € zuzüglich 1 % für Auslandseinsatz (8,00 €). Der Abbuchung, der eine Rechnung des Hotels "C T. I" zugrunde lag, widersprach der Kläger am 00.00.0000 auf einem Zahlungsreklamationsformular der Beklagten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte eine Rückerstattung ab.
Die Faxkopie der "Registration Card" mit den Kreditkartenangaben des Klägers wurde von der Beklagten verfilmt und dann vernichtet.
Der Kläger behauptet, er haben keinen Leistungsbeleg unterschrieben, der die Beklagte berechtigen könnte, sein Kreditkartenkonto in der streitgegenständlichen Höhe zu belasten. Bei der beim Einchecken im Hotel unterschriebenen "Registration Card" handele es sich lediglich um ein Anmeldeformular, welches der Erfassung von Name, Anschrift, An-/Abreisedatum und Ausweisnummer diene. Er habe keinen Kreditkartenbeleg bzw. Belastungsbeleg unterzeichnet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 807,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem vorgelegten Beleg handele es sich um einen Kreditkartenleistungsbeleg, da dieser mit der Unterschrift und der mechanischen Erfassung des Kreditkartenabdruckes versehen sei. Zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Beklagten sei vereinbart, durch die Unterschrift und Angabe der Kreditkartennummer auf dem Beleg Sicherheitsleistung zu geben. Dies habe als Bargeldersatz gedient, um eine Bezahlung des Hotels zu gewährleisten. Bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Leistungsbelegs habe eine irreversible Vermögensdisposition vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 807,50 € aus §§ 675, 667 BGB zu.
Die Beklagte ist zur Rückzahlung der dem Konto des Klägers belasteten 807,50 € verpflichtet. Denn ihr stand kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß Nr. 6 S. 2 der MasterCard Kundenbedingungen, §§ 670, 675 Abs. 1 BGB in Höhe des Belastungsbetrages zu.
Unstreitig waren die Parteien verbunden durch einen Kreditkartenvertrag. Dabei handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Karteninhaber gemäß § 675 BGB, durch den sich der Herausgeber gegen die Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei dem Vertragsunternehmen zu tilgen (BGHZ 91, 221). Kommt der Herausgeber dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Karteninhaber, also dem Kläger, zu.
Zwar hat die Beklagte die Rechnung des Hotels ausgeglichen. Sie kann die Aufwendungen jedoch nicht gegen den Kläger geltend machen, da ihrer Zahlung an das Vertragsunternehmen ein vom Kläger unterzeichneter Belastungsbeleg nicht zugrunde lag.
Nach Nr. 6 S. 1 der MasterCard Kundenbedingungen bezahlt die Beklagte die bei der Nutzung der MasterCard entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber. Die "Nutzung" der MasterCard erfolgt gemäß Nr. 3 der MasterCard Kundenbedingungen u.a. durch Unterschreiben eines Beleges, auf den die Kartendaten übertragen sind. Dass der Kläger einen derartigen Belastungsbeleg des Hotels C T I unterzeichnet und damit der Beklagten als Kreditkartenherausgeberin die Weisung im Sinne des §§ 665, 675 Abs. 1 BGB erteilt hat, seine Verbindlichkeit zu tilgen, steht nicht fest.
Die von der Beklagten in Faxkopie vorgelegte Registration Card in Verbindung mit den dort abgebildeten Kreditkartendaten des Klägers stellt keinen unterzeichneten Belastungsbeleg dar.
Das Dokument, das der Kläger unterschrieben hat, ist – wie die Überschrift zeigt – ein Anmeldeformular. Dass er auf die Frage nach der Art der Bezahlung (Form of payment) das Feld "MASTER CARD" angekreuzt hat, stellt in Zusammenschau mit der Anmeldung (vor Inanspruchnahme von Leistungen und ohne jegliche Bezifferung einer Leistung des Hotels) lediglich eine Absichtserklärung und keine Weisung an die Beklagte dar. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn bereits bei Unterzeichnung des Anmeldeformulars die Kreditkartendaten des Klägers abgelichtet bzw. aufgedruckt gewesen wären. Dies steht hingegen nicht fest. Der Kläger hat bekundet, dass er vor Unterzeichnung der Anmeldeformulars die Kreditkarte noch nicht vorgelegt hatte, weshalb die Daten bei Unterschriftsleistung nicht auf der Anmeldung vorhanden gewesen sein können. Für seine Behauptung eines nachträglichen Hinzufügens spricht der Umstand, dass der Kartenabdruck verkleinert (im Vergleich zur Originalkreditkarte) und verkehrt herum auf der Kopie des Anmeldeformulars abgebildet ist. Insoweit ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Abdruck der Kreditkarte erst im nachhinein mit dem Anmeldeformular zusammengefügt (kopiert) und so vom Hotel an die Beklagte per Fax übersandt wurde.
Es ist daher Aufgabe der Beklagten, substantiiert die Echtheit des Belastungsbelegs (bzw. das Vorhandensein des Kreditkartenabdrucks im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Kläger) durch Vorlage des Originalbeleges darzulegen. Andernfalls ist dem Kläger, der seinen Erstattungsanspruch zu beweisen hat, der Nachweis des Gegenteils (als Negativtatsache) verwehrt. Die Beklagte konnte den Originalbeleg nicht vorlegen, da nach eigenen Angaben Belege im Massengeschäft archiviert und danach vernichtet würden. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Der Kläger ist seiner Obliegenheit nachgekommen, indem er die Belastung seines Kontos zeitnah reklamiert hat. Bei Reklamationsfällen ist es der Beklagten ohne weiteres zuzumuten, Originalbelege anzufordern und aufzubewahren.
Die Nutzung der Kreditkarte durch Unterschreiben eines Beleges, auf dem die Kartendaten übertragen sind, ist nicht festgestellt. Allein mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular ist die von der Beklagten behauptete Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Hotel über eine Sicherheitsleistung (in Form der Kreditkarte) nicht nachgewiesen.
Dass der Kläger schließlich die Kreditkarte in der Form genutzt hat, dass er nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel darauf verzichtet hat, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine MasterCard Nummer angegeben hat (vgl. Nr. 3 MasterCard Kundenbedingungen) wird weder von der Beklagten noch vom Kläger behauptet.
Da ein wirksamer Belastungsbeleg fehlt, liegt kein Auftrag an die Beklagte vor, so dass auch kein Aufwendungserstattungsanspruch entsteht. Der dem Kreditkartenkonto des Klägers zur Ausführung des von der Beklagten behaupteten Auftrages belastete Betrag in Höhe von 807,50 € ist daher von dieser zurückzuzahlen.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 807,50 EUR.
Nomrowski