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Amtsgericht Krefeld·3 C 239/11·23.05.2012

AGB: Übertragungspflicht von Telekom-Anschlüssen durch Handelsvertreter bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtHandelsvertreterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Auskunft über Anbieter und Kundennummern sowie die Übertragung von Telefon‑/Faxanschlüssen, die der Beklagte als Handelsvertreter auf seinen Namen betrieben hat. Das AG Krefeld gibt der Klage statt und bestätigt die Wirksamkeit der AGB‑Übertragungsklausel. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB liegt nicht vor, da die Anschlüsse der Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzurechnen sind. Auskunftspflicht ergibt sich als Nebenpflicht zur Durchsetzung der Übertragung.

Ausgang: Klage auf Auskunft und Übertragung der Telekom‑Anschlüsse wird vollumfänglich stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche AGB‑Klausel, die den Vertragspartner nach Beendigung des Vertrags zur Übertragung von Telekommunikationsanschlüssen ohne Entschädigung verpflichtet, ist nicht per se unwirksam, sofern die Anschlüsse der Geschäftstätigkeit des Verwenders zuzurechnen sind.

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Zur Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB sind die Gebote von Treu und Glauben, die Art des Vertrages, die typischen Interessen der Parteien und die Verkehrsanschauung umfassend zu würdigen.

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Das Bestehen einer Übertragungspflicht aus einer Sondervereinbarung kann begründet sein, wenn der Anschluss untrennbar mit der Tätigkeit als Handelsvertreter für den Verwender verbunden war.

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Ein Auskunftsanspruch über den Anbieter und die Kundendaten der betreffenden Anschlüsse kann als vertragliche Nebenpflicht bestehen, soweit diese Auskunft zur Durchsetzung des Übertragungsanspruchs erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 260 ZPO§ 254 ZPO§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 305 ff. BGB§ 309 BGB§ 308 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, bei welchem Anbieter die Telekommunikationsanschlüsse

00000/00000,00000/000000 (Fax),00000/000000 und00000/000000 (Fax)

unter welcher Kundennummer geführt werden.Der Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber den zu den Telekommunikationsanschlüssen 00000/00000, 00000/000000 (Fax), 00000/000000 und 00000/000000 (Fax) gehörenden Telekommunikationsanbietern unter Angabe der Kundennummer, der Telefonnummern, des Namens und Vornamens, des Geburtsdatums, der aktuellen Anschrift, mitzuteilen, dass einer Übernahme des Vertrages durch die Klägerin zugestimmt wird sowie dass das Nutzungsrecht an den bezeichneten Rufnummern aufgegeben wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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I.

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Soweit die Klägerin mit ihrer Klage mehrere Klageansprüche geltend macht, ist dies gemäß § 260 ZPO zulässig. Dass die Klagebegehren – anders als dies die Klägerin in der Klageschrift zum Ausdruck bringt – nicht als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO verstehen sind, sondern als gewöhnliche Anspruchshäufung nach § 260 ZPO, ist unschädlich. Eine Stufenklage liegt nicht vor, weil die beiden Klagebegehren zueinander nicht in einem Stufenverhältnis, sondern selbständig nebeneinander stehen. Die Klägerin ist nicht unabdingbar auf die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1) begehrte Auskunft angewiesen ist, um ihren Klageantrag zu Ziffer 2) hinreichend bestimmt fassen zu können. Vielmehr ist der Klageantrag zu 2) auch für sich gesehen hinreichend bestimmt.

6

II.

7

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Übertragung der streitgegenständlichen Telefon- bzw. Faxanschlüsse und damit einhergehend auch die Bekanntgabe der Telekommunikationsanbieter, bei denen die betreffenden Anschlüsse geführt werden, verlangen.

8

1.

9

Der mit Klageantrag zu Ziffer 2) geltend gemachte Anspruch auf Übertragung folgt aus der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung unter Ziffer 3.) der jeweiligen Beratungsstellensondervereinbarung vom 10.12.2008, die den Beklagten jeweils zu der Übertragung der Telekommunikationsanschlüsse verpflichten. Die vertraglichen Vereinbarungen sind jeweils wirksam.

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Die betreffenden Vertragsklauseln – allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB – genügen jeweils den gesetzlichen Anforderungen der §§ 305 ff. BGB. Sie unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) und des § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit). Auch der in § 307 BGB normierten Inhaltskontrolle halten sie stand. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders – hier: des Beklagten – im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor.

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Maßgebend für die Beurteilung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Gebote von Treu und Glauben. Beispielhaft nennt das Gesetz in § 307 Abs. 2 BGB die Fälle, dass die betreffende Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Hiervon ausgehend ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn der Verwender der betreffenden Klausel durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Beurteilung bedarf es dabei einer umfassenden Würdigung, die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 307 Rdn. 12 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben liegt in der hier streitgegenständlichen Klausel, die den Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zur Übertragung der Telekommunikationsanschlüsse verpflichtet, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat die Anschlüsse erkennbar und ausschließlich in seiner Funktion als für die Klägerin tätiger Handelsvertreter begründet. Die Anschlüsse standen in untrennbarer Verbindung zur Tätigkeit des Beklagten als Vermittler von Versicherungsgeschäften zu Gunsten der Klägerin. Dementsprechend handelte es sich um Telekommunikationsanschlüsse, die von den beteiligte Verkehrskreisen unmittelbar dem wirtschaftlichen Handeln und dem Unternehmenszweck der Klägerin zugeordnet wurden, auch wenn der Beklagte selbständig tätig war und die Telekommunikationsanschlüsse unter seinem Namen und auf seine Rechnung beantragt hatte. Von daher hatte die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse an einer vertraglichen Regelung, aufgrund derer die Telekommunikationsanschlüsse nach Beendigung des Tätigwerdens des Beklagten ihr weiterhin für ihren Geschäftszweck zur Verfügung stehen würden.

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Demgegenüber ist ein ähnlich nachhaltiges Interesse des Beklagten, die auf seinen Namen geführten, aber mit seinem Tätigwerden für die Klägerin untrennbar verknüpften Anschlüsse auch nach Beendigung der vertraglichen Verbindung zur Klägerin als Privatperson oder auch als anderweitig tätiger Handelsvertreter weiter nutzen zu dürfen, nicht festzustellen. Jedenfalls besteht insoweit kein deutlich überwiegendes Interesse des Beklagten, welches unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung begründen könnte.

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Die Tatsache, dass der Beklagte durch die betreffende Vertragsklausel zu einer entschädigungslosen Übertragung der Telekommunikationsanschlüsse verpflichtet wird, sowie der Umstand, dass die Vertragsklausel eine Übertragungspflicht unabhängig davon statuiert, auf welche Weise das Vertragsverhältnis beendet wurde, also auch für den Fall gilt, dass die Klägerin die Vertragsbeendigung schuldhaft herbeigeführt haben sollte, führen gleichfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Denn auch insoweit kommt es im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin die hier in Rede stehende AGB-Klausel nach den gesetzlichen Maßstäben des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verwenden durfte, entscheidend nur darauf an, dass die Telekommunikationsanschlüsse letztlich der Geschäftstätigkeit der Klägerin zuzurechnen sind. Von daher ist nicht erkennbar, weshalb dem Kläger nach einer – durch welche Umstände auch immer herbeigeführten – Beendigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter der Klägerin für die geschuldete Übertragung der Telekommunikationsanschlüsse in jedem Fall eine Entschädigung hätte zugebilligt werden müssen. Nur dann aber würde die hier mittels AGB getroffene anderweitige vertragliche Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

15

2.

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Auch der mit Klageantrag zu Ziffer 1) verfolgte Auskunftsanspruch ist begründet. Die insoweit begehrte Bekanntgabe, bei welchen Anbietern die in Rede stehenden Telekommunikationsanschlüsse unter welcher Kundennummer geführt werden, stellt sich als vertragliche Nebenpflicht aus der jeweiligen Beratungsstellensondervereinbarung dar. Denn zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Übertragung der Telekommunikationsanschlüsse ist die Klägerin auf die Kenntnis der Vertragsdaten angewiesen, um die diesbezüglich ihrerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen für die Übertragung der Anschlüsse vornehmen zu können.

17

B.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

19

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR (Übertragung: 900,00 EUR; Auskunft: 100,00 EUR) festgesetzt.