Themis
Anmelden
Amtsgericht Krefeld·3 C 191/18·13.03.2019

Nachbarrecht: Erstattung der Kosten für Bambussperre wegen Wurzelüberwuchs

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Nachbarn Ersatz der Kosten für den Einbau einer Bambus-/Rhizomsperre, nachdem Bambuswurzeln vom Beklagtengrundstück in ihren Garten eingedrungen waren und die Rollrasenverlegung gefährdeten. Das Gericht bejahte einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 910 Abs. 2 BGB wegen konkreter Nutzungsbeeinträchtigung. Weil die Klägerin die Störung im Zuge bereits begonnener Gartenarbeiten selbst beseitigen durfte, kann sie die Aufwendungen nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) ersetzt verlangen. Die Widerklage des Beklagten auf Erstattung eigener vorgerichtlicher Anwaltskosten blieb erfolglos.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Kosten für den Einbau einer Bambussperre sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen; Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eigentümer eines Grundstücks ist als Zustandsstörer für von seinen Pflanzen ausgehenden Wurzelüberwuchs verantwortlich und hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Wurzeln nicht auf Nachbargrundstücke übergreifen (§§ 903, 910, 1004 BGB).

2

Ein Beseitigungsanspruch wegen hinüberwachsender Wurzeln ist nach § 910 Abs. 2 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Wurzeln die Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks nicht beeinträchtigen; eine konkrete Erschwerung der Grundstücksnutzung genügt.

3

Erkennt der beeinträchtigte Eigentümer eine vom Nachbargrundstück ausgehende Störungsursache im Rahmen bereits begonnener Arbeiten, darf er die Störung im Zuge dieser Arbeiten selbst beseitigen, ohne zuvor eine Frist zur Selbstbeseitigung setzen zu müssen.

4

Nimmt der beeinträchtigte Eigentümer die dem Störer obliegende Beseitigung selbst vor, kann er die hierfür aufgewendeten Kosten als Wertersatz der ersparten Aufwendungen nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB verlangen.

5

Bei der bereicherungsrechtlichen Erstattung der Kosten einer eigenvorgenommenen Störungsbeseitigung kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten als Wert der Befreiung von der Verbindlichkeit an; eine schadensrechtliche Angemessenheitsbegrenzung ist dem Bereicherungsrecht nicht immanent.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 421 BGB§ 138 Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 979,60 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 650,00 Euro für den Zeitraum vom 21.04.2018 bis zum 18.05.2018 und aus einem Betrag von 979,60 Euro seit dem 19.05.2018.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 147,56 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Kosten für den Einbau einer Bambussperre in ihrem Garten erstattet.

3

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist – dies wird vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten – Alleineigentümerin des Grundstücks L G 00 in X, der Beklagte ist hälftiger Miteigentümer des Grundstücks L G 00 in X. Der Beklagte pflanzte unmittelbar nach dem Erwerb der Immobilie vor ca. 11 Jahren einen Bambus in seinem hinter dem Haus gelegenen Garten. Im Sommer 2015 bemerkte die Klägerin, dass der Bambus auf ihrem Grundstück austrieb. Im Frühjahr 2016 begann der Zeuge I damit, den vorhandenen, baufälligen Zaun zwischen den Grundstücken der Parteien durch eine neue, stabile Zaunanlage aus grünem Metall zu ersetzen, deren Pfeiler in den Boden einbetoniert werden mussten. Hierbei stellte der vom Beklagtengrundstück austreibende Bambus beim Setzen des ersten Stabes ein erhebliches Hindernis für die Arbeiten dar. Die Klägerin und der Zeuge I bemerkten in der Folgezeit weitere Triebe auf ihrem Grundstück, die sie in regelmäßigen Abständen abmähten und abschnitten.

4

Im November 2017 erteilte die Klägerin der Firma B in X den Auftrag, den alten Rasen im Garten ihres Grundstücks auf einer Länge von 12 Metern längs der Grenze zum Grundstück des Beklagten durch neuen Rollrasen zu ersetzen (Bl. 16). Zu Beginn der für zwei Tage angesetzten Arbeiten, am 13.03.2018, teilte der Vorarbeiter der Firma B der Klägerin und dem Zeugen I mit, dass entlang der Grundstücksgrenze zwingend vor den 12 Metern Mähkante Rasen eine 12 Meter lange Bambussperre angebracht werden müsse, weil sonst das inzwischen weitverzweigte Wurzelwerk des Bambus dem Boden so nachhaltig die Feuchtigkeit entziehen werde, dass der neue Rollrasen nicht richtig angehen und die der Klägerin vertraglich eingeräumte Anwuchsgarantie nicht aufrecht erhalten werden könne (Bl. 12). Hiernach ging der Zeuge I zum Haus des Beklagten, wo er dessen Lebensgefährtin, die Zeugin L, antraf, und informierte diese über die neuen Erkenntnisse. Die Zeugin L teilte dem Zeugen I mit, dass sie zur Arbeit müsse, den Beklagten aber hierüber informieren werde (Bl. 34). Nach Ablauf einer Wartezeit, deren Umfang zwischen den Parteien umstritten ist, erteilte die Klägerin der Firma B noch am 13.03.2018 den Zusatzauftrag zur Anbringung einer Bambussperre. Für die Lieferung und den Einbau der Bambussperre zahlte die Klägerin 979,60 Euro. Am 14.03.2018 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin an, den Bambus beseitigen zu wollen (Bl. 53).

5

Durch Schreiben vom 21.04.2018 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 650,00 Euro auf, verbunden mit dem Angebot, dass es damit bei fristgerechter Zahlung sein Bewenden haben soll, andernfalls er ihr den Gesamtbetrag der aufgewandten Kosten von 979,60 Euro zu erstatten habe (Bl. 17f.). In dem Schreiben wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie jetzt auch in ihrem bepflanzten Beet, das sich hinter dem grauen Sichtzaun befindet und an die abgesperrte Rasenfläche angrenzt, neue Bambustriebe festgestellt habe (Bl. 17). Da die Installation einer Bambussperre in diesem Bereich ausscheide, weil hierbei nicht nur die Beetbepflanzung, sondern auch der in diesem Bereich vorhandene graue Zaun nebst Fundament entfernt werden und hiernach neu gesetzt werden müsse, forderte sie den Beklagten hiernach auf, den Bambus vollständig und fachgerecht zu beseitigen und setzte hierfür ein Frist bis zum 18.05.2018 (Bl. 18). Mit Schreiben vom 07.05.2018 lehnte der Beklagte jegliche Zahlung ab (Bl. 19).

6

Durch Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Betrag von 979,60 Euro bis zum 13.07.2018 zu erstatten (Bl. 20). Ferner teilte sie dem Beklagten in dem Schreiben mit, dass in dem bepflanzten Beet auf ihrem Grundstück, das sich hinter dem grauen Sichtzaun befindet und an die nun abgesperrte Rasenfläche angrenzt, neue Bambustriebe ausgetrieben seien und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 27.07.2018 dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass weitere Bambustriebe auf ihrem Grundstück auftreten (Bl. 21).

7

Der Beklagte wies durch Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2018 das Zahlungsverlangen der Klägerin zurück (Bl. 22f.). In dem Schreiben heißt es:

8

Erstmals hat die Lebensgefährtin meines Mandanten am Morgen des 13.03.2018 in einem Gespräch mit dem Ehemann Ihrer Mandantin mitgeteilt bekommen, dass der Bambus, der seit 11 Jahren bei Ihnen im Garten nahe der Grundstücksgrenze steht, Wurzeln rüber bildet (Bl. 23). (…) Tatsächlich wurde die Bambussperre bereits am 13.03.2018 angebracht auf einer Strecke von 12 Meter. Die Kosten für diese Maßnahme können nicht gemäß § 1004 BGB ersatzweise von meinem Mandanten geltend gemacht werden, zumal er selbst bereits vorher einen Auftrag erteilt hatte, den Bambus zu entfernen (…). Abschließend sei festgehalten, dass bei Einbringung des Bambuses (sic) vor 11 Jahren eine entsprechende Wurzelsperre errichtet wurde. Hierüber war auch der Ehemann Ihrer Mandantin in Kenntnis gesetzt, als er meinen Mandanten auf die Einpflanzung des Bambuses (sic) angesprochen hatte“ (Bl. 23).

9

Die Klägerin behauptet, der Zeuge I habe den Beklagten bereits im Sommer 2015 darauf angesprochen, dass der Bambus auf dem Grundstück der Klägerin austreibt. Der Beklagte habe dem Zeugen I erklärt, er habe bei der Anpflanzung des Bambus versäumt, Schutzvorrichtungen vorzunehmen, um ein Austreiben des Bambus zu verhindern. Im Herbst 2015 habe der Zeuge I dem Beklagten mitgeteilt, dass er den baufälligen Zaun zwischen ihren Grundstücken durch eine neue Zaunanlage ersetzen will und bei diesem Gespräch nochmal auf die auf dem Grundstück der Klägerin austretenden Bambustriebe hingewiesen. Der Beklagte habe dem Zeugen I versprochen, sich nunmehr darum zu kümmern. Beim Zaunbau im Frühjahr 2016 habe der Zeuge I den Beklagten nochmals darauf hingewiesen, dass nunmehr eine gute Gelegenheit bestünde, dem Bambus – unter Umständen auch gemeinsam – von beiden Seiten zu Leibe zu rücken, bevor der Zaun weitergebaut wird. Der Beklagte habe daraufhin den Zeugen I darum gebeten, mit dem Zaunbau noch etwas zu warten, denn er beabsichtige nun, rund um den Bambus ein Edelstahlblech als Absperrung in den Boden zu treiben. Als nach zwei Wochen nichts geschehen sei, habe der Zeuge I mit dem Zaunbau begonnen. Als es beim Setzen des ersten Stabes durch das Bambuswurzelwerk im Boden – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – zu Schwierigkeiten kam, habe der Beklagte dem Zeugen I gesagt, das mit dem Edelstahlblech habe nicht geklappt, er wolle sich aber weiter darum kümmern. In der Folgezeit habe der Beklagte aber nichts unternommen, obwohl – was zwischen den Parteien unstreitig ist – weiter Bambustriebe auf dem Grundstück der Klägerin austraten. Erst am 06.07.2018 habe der Beklagte den Bambus in seinem Garten beseitigen lassen (Bl. 53).

10

Die Klägerin beantragt,

11

wie erkannt.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Widerklagend beantragt der Beklagte,

15

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 147,56 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerwiderung zu zahlen.

16

Der Beklagte behauptet, er habe bereits beim Pflanzen des Bambus vor elf Jahren eine Rhizomsperre eingebaut (Bl. 33). Erstmals am 13.03.2018 habe er durch seine Lebensgefährtin, die Zeugin L, von dem Bambusproblem Kenntnis erlangt (Bl. 34). Am Abend des 13.03.2018 habe er gemeinsam mit der Zeugin L beschlossen, die Firma B zu beauftragen, den Bambus auszugraben und zu überprüfen, ob Wurzelwerk auf das Grundstück der Klägerin gelangt ist (Bl. 34). Er habe am 14.03.2018 die Gärtnerin B angerufen und gebeten, die Arbeiten durchzuführen (Bl. 34). Der Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst behauptet, die beauftragte Gärtnerei B habe den Bambus kurze Zeit später ausgegraben, geteilt und in Pflanzentöpfe eingesetzt, er habe also unmittelbar nach erster Kenntnisnahme über den Vorfall reagiert und gehandelt (Bl. 34). Im Schriftsatz vom 14.02.2019 hat der Beklagte dann behauptet, der Auftrag sei erst am 07.06.2018 ausgeführt worden, weil die Sperre der Klägerin am 14.03.2018 schon gesetzt und es damit für die Ausgrabung des Bambus zu spät gewesen sei (Bl. 77).

17

Eine Bambussperre auf einer Länge von 12 Metern sei nicht erforderlich (Bl. 35). Darüber hinaus sei die Anbringung der Bambussperre auch an einem völlig ungeeigneten Teil des Grenzverlaufs erfolgt (Bl. 35). Ausgehend von der Garage der Klägerin seien zunächst 3 x 2 Meter Gartenholzzaun angebracht. Dort sei keine Bambussperre eingebracht worden. Erst ab dem vierten Zaunelement sei die Bambussperre von 12 Metern gesetzt worden. Ein Betrag von 979,60 Euro müsse zur Anbringung einer ordnungsgemäßen, ausreichenden Bambussperre nicht aufgebracht werden (Bl. 35).

18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist begründet (I.). Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet (II.).

21

                            I.

22

Die Klägerin hat gegen den Beklagten als hälftigen Miteigentümer des Nachbargrundstücks einen Anspruch auf Zahlung von 979,60 Euro aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2, 421 BGB. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB ist derjenige, der in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der durch den Bambus und seine Wurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, und der Beklagte ist dadurch, dass die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von einer ihm obliegenden Verpflichtung befreit worden und damit auf sonstige Weise bereichert.

23

1.

24

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsstellung der Klägerin als Alleineigentümerin des Hausgrundstücks „Kleine Fehn 70“ überhaupt zulässig mit Nichtwissen bestreitbar war i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO, weil der Beklagte jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsstreit selbst die Möglichkeit gehabt hätte, das Grundbuch einzusehen und sich hierdurch eine sichere Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse an seinem Nachbargrundstück zu verschaffen. Soweit nach der Vorlage eines Grundbuchauszuges durch die Klägerin (Bl. 56-60) zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, dass die Klägerin mit ihrem Mädchennamen als Alleineigentümerin des Grundstücks dort eingetragen ist, folgt hieraus ihre Aktivlegitimation für den Rechtsstreit.

25

2.

26

Die Klägerin hatte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigungen ihres Eigentums aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer auch dann, wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

27

a)

28

Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar beruhte das Hinüberwachsen der Wurzeln auf einem natürlichen Vorgang; allerdings können auch durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zurechenbar sein. Vorliegend kann dahinstehen, ob man – der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Fälle des Hinüberwachsens von Wurzeln in das Nachbargrundstück folgend – den Eigentümer des Nachbargrundstücks per se für verantwortlich hält, weil er die Pflanze gepflanzt hat (vgl. BGHZ 97, 231f.; BGHZ 106, 142ff.; BGHZ 135, 235, 236), oder ob man – der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgend – bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abstellt, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 07.07.1995 – V ZR 213/94; BGH, Urteil v. 16.02.2001 – VZR 422/99). Selbst dann, wenn man mit der neueren Rechtsprechung darauf abstellt, ob sich eine Sicherungspflicht ergibt, ist die Störung dem Beklagten im vorliegenden Fall zurechenbar. Denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks immer dafür Sorge tragen, dass die Wurzeln seiner Pflanzen nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen (BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03).

29

Dass der Bambus im Garten des Beklagten ein weit auf das Grundstück der Klägerin hineinreichendes Wurzelwerk ausgebildet hatte, aus dem sich Triebe neuer Pflanzen auf dem Grundstück der Klägerin entwickelten, ist vom Beklagten nicht bestritten worden. Der Beklagte hat – im Gegenteil – noch im Schriftsatz vom 14.02.2019 vorgetragen, dass es trotz der nachträglichen Entfernung des Bambus aus seinem Garten noch eine Weile dazu kommen könne, dass Triebe auf dem Grundstück der Klägerin sprießen können und dass diese entfernt und abgemäht werden müssen (Bl. 77f.). Soweit zwischen den Parteien damit unstreitig ist, dass sich das Wurzelwerk des Bambus über die Grundstücksgrenze des Beklagten hinaus auf dem Grundstück der Klägerin ausgebreitet hat, ist der Beklagte seinen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisierten Sicherungspflichten aus den §§ 903, 910 BGB nicht nachgekommen (vgl. BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03). Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte, der behauptet, in Kenntnis der Gefahr bereits beim Pflanzen des Bambus Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben, diese auch tatsächlich ergriffen hat, weil diese jedenfalls offenkundig nicht wirksam waren und er nach seinem eigenen Vortrag erst am 13.03.2018 erstmals von Bambustrieben auf dem Grundstück der Klägerin gehört haben will (Bl. 34). Dies als wahr unterstellt, wäre er der Verpflichtung, die Wirksamkeit seiner beim Anpflanzen getroffenen Sicherungsmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren und hierüber Erkundigungen bei den Nachbarn einzuholen, elf Jahre lang nicht nachgekommen.

30

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überdies fest, dass der Beklagte dem Zeugen I in einem Gespräch im Zeitraum Herbst 2015 mitgeteilt hat, dass er beim Einpflanzen des Bambus tatsächlich vergessen habe, eine rundherumgehende Rhizomsperre anzulegen (§ 286 ZPO). Der Zeuge I hat glaubhaft ausgesagt, dass er im Herbst 2015 anlässlich seiner Pensionierung im Februar 2016 mit den Planungen für die Umgestaltung des gemeinsamen Gartens begonnen habe. Im Rahmen seiner Überlegungen, einen neuen Zaun zum Grundstück des Beklagten zu errichten, habe er den Beklagten auf den Bambus angesprochen. Entweder bei diesem Gespräch oder bei einem späteren – jedenfalls aber vor dem Beginn mit den Arbeiten am Zaun im Frühjahr 2016 – habe ihm der Beklagte gesagt, beim Einpflanzen des Bambus keine rundherumgehende Rhizomsperre angelegt zu haben. Als er im Frühjahr 2016 den alten Jägerzaun zwischen den Grundstücken der Parteien abgerissen habe, habe er den Beklagten nochmal angesprochen und ihn gefragt, ob er sich nicht um den Bambus kümmern wolle. Der Beklagte habe ihm zugesagt, ein Edelstahlblech in den Boden um den Bambus herum einlassen zu wollen. Dem seien dann aber keine Taten gefolgt.

31

Die Aussage des Zeugen I war glaubhaft, frei von Belastungstendenzen und in sich schlüssig. Dass er sich nicht mehr genau daran erinnerte, ob der Beklagte ihm im Herbst 2015 oder zu einem späteren Zeitpunkt – jedenfalls aber vor dem Beginn der Arbeiten am Zaun im Frühjahr 2016 – mitgeteilt hat, keine Rhizomsperre um den Bambus herum angelegt zu haben, ist eine aufgrund der verstrichenen Zeit nachvollziehbare chronologische Ungenauigkeit, die der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegensteht. Die Ankündigung der Einlassung eines Edelstahlblechs um den Bambus herum ist eine logische Folge des Versäumnisses primärer Schutzmaßnahmen bei der Anpflanzung und indiziert die inhaltliche Richtigkeit der zunächst bezeugten Angabe, schon bei der Anpflanzung Schutzvorkehrungen unterlassen zu haben.

32

Gründe dafür, warum der Beklagte dem Zeugen I in diesem Gespräch die Unwahrheit gesagt haben soll, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Das Gericht vermochte sich in der mündlichen Verhandlung auch des Eindrucks nicht zu erwehren, dass der Beklagte nicht nur unerhebliche Schwierigkeiten hat, sich an Vorgänge, die nicht in der unmittelbaren Vergangenheit liegen, präzise zu erinnern.

33

b)

34

Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil v. 14.11.2003 – V ZR 102/03; BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03). Danach kann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinüberwachsender Wurzeln nicht verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen.

35

Im hier zu entscheidenden Fall liegt eine Beeinträchtigung vor. Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die konkrete Nutzung des Grundstücks durch die eingedrungenen Wurzeln erschwert oder verhindert wird (Brückner in MüKo-BGB, 7. Aufl., § 910 Rn. 8). Hierbei ist es unerheblich, ob die Nutzung wirtschaftlichen Zwecken oder Freizeit und Erholung dient (Roth in Staudinger, BGB, Neubearb. 2016, § 910 Rn. 18). Anerkannt ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, wenn eingedrungene Wurzeln dem Boden Nahrung und Feuchtigkeit in einem Ausmaß entziehen, dass die Fruchtgewinnung des Grundstücks verkürzt oder seine Bestellung erschwert wird (OLG Köln, NJW-RR 1989, 1177f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1991, 1367ff.; OLG Hamm, MDR 1999, 930, 931; OLG Karlsruhe, BeckRS 2014, 11226). Diese Voraussetzungen liegen vor.

36

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin im März 2018 auf einer Länge von 12 Metern vom Grundstück ausgehend einen neuen Rollrasen verlegen ließ. Dass für das Anwachsen und den Erhalt des Rasens die Sicherstellung einer regelmäßigen Bewässerung des Bodens erforderlich ist, liegt auf der Hand (§ 291 ZPO). Dass das Wurzelwerk größerer Pflanzen unter dem Rasen, deren Anwachsen und Überleben ebenfalls von einer regelmäßigen Bewässerung abhängig ist, hierbei mit dem Rasen konkurriert, ist offenkundig (§ 291 ZPO). Der hieran anknüpfende Kausalverlauf hätte das Anwachsen des neuen Rasens erschwert, wenn es ihn nicht sogar verhindert hätte, wäre das Wurzelwerk auf dem Grundstück der Klägerin nicht von der Hauptpflanze abgetrennt und die Entwicklung neuer Rhizome hierdurch verhindert worden. Die Gefährdung des Rollrasens der Klägerin durch das Wurzelwerk des Bambus ist auch vom Beklagten nicht bestritten worden. Soweit er in seinem vorprozessualen Schreiben vom 13.07.2018 mitteilt, die Gefahr des weiteren Austreibens von Wurzelwerk auf dem Grundstück der Klägerin durch die Entfernung des Bambus beseitigt zu haben (Bl. 23), ging er vielmehr selbst davon aus.

37

c)

38

Die Klägerin musste in dem Umfang, in dem sie hier Ersatz der Kosten verlangt, dem Beklagten keine Frist zur Beseitigung der von dem Wurzelwerk ausgehenden Störungen setzen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass der zunächst selbst tätig werdende Grundstückseigentümer, der im Rahmen seiner Arbeiten eine vom Nachbarn ausgehende Störungsursache erkennt, diese Störung im Rahmen der Arbeiten selbst beseitigen und seine begonnenen Arbeiten fortführen darf, ohne seinen Erstattungsanspruch gegen den Nachbarn zu verlieren (BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03). Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich die Ursache einer durch eingedrungene Wurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres erkennen lässt. Oftmals muss sie erst durch ein Aufgraben des Bodens ermittelt werden oder tritt hierbei zufällig zu Tage (BGH a.a.O.). So liegen die Dinge hier, weil der Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag erst durch den von ihr beauftragten Gärtner im Rahmen der beauftragten und bereits begonnenen Arbeiten die Beeinträchtigung der Anpflanzung des Rollrasens konkret vor Augen geführt wurde (Bl. 12). Von dem betroffenen Eigentümer kann aber nicht verlangt werden, sogleich von seinem Nachbarn die Beseitigung einer Beeinträchtigung zu verlangen (BGH a.a.O.). Das Interesse des betroffenen Eigentümers an einer zügigen Störungsbeseitigung rechtfertigt daher das Fortführen der begonnenen Arbeiten (BGH a.a.O.).

39

Ob diese Rechtsprechung einschränkungslos richtig ist, war vorliegend nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls folgt aus ihrer Anwendung hier kein unbilliges Ergebnis. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge Hubrach den Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 mindestens zweimal auf den Bambus und sein sich auf dem Grundstück der Klägerin ausbreitendes Wurzelwerk hingewiesen und ihn damit einhergehend höflich zur Störungsbeseitigung aufgefordert hat (§ 286 ZPO). Dass sich diese Störungen ohne proaktive Intervention des Beklagten irgendwann zu konkreten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin auswachsen würden, lag auf der Hand und war für den Beklagten absehbar. Soweit er in diesem Zeitraum selbst versäumt hat, die Ausbreitung des Wurzelwerks der auf seinem Grundstück befindlichen Pflanze auf das Nachbargrundstück zu verhindern, ist er im Hinblick auf Störungsbeseitigungsmaßnahmen durch die Klägerin nicht schutzwürdig.

40

3.

41

Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten auf Herausgabe der durch die Vornahme der von ihm geschuldeten Arbeiten erlangten Bereicherung. Ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten die Herausgabe nicht möglich, so hat der Empfänger den Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB. Der Wert der Befreiung von einer Verbindlichkeit bemisst sich nach den Kosten, die mit der Erfüllung der Verbindlichkeit einhergehen. Anerkannt ist, dass zu den notwendigen Kosten für die Beseitigung einer Beeinträchtigung durch Wurzelüberwuchs auch die Aufwendungen für die Feststellung der Störungsursache und die Kosten der Reparatur der Störungsfolgen gehören (BGH, Urteil v. 21.10.1994 – V ZR 12/94; BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03). Es stand der Klägerin frei, lediglich die unmittelbar zur Beseitigung der Störung ihres Rasens erforderlichen Kosten geltend zu machen. Dies sind hier 979,60 Euro.

42

Auf die Frage, ob der von der Klägerin aufgewendete Betrag für das Einbringen einer Rhizomsperre angemessen und erforderlich war, kommt es nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Wurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (BGHZ 97, 231, 234; BGHZ 106, 142, 143; BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03). Hierbei geht es nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigentümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondern um den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung hätte aufwenden müssen (BGH, Urteil v. 28.11.2003 – V ZR 99/03). Eine an das Schadensrecht angelehnte Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach findet im Bereicherungsrecht keine Stütze. Der Beklagte ist um den Betrag bereichert, den die Klägerin aufwenden musste, um ihn von seiner Verbindlichkeit zu befreien. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem, was die Klägerin tatsächlich gezahlt hat. Dies sind hier 979,60 Euro. Selbst dann, wenn man aus übergesetzlichen Billigkeitsgründen eine Begrenzung der Höhe des Anspruchs zugestehen würde, obläge es dem Störer, konkret und qualifiziert darzulegen, dass er für die Beseitigung einen geringeren Betrag hätte aufwenden müssen. Das wird vom Beklagten aber nicht ansatzweise dargetan. Auf die Frage, ob er sich dann, wenn er hierzu konkrete Gegenangebote vorgelegt hätte, angesichts elfjähriger Untätigkeit und mehrfacher Aufforderung zur Abhilfe überhaupt berufen könnte, kam es daher nicht an.

43

Daraus, dass die Klägerin – bereits von sich aus – die Maßnahmen, deren Kosten sie erstattet verlangt, von Anfang an auf den Bereich begrenzt hat, an dem die Störungen der Nutzbarkeit ihres Grundstücks zu einer konkreten Beeinträchtigung geworden sind, kann der Beklagte keinen Vorteil ziehen. Unerheblich ist daher, dass der Beklagte eine Bambussperre auf einer Länge von 12 Metern für nicht erforderlich hält (Bl. 35). Soweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin ihr Grundstück über eine Länge von 12 Metern quer zur Grundstückgrenze des Beklagten durch die Anpflanzung von Rollrasen nutzt, stellten die Wurzeln des Bambus über diese Länge eine konkrete Beeinträchtigung dieser Nutzung des Grundstücks der Klägerin dar, die sie nicht hinzunehmen hatte (s.o.). Allein darauf kommt es an. Darauf, dass der Einbau einer Rhizomsperre selbst ungeeignet war die Störung zu beseitigen, kann sich der Beklagte nicht berufen. Der Beklagte behauptet selbst, eine solche zur Verhinderung von Störungen des Nachbargrundstücks beim Anpflanzen des Bambus angelegt zu haben (Bl. 35). Dann kann er die grundsätzliche Eignung einer solchen Sperre zur Blockierung weiteren Überwuchses aber nicht widerspruchsfrei in Frage stellen. Dass bereits Wurzelwerk auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden ist, steht dem nicht entgegen. Denn dass die Rhizome dann, wenn die Verbindung zur Hauptpflanze wirksam unterbrochen ist, in ihrer weiteren Entwicklung gehemmt werden und nach einer gewissen Zeit absterben, wenn die Triebe regelmäßig entfernt und abgemäht werden, trägt der Beklagte selbst vor (Bl. 77). Der im Übrigen unsubstantiierte Vortrag, die Sperre sei an einem ungeeigneten Teil des Grenzverlaufs erfolgt, geht über einfaches Bestreiten der Eignung, die er aber an anderer Stelle selbst behauptet (s.o.), nicht hinaus.

44

4.

45

Der Zinsanspruch der Klägerin ab dem 21.04.2018 folgt aus den §§ 819 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte ab dem Zeitpunkt des unbestrittenen Zugangs des Schreibens der Klägerin am 21.04.2018 positive Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes für die Befreiung von seiner Verbindlichkeit ergibt. Der Anspruch ist in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begründet (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bis zum 18.05.2018 waren die Zinsen aus einem Betrag von 650,00 Euro zu bestimmen, ab dem 19.05.2018 aus dem Betrag von 979,60 Euro.

46

5.

47

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 819 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Beklagte die gesetzte Frist bis zum 18.05.2018 zur Zahlung eines Teilbetrages fruchtlos ablaufen ließ, und ist in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert bis 1.000,00 Euro zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer, hier insgesamt 147,56 Euro, begründet.

48

II.

49

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Unbegründetheit der Widerklage auf Erstattung der für die Klageabwehr aufgewendeten (vorgerichtlichen) Anwaltskosten des Beklagten in Höhe von 147,56 Euro folgt jedenfalls aus der Begründetheit der Klage.

50

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

Der Streitwert wird auf 1.127,16 EUR festgesetzt.

53

Rechtsbehelfsbelehrung:

54

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

55

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

56

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

57

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

58

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.

59

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

60

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

61

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

62

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.