Aufhebung des Abschiebehaftbefehls wegen fehlender Konkretisierung der Abschiebung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Krefeld hob den Abschiebehaftbefehl vom 22.08.2017 auf und stellte fest, dass der Beschluss des Gerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag bereits eine Zusage über Passersatzpapiere für Marokko vor; die Abschiebeandrohung des BAMF hätte bereits konkretisiert werden können. Die Kosten der Rechtsverfolgung wurden der Stadt Wesel auferlegt.
Ausgang: Der Abschiebehaftbefehl wurde aufgehoben; die Beschwerde des Betroffenen wurde stattgegeben und der Stadt Wesel die notwendigen Auslagen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebehaftbefehl ist aufzuheben, wenn bei Antragstellung Tatsachen vorliegen, die die konkrete Durchführbarkeit der Abschiebung in Frage stellen (z.B. bereits vorliegende Zusagen zu Passersatzpapieren für ein anderes Aufnahmeland).
Eine bloße, nicht hinreichend konkretisierte Abschiebeandrohung des Vollzugsbehörde begründet nicht ohne Weiteres die Fortdauer der Abschiebehaft; die Zielstaaten und Durchführungsmodalitäten müssen hinreichend bestimmbar sein.
Die Feststellung, dass ein vorheriger Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, kann zur Aufhebung des Abschiebehaftbefehls und zur Zuordnung der Kosten führen.
Notwendige Auslagen der Rechtsverfolgung können der antragstellenden Gebietskörperschaft auferlegt werden, wenn sich ihr Antrag als nicht gerechtfertigt erweist.
Tenor
Auf Antrag der Stadt Wesel wird der Abschiebehaftbefehl vom 22.8.2017 aufgehoben.
Im Wege der Abhilfe der Beschwerde vom 31.8.2017 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.8.2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Die zur zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Wesel auferlegt.
Rubrum
| 29 XIV(B) 93/17 | ![]() | ||||||
| Amtsgericht Krefeld Beschluss | |||||||
Auf Antrag der Stadt Wesel wird der Abschiebehaftbefehl vom 22.8.2017 aufgehoben.
Im Wege der Abhilfe der Beschwerde vom 31.8.2017 wird festgestellt, dass Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.8.2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Wesel auferlegt.
Gründe
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag bereits ein Passersatzpapierzusage für Marokko vor. Die Abschiebeandrohung des BAMF für eine Abschiebung nach Algerien oder ein anderes aufnahmebereites Land nach hätte schon zur Zeit der Antragstellung konkretisiert werden können.
