Anordnung von Abschiebungshaft wegen unerlaubter Einreise und Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Stadt P beantragte die Anordnung von Abschiebungshaft gegen einen russischen Staatsangehörigen bis zum 16.03.2020. Der Betroffene reiste ohne gültigen nationalen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ein und hatte ein Schleusungsentgelt bezahlt. Das Gericht sah eine vollziehbare Ausreisepflicht, konkrete Fluchtgefahr und verhängte die Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung als verhältnismäßig. Kosten trägt der Betroffene (Ausnahme Dolmetscher).
Ausgang: Antrag der Stadt P auf Anordnung von Abschiebungshaft bis 16.03.2020 mit sofortiger Wirkung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft nach § 62 Abs.3 S.1 Nr.1 und Nr.2 AufenthG ist zulässig, wenn ein Ausländer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel unerlaubt zur Erwerbstätigkeit eingereist ist und konkrete Fluchtgefahr besteht.
Die Annahme konkreter Fluchtgefahr kann sich aus objektiven Umständen ergeben, insbesondere wenn der Betroffene ein erhebliches Schleusungsentgelt gezahlt hat und durch die aus der unerlaubten Erwerbstätigkeit erwarteten Gewinne ein besonderes Interesse hat, sich der Rückführung zu entziehen (§ 62 Abs.3b Nr.2 AufenthG).
Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen und die Haftdauer unter Berücksichtigung privater Belange und des öffentlichen Interesses verhältnismäßig ist; die voraussichtliche Durchführbarkeit der Abschiebung ist zu prüfen.
Die sofortige Vollziehbarkeit eines haftanordnenden Beschlusses kann nach § 422 FamFG angeordnet werden, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme vereitelt würde; das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist nach den einschlägigen Vorschriften einzuholen.
Tenor
wird auf Antrag der Stadt P vom 13.02.2020 gemäß §§ 415 ff. FamFG, 62 Abs.3 S.1 Nr.1 und Nr.2 i.V.m. § 62 Abs.3b Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 16.03.2020 angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.
Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
Gründe
I.
Der Betroffene ist russischer Staatsbürger und wurde am 12.02.2020 im Rahmen von gemeinsamen Durchsuchungsmaßnahmen in einer Arbeiterwohnung der lettischen Arbeitsvermittlung „U.I.“ gemeinsam mit weiteren Arbeitskräften in P festgenommen. In dieser Wohnung werden nach Ermittlungen der Polizeibehörden ausschließlich Arbeitskräfte des vorgenannten Lettischen Unternehmens untergebracht.
Nach eigenen Angaben reiste er am 10.02.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise verfügte er über einen gültigen russischen Nationalpass und einen lettischen befristeten Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme in Lettland.
Nach den Ermittlungen der Polizeibehörden hatte er rd. 2.000,- € für die Einreise und die Arbeitsaufnahme an die lettische „U.I.“ gezahlt. Als Gegenleistung wurde ihm ein lettischer Aufenthaltstitel verschafft, eine Wohnung in der BRD organisiert und ihm Arbeit in der BRD auf diversen Baustellen, welche durch das Subunternehmen „U.I.“ bedient werden, vermittelt.
In seiner Aussage bei der Polizei gab er an, dass er dass er nicht gearbeitet habe, sondern nur lerne. Sobald er einen Vertrag habe, möchte er zurück nach Deutschland kommen. Der Lebensunterhalt würde von seinem Chef getragen werden. Außerdem habe er ein Handgeld in Höhe von 250,- € bekommen. Diese Aussagen sind nach Auffassung der Stadt P Schutzbehauptungen. Wie aus den polizeilichen Ermittlungen hervorgeht, hat der Arbeitgeber, welcher zugleich als Schleuser fungiert, dem Betroffenen diese Aussagen für den Fall einer Kontrolle empfohlen, um gezielt ausländerrechtlichen Maßnahmen zu entgehen. Die Stadt P verweist insofern auf vorgelegte Telefonüberwachungsprotokolle und Auszüge aus den verdeckten Ermittlungen.
Weitere Angaben machte der Betroffene nicht.
Der Betroffene hat sich im Rahmen seiner richterlichen Anhörung geäußert. Auf das Anhörungsprotokoll vom heutigen Tag wird verwiesen.
Die Ausländerakte liegt im Zeitpunkt der Entscheidung vor.
II.
Dem zulässigen, insbesondere den Anforderungen des § 417 FamFG genügenden Antrag ist stattzugeben.
1.
Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Denn ihm fehlt der zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Aufenthaltstitel. Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor, auch besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Betroffene verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG. Der vom Betroffenen vorgelegte lettische Aufenthaltstitel berechtigt lediglich zur Einreise aus touristischen Zwecken.
Die Ausreisepflicht ist vollziehbar gem. § 58 Abs. 2 AufenthG, da der Betroffene unerlaubt, nämlich zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, eingereist ist.
Die Einreise erfolgte zur Überzeugung des Gerichts aus wirtschaftlichen Gründen zum Zweck der Erwerbstätigkeit.
Hierzu bedarf es eines nationalen Aufenthaltstitels, welcher die Erwerbstätigkeit gestattet. Der Betroffene verfügte jedoch lediglich über einen lettischen Aufenthaltstitel. Ein Visum oder ein nationaler Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis lag nicht vor. Folglich war bereits die Einreise zur Arbeitsaufnahme unerlaubt.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht sieht das Gericht als nicht gesichert an, § 58 Abs.1 S.1 AufenthG.
2.
Die Abschiebung nach Russland ist mit Bescheid der Stadt P vom 12.02.2020 angeordnet und dem Betroffenen bekannt gegeben worden. Die sofortige Vollziehbarkeit ist angeordnet worden.
Von einer vorherigen Androhung der Abschiebung konnte zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen vorliegend abgesehen werden, § 58 Abs.1 S.2 AufenthG. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will (vgl. die Ausführungen nachfolgend unter Zif. 3).
Die Voraussetzungen des § 60 a AufenthG liegen nicht vor. Weder ist die Abschiebung rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die die Anwesenheit des Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland erfordern. Ein verwaltungsgerichtlicher Antrag nach § 123 VwGO, die Ausländerbehörde zu einer Duldung zu verpflichten, wird keine Aussicht auf Erfolg haben.
3.
Es liegen Haftgründe vor, nämlich der Haftgrund des § 62 Abs.3 S.1 Nr.1 AufenthG (Fluchtgefahr) und des § 62 Abs.3 S.1 Nr.2 AufenthG (unerlaubte Einreise).
Der Betroffene reiste unerlaubt in das Bundesgebiet ein und ist vollziehbar ausreisepflichtig. Auf die obigen Ausführungen (II.1 der Gründe) wird Bezug genommen. Auch besteht der konkrete Verdacht, dass der Betroffene untertaucht und sich der Rückführung entziehen wird. Der Betroffene hat nämlich nach den polizeilichen Ermittlungen ein für Ihn erhebliches Schleusungsentgelt bezahlt, um dann hier mittels der unerlaubten Arbeitsaufnahme einen Gewinn zu erwirtschaften. Durch diesen Gewinn sichert er seinen Lebensunterhalt. Es muss angenommen werden, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen wird und auch ausländerrechtliche Maßnahmen verhindern wird, damit diese Investition nicht vergebens war (§ 62 Abs.3b Nr. 2 AufenthG).
Darüber hinaus verfügt der Betroffene über keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland außerhalb seiner bisherigen Arbeitstätigkeit.
Dahinstehen kann somit, ob der Betroffene durch seine Äußerungen bereits den Tatbestand des § 62 Abs.3a Nr.6 AufenthG erfüllt hat.
Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt, dass damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Betroffene den geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen wird, sehr hoch ist.
4.
Die Einholung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs.4 AufenthG ist erfolgt.
5.
Der Vollzug der Abschiebung ist binnen der beantragten Frist, die drei Monate unterschreitet, zu erwarten
Im Hinblick auf das geplante Zielland der Rückführung, in diesem Fall Russland, sind keine Durchführungshindernisse ersichtlich.
Der beantragte Zeitraum ist nach Angaben der Stadt P notwendig, um die Abschiebung erfolgreich durchzuführen. Ein gültiger Reisepass ist vorhanden. Ein regulärer Flug in die V zwecks Abschiebung ist nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW mit einem Vorlauf von 4 Wochen buchbar. Die Flugbuchung wird unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung vorgenommen. Weitere Arbeitsschritte sind nicht durchzuführen.
Um angemessen auf Flugverspätungen oder sonstige Unwägbarkeiten regieren zu können, wurde Haft bis zum 16.03.2020 beantragt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt P dem Beschleunigungsgebot während des Verfahrens nicht ausreichend Rechnung getragen hat und tragen wird, hat das Gericht nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausländerbehörde einen zeitlichen Spielraum zur Begegnung unerwarteter Verzögerungen mit zwei weiteren Arbeitstagen veranschlagt.
6.
Die beantragte Haftdauer von 4 Wochen und 4 Tagen ist unter Berücksichtigung der privaten Belange und dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung daher verhältnismäßig.
Mildere und gleichgeeignete Maßnahmen oder Mittel zur Sicherung der Abschiebung stehen nicht zur Verfügung. Der Betroffene hat keine festen Bindungen in der Bundesrepublik. In Ermangelung eines festen Wohnsitzes kommt auch beispielsweise eine Wohnsitzauflage nicht in Betracht. Auch die Hinterlegung von Geldmitteln oder Wertgegenständen als "Kaution", ist nicht geeignet, die Rückführung zu sichern.
Würde nicht Sicherungshaft angeordnet, wäre sein Untertauchen zu befürchten.
7.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann.
8.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses folgt aus § 422 Abs.2 FamFG, da anderenfalls der Zweck der angeordneten Maßnahme vereitelt werden könnte.
9.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats beim Amtsgericht Krefeld schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.
Krefeld, 13.02.2020