Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr bei Identitätstäuschung und Straffälligkeit
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet Abschiebungshaft mit sofortiger Wirkung an. Maßgeblich sind die vollziehbare Ausreisepflicht, die erhebliche Fluchtgefahr infolge jahrelanger Identitätstäuschung sowie fehlender verlässlicher Unterkunft und Fluchtverhalten bei einem Festnahmeversuch. Zudem stützen erhebliche strafrechtliche Verurteilungen den Haftgrund. Die Abschiebung nach Algerien wird als rechtlich und tatsächlich möglich angesehen; Passersatzpapier ist zugesagt, die Organisation einer begleiteten Rückführung erfordert einen mehrwöchigen Vorlauf.
Ausgang: Abschiebungshaft mit sofortiger Wirkung angeordnet; Kosten dem Betroffenen auferlegt (Dolmetscherkosten ausgenommen).
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft setzt eine vollziehbare Ausreisepflicht sowie einen gesetzlichen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, voraus.
Die widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a AufenthG kann durch fortdauernde Identitätstäuschung und fehlende kooperative Mitwirkung an der Passbeschaffung begründet werden.
Wiederholte Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen und die hiervon ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit können einen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3b AufenthG tragen.
Die Anordnung von Abschiebungshaft erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchgeführt werden kann; hierfür sind Passersatzpapierbeschaffung und Rückführungsorganisation (einschließlich Sicherheitsbegleitung) zu berücksichtigen.
Ein Verfahrenspfleger ist nach § 419 FamFG nicht zu bestellen, wenn der Betroffene bei einfach gelagertem ausländerrechtlichem Sachverhalt seine Interessen selbst angemessen wahrnehmen kann.
Tenor
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.
Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
Gründe
Der Betroffene reiste erstmalig am 14.11.2012 ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2012 unter den Personalien K. U. geb. 10.02.1985, marokkanischer Staatsangehöriger einen Asylantrag.
Am 08.01.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
Am 08.04.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, da er sich des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig gemacht hatte. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Diese wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 17.06.2014 widerrufen, da der Betroffene in der Zwischenzeit weiterhin straffällig geworden war.
Am 07.05.2013 wurde ein Strafbefehl erlassen, der eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen festsetzt.
Der Asylantrag wurde am 06.06.2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Abschiebung in sein Heimatland wurde ihm am gleichen Tag angedroht.
Am 24.10.2013 erließ das Amtsgericht Bergheim einen Strafbefehl gegen den Betroffenen wegen Erschleichen von Leistungen und setzte eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen fest.
Am 25.03.2014 wurde er durch das Amtsgericht Recklinghausen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Er hatte sich des versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen schuldig gemacht.
Das Landgericht Essen verurteilte den Betroffenen am 17.11.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten, wegen schwerer Brandstiftung. Der Betroffene hatte versucht seine Zelle in der JVA in Brand zu stecken. Er saß in der Justizvollzugsanstalt Essen ein, da er die ihm auferlegten Geldstrafen nicht bezahlt hatte.
Am 31.03.2015 ist er aus der JVA Essen ausgetreten.
Am 01.08.2016 wurde er durch das Amtsgericht Leverkusen zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Hier wurde er ohne erkennbaren Grund als libyscher Staatsangehöriger bezeichnet.
Zwischenzeitlich wurde er in die Schweiz abgeschoben. Auf Grund nicht nachvollziehbarer Entscheidungen, wurde von der Schweiz ein Überstellungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, welchem auch entsprochen wurde, sodass der Betroffene am 08.03.2017 wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Durch das Ersuchen wurden die Personalien B. D., geb. 10.02.1983 in unbekannt und N. C., geb. 10.02.1983 in Sidi Bela Bas in Algerien bekannt. Die unterbrochene Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen wurde nach der Einreise weiter vollsteckt.
Am 13.03.2017 stellte der Betroffene einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde am 02.08.2017 abgelehnt.
Am 31.05.2017 wurde durch die Zentrale Ausländerbehörde Köln ein Antrag auf Identifizierung und Ausstellung eines Passdokumentes für Betroffenen unter den Personalien, unter denen auch die Asylanträge gestellt wurden, bei den marokkanischen Behörden beantragt.
Bei einer Festnahme am 15.08.2017 konnten Papiere bei dem Betroffenen aufgefunden werden, nach denen er als algerischer Staatsangehöriger N. C., geb. 10.02.1987 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt hat.
Am 08.12.2017 wurde durch die Zentrale Ausländerbehörde Köln ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres beim tunesischen Generalkonsulat gestellt.
Da sowohl von den marokkanischen als auch von den tunesischen Behörden keine Rückmeldung eintraf, wurde am 18.12.2017 ein Personenfeststellungsverfahren bei der Polizei in Köln eingeleitet.
Ein Passersatzpapierverfahren für Algerien wurde am 09.01.2018 eingeleitet. Bei einer geplanten Vorführung vor dem algerischen Konsulat am 31.01.2018 weigerte sich der Betroffene vehement in den Gefangenentransporter zu steigen. Er wolle nichts mit den Algeriern zu tun haben, er sei aus Libyen und möchte in die Schweiz abgeschoben werden. Da der Widerstand des Betroffenen anhielt, wurde die Maßnahme abgebrochen.
Er wurde nun für die Anhörung am 08.03.2018 angemeldet, mit Verfügung vom 13.02.2018 wurde ihm der unmittelbare Zwang angedroht. Bei der Aushändigung der Ordnungsverfügung im Rahmen der Hafthausbetreuung wurde der Betroffene laut, aggressiv und beschimpfte den Dolmetscher, sodass das Gespräch abgebrochen wurde. Auch zerriss er die Ordnungsverfügung und schmiss diese durch den Raum.
Bei der Vorführung vor Vertretern des algerischen Generalkonsulates weigerte sich der Betroffene zunächst arabisch zu sprechen, tat dies jedoch nach kürzerer Zeit. Er gab an, nicht aus Algerien, sondern aus Libyen zu stammen. Als die Vertreter ihm mitteilten, er sei nicht aus Libyen, verließ der Betroffene den Raum. Eine Herkunft aus Algerien wurde auf Grund des Akzentes des Betroffenen ausgeschlossen.
Die inzwischen eingetroffenen Ergebnisse des marokkanischen und des tunesischen Passersatzpapierverfahrens waren negativ. Da der Betroffene aus der Haft heraus mit seiner Mutter telefonierte und diese Telefonnummer eine marokkanische Vorwahl hatte, wurde das Verfahren bei den marokkanischen Behörden erneut eingeleitet.
Am 26.04.2018 wurde der Betroffene aus der Strafhaft entlassen.
Da eine Identifizierung nicht zu erwarten war, wurde der Betroffene mit Bescheid vom 13.06.2018 der Bezirksregierung Arnsberg der Stadt Krefeld zugewiesen.
Am 19.07.2018 erhielt der Betroffene die Erlaubnis bei der D Personalmanagement GmbH zu arbeiten. Diese Entscheidung war bis zum 19.08.2019 befristet. Am 31.07.2018 wurde er zur Rücknahme der Arbeitserlaubnis angehört, da zum Zeitpunkt der Entscheidung die Verweigerung des Betroffenen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, nicht bekannt war. Im Anschluss an das Gespräch teilte der Betroffene mit, er habe das mit den Mitwirkungspflichten schon tausendfach gehört zu haben und nicht mehr hören zu wollen. Eine freiwillige Ausreise werde niemals stattfinden.
Am 27.01.2019 wurde innerhalb einer polizeilichen Kontrolle Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Diesbezüglich äußerte er, immer Cannabis zu konsumieren, wenn es sich ergebe, jedoch brauche er den Konsum nicht täglich.
Am 11.05.2019 wurde durch das Amtsgericht Krefeld ein Haftbefehl gegen den Betroffenen erlassen. Ihm wird vorgeworfen am 10.05.2019 mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob diesbezüglich am 22.07.2019 Anklage gegen den Betroffenen. Er saß zum Zeitpunkt des Hauptverhandlungstermins am 22.08.2019 in der JVA Willich I in Untersuchungshaft.
Am 15.08.2019 teilte die Polizei Köln auf Nachfrage der Ausländerbehörde Krefeld mit, dass das Personenfeststellungsverfahren abgeschlossen sei. Der Betroffene wurde als algerischer Staatsangehöriger mit den Personalien B. H., geb. 10.02.1983 in Tlemcen/Algerien identifiziert.
Eine bereits beabsichtigte Vorführung zwecks Beantragung der Abschiebehaft fand nicht statt, da der Betroffene am 22.08.2019, rechtskräftig seit dem 04.12.2019, im Rahmen der Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde.
Mit Verfügung vom 22.08.2019 – bestandskräftig seit dem 24.09.2019 – wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen ab Zustellung eingeräumt.
Mit Schreiben vom 23.08.2019 teilte das Amtsgericht Krefeld mit, dass gegen den Betroffenen noch weitere Verfahren anhängig sind. Das Verfahren 35 AR 54/18 BEW ist zwischenzeitlich erledigt, das Verfahren 35 Ds 221/19 wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Betroffene sprach am 16.12.2019 bei der Ausländerbehörde vor und sollte bei dieser Vorsprache auch festgenommen werden. Anlässlich der Festnahme wurde die Polizei dazugerufen. Ein Freund, der im Rollstuhl saß und Betroffenen begleitete wartete am Eingang des Gebäudes auf ihn. Vermutlich informierte er Betroffenen über sein Handy über das Erscheinen der Polizei, sodass sich Betroffenen während die Polizei mit dem Aufzug in die 4.Etage gelangte, über das Treppenhaus entfernte. Er war trotz sofortiger Suche von Mitarbeitern der Ausländerbehörde im und um den Bahnhof herum nicht mehr aufzufinden. Nachfolgend meldete er sich auch nicht mehr bei der Ausländerbehörde.
Am 06.02.2020 wurde der Betroffene im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme im Bereich der Drogenkriminalität aufgegriffen und anschließend dem Polizeigewahrsam zugeführt.
Der Betroffene ist § 50 AufenthG ausreisepflichtig, die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Da die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet ist und Gründe der öffentlichen Sicherheit die Überwachung der Ausreise erforderlich machen, ist die Abschiebung gemäß § 58 AufenthG durchzuführen.
Die Voraussetzungen des § 60a Aufenthaltsgesetz sind nicht erfüllt. Die Abschiebung ist weder rechtlich oder tatsächlich unmöglich, noch erfordern Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG die Anwesenheit des Betroffenen im Bundesgebiet. Einem Antrag gemäß §123 VwGO dahingehend, die Ausländerbehörde Krefeld zur Duldung des Aufenthaltes zu verpflichten, sind nach derzeitigem Sachstand keinerlei Erfolgsaussichten zu attestieren.
Die Abschiebung wird nach Algerien ist tatsächlich und rechtlich möglich. Die Ausweisungsverfügung, mit der ihm gleichzeitig die Abschiebung in sein Heimatland angedroht wurde, wurde am 22.08.2019 erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sieben Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Der Betroffene erfüllt den Haftgrund des § 62 Abs. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 3a AufenthG.
Gemäß § 62 Abs. 3a AufenthG liegt die widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr vor; der Ausländer war und ist nicht imstande, Gründe vorzutragen, die vorliegend ausnahmsweise gegen eine bestehende Fluchtgefahr sprechen könnten.
Er täuscht seit nunmehr über sieben Jahren über seine Identität. Die nunmehrige Identifizierung unter den zutreffenden Personalien ist nur dem besonderen Einsatz der nationalen Behörden unter Ausnutzung internationaler Identifizierungsmöglichkeiten zu verdanken. Die Täuschung hielt er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache aufrecht und ist somit aktuell (§62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG).
Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen schweren Diebstahls und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen schwerer Brandstiftung erfüllt er den Haftgrund des § 62 Abs. Abs. 3 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 3b AufenthG.
Von Betroffenen geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus und er wurde wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde u.a. wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Einen minder schweren Fall verneinte das Landgericht Essen. Es kann offenbleiben, inwieweit §62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG einschlägig ist, jedenfalls die Voraussetzungen des §62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG sind erfüllt.
Im Fall der Haftentlassung ist keine Wohn- oder Aufenthaltsanschrift bekannt. Der Betroffene würde in den Untergrund abtauchen. Er ist unerlaubt eingereist und vor Jahren vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Auch hier lässt der Anhaltspunkt auf eine Fluchtgefahr schließen (§62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG). Zudem zeigte er durch sein Verhalten bei der Vorsprache am 16.12.2019, dass er durchaus in der Lage und auch gewillt ist zu flüchten und danach unterzutauchen.
In seiner gerichtlichen Anhörung hat der Betroffene erklärt, wenn er abgeschoben werde, werde es eine Woche dauern bis er wieder in der Bundesrepublk sei „ein Mann ein Wort“.
Der Betroffene wurde als H identifiziert. Die Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die algerischen Behörden liegt seit dem 07.10.2019 vor.
Grundsätzlich besteht ein Rückübernahmeabkommen, das deutsch-algerische Protokoll über die Identifizierung und Rückübernahme vom 04.12.2003. Dieses sieht vor, soweit nach Identifizierung (s.o.) noch relevant, dass höchsten 30 Personen pro Flug und auf Linienflügen zurückgeführt werden (Art. 4 Abs. 1 u. 2 des Abkommens). Für nachfolgende Ausführungen relevant ist allerdings der Umstand, dass dieses Protokoll niemals tatsächlich angewandt wurde.. Die tatsächlichen Rückführungsmodalitäten basieren auf informellen Absprachen der vergangenen Jahre und sehen eine deutlich geringere Zahl an Rückführungen pro Flug (zwischen 5 und 10 Personen) vor.
Vorliegend ist nach Zusage der Ausstellung eines Passersatzpapiers noch dasselbe abzurufen und ein Flug zu buchen. Im Regelfall ist in Haftfällen die Flugbuchung mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen vorzunehmen; in dieser Zeit kann das Passersatzpapier abgerufen werden.
Aufgrund des bisher von Betroffenen gezeigten Verhaltens, ist bei einer Abschiebung mit Widerstand seinerseits zu rechnen. Somit ist die Flugbuchung vorbehaltlich eines anderen Prüfergebnisses seitens der Bundespolizei mit Sicherheitsbegleitung erforderlich. Die Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung nimmt insgesamt acht Wochen in Anspruch. Dieser Zeitraum basiert auf der Prüfung der Notwendigkeit einer Flugbuchung, der Einplanung derselben unter Berücksichtigung der Personalkapazitäten (die grundsätzlich angemessen sind) sowie der vorhandenen Rückführungskapazitäten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die algerischen Behörden jeweils nur eine deutlich geringere Zahl als im Rückübernahmeabkommen eigentlich vorgesehen wäre, zulassen. Dies führt dazu, dass vorliegend insgesamt acht Wochen für eine prognostisch notwendige begleitete Abschiebung notwendig sind.
Die Abschiebung in sein Heimatland wurde ihm mit Verfügung vom 22.08.2019 angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf die Dauer von sieben Jahren befristet.
Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Vollstreckung des o. g. Urteils liegt vor. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Krefeld das Einvernehmen auch für den Fall erklärt, dass die Sichtung der anlässlich des Sondereinsatzes am gestrigen Tage sichergestellten Asservate einen Anfangsverdacht gegen den Betroffenen ergeben und ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet werden sollte.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats beim Amtsgericht Krefeld schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.