Anordnung von Abschiebungshaft wegen Untertauchgefahr nach Wiedereinreise ohne Pass
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene hatte in Deutschland Asyl beantragt, der Antrag wurde abgelehnt; nach Flucht nach Belgien reiste er am 01.07.2013 ohne gültigen Pass nach Deutschland ein. Mangels fester Bindungen und wegen zu befürchtenden Untertauchens ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 01.09.2013 an. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihr Einverständnis zur Vollstreckung (§ 72 Abs.4 AufenthG). Ein Verfahrenspfleger nach § 419 FamFG war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag des Kreises auf Anordnung von Abschiebungshaft bis 01.09.2013 vom Amtsgericht stattgegeben; Anordnung mit sofortiger Wirkung und Kostenentscheidung zu Lasten der Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft (Sicherungshaft) kann angeordnet werden, wenn der Ausländer ohne gültigen Pass eingereist ist, keine festen Bindungen im Inland hat und konkrete Flucht- bzw. Untertauchgefahr besteht.
Für die Vollstreckung einer Abschiebungshaft ist das Einverständnis der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG maßgeblich; liegt dieses vor, steht der Vollstreckung nichts entgegen.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 419 FamFG ist nicht erforderlich, sofern der Betroffene bei einem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selbst angemessen vertreten kann.
Die Anordnung der Haft nach §§ 415 ff. FamFG tritt mit der Bekanntgabe an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde in Kraft (§ 422 FamFG) und kann befristet angeordnet werden.
Tenor
wird der Antrag des Kreises Borken gemäß §§ 415 ff FamFG, 62 Abs. 3, Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 01.09.2013 angeordnet.Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung.Diese tritt mit der erfolgten Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde ein (§ 422 FamFG).Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
G r ü n d e :Der Betroffene stellte in Deutschland einen Asylantrag, der zurückgewiesen wurde. Sodann setzte er sich nach Belgien ab und stellte dort einen Asylantrag. Am 01.07.2013 reiste er ohne gültigen Pass nach Deutschland ein. Der Betroffene hat keine festen Bindungen in Deutschland.Würde nicht Sicherungshaft angeordnet, wäre sein Untertauchen zu befürchten.Die Staatsanwaltschaft hat ihr Einverständnis zur Vollstreckung gemäß § 72 Abs.4 AufenthG erklärt. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann.Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats beim Amtgericht Krefeld schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.