Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs; Strafe zur Bewährung ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Jugendleiter wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs an einer kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres stehenden Geschädigten in zwei Fällen verurteilt. Er gestand die Taten nach Verständigung. Das Gericht wertete Geständnis und fehlende Vorstrafen mildernd, die Ausnutzung einer Vertrauensstellung erschwerend und nahm jeweils einen minder schweren Fall nach §176a Abs.4 StGB an. Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt oder sich an ihr vornehmen lässt, macht sich nach §§ 176, 176a StGB strafbar.
Bei der Anwendung des § 176a Abs. 4 StGB kann das Gericht unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere des Alters des Opfers, einen minder schweren Fall annehmen.
Die Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber Kindern ist bei der Strafzumessung als erschwerender Umstand zu berücksichtigen.
Ein umfassendes Geständnis und dadurch vermiedene belastende Vernehmungen der Geschädigten sind strafmildernd zu berücksichtigen.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB ist bei erstmaliger Verhängung und positiver Rückfallprognose möglich.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten der Nebenklage.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung N01 alte Angeklagte ist Vater zweier Kinder im Alter von N02 Jahren und N03 Jahren. Beide Kinder leben bei ihren Müttern, wobei Kontakte zu dem jüngeren Kind besteht, zu dem älteren Kind nur sehr eingeschränkt. Der Angeklagte verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung, die Schule verließ er mit einem Abgangszeugnis nach der Klasse N04. Zuletzt war er in dem Unternehmen seines K. tätig, das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Zurzeit bezieht der Angeklagte noch bis zum 27.02.2022 ALG I i.H.v. N05 €. Danach wird der Angeklagte unter Umständen eine Umschulung absolvieren, dies steht allerdings noch nicht fest.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten, der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist keine Voreintragungen auf.
II.
In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Der Angeklagte war im Jahr N06 Jugendleiter und Trainer der V. Y. im F.. Im Herbst N06 wurde der Beschluss gefasst, eine Mädchenfussballmannschaft zu gründen, wobei zunächst eine offene Fußballmädchengruppe ins Leben gerufen werden sollte, um daraus ggfls. eine Mädchenmannschaft zu entwickeln. Die Gruppe sollte von Frau B. trainiert werden. Da diese jedoch noch über keinen Trainerschein verfügte, übernahm der Angeklagte die Begleitung der Trainingsstunden, wobei er nicht bei jeder Trainingsstunde, die in der Regel zweimal wöchentlich angeboten wurde, anwesend war. Das Alter der Mädchen lag zwischen 13 Jahren und 17 Jahren, wobei zu den angebotenen Stunden jeweils auch eine unterschiedliche Anzahl von Mädchen das Angebot warnahm. Über die Zeugin C., eine Freundin der am 00.00.0000 geborenen Zeugin und Nebenklägerin L., kam die Nebenklägerin im J. N06 zu der Fußballmädchengruppe, nachdem diese etwa zwei bis dreimal schon trainiert hatte. Die Nebenklägerin fand Gefallen an dem Training und kam darüber in näheren Kontakt zu dem Angeklagten. In der Fußballmädchengruppe selbst wurde über WhatsApp ein Kontakt mit den beiden Trainern, so auch zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, hergestellt. Der Angeklagte fuhr des Öfteren in S. morgens früh gemeinsam mit der Nebenklägerin mit der Bahn zum X.-straße, die beiden unterhielten sich auch über private Dinge. Kurz vor der Stadtmeisterschaft im W. N06 wurde der Angeklagte aufgrund Meinungsverschiedenheiten mit dem sportlichen Leiter, Herrn D., von seinen Ausgaben suspendiert. Die Nebenklägerin war darüber sehr beunruhigt und nahm privaten Kontakt zu dem Angeklagten über WhatsApp auf. Es kam zu einem intensiveren Austausch, der Angeklagte mochte das Mädchen, er machte ihr Komplimente, die immer anzüglicher wurden. Im Folgenden kam es dann auch zu Besuchen der Nebenklägerin in der Wohnung des Angeklagten. Vor diesem Hintergrund kam es zu folgenden Taten:
1.
Am 00.00.N06 vollzog der Angeklagte in seiner Wohnung, M.-straße N07, an der 13-jährigen Geschädigten L. im Schlafzimmer den Oralverkehr und schließlich den Vaginalverkehr. Danach forderte er die Geschädigte auf, mit der Hand an seinem Glied zu manipulieren. Dieser Aufforderung kam die Geschädigten nach, bis der Angeklagte ejakulierte.
2.
Am 00.00.0000 forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, in seiner Wohnung an ihm den Oralverkehr zu vollziehen. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte nach.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Urkunden und Unterlagen, die ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.
Der Angeklagte hat die Taten so, wie sie das Gericht seinen Feststellungen im Einzelnen zugrunde gelegt hat, im vollen Umfang glaubhaft geständig eingeräumt, wobei diesem Geständnis eine Verständigung gemäß § 257 c StPO vorausgegangen ist.
III.
Aufgrund des so festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4,53 StGB schuldig gemacht, indem er sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen hat und an sich von dem Kind hat vornehmen lassen, wobei er als Person über 18 Jahren mit dem Kind den Beischlaf in zwei Fällen jeweils vollzogen hat. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Das Gericht ist gemäß § 176a Abs. 4 StGB im Hinblick auf die Tatumstände und insbesondere den Umstand, dass die Nebenklägerin zu den Tatzeitpunkten kurz vor Vollendung des 14. Lebensjahres war, jeweils von einem minder schweren Fall ausgegangen.
IV.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 176a Abs. 2, Abs. 4 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser in vollem Umfang geständig war und somit eine Vernehmung der Nebenklägerin und der weiteren Zeugen vermieden werden konnte. Gerade eine erneute Vernehmung der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung hätte für diese eine erhebliche Belastung bedeutet. Weiterhin musste sich auswirken, dass der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen seiner Trainereigenschaft in dem Verein eine besondere Vertrauensstellung innehatte, die ihn hätte davon abhalten müssen, die vorliegend abzuurteilenden Taten zu begehen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und vor dem Hintergrund, dass die Strafe so zu bemessen ist, dass sie eine angemessene Wirkung auf den Angeklagten erzielt, hielt das Gericht hinsichtlich der beiden Taten die Verhängung einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren
für insgesamt tat-, schuld- und persönlichkeitsangemessen und hat deshalb auf diese Strafe erkannt.
Das Gericht hat dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 2 StGB diese Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, weil es sich zum einen um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gehandelt hat und zum anderen, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte unter dem Eindruck der Hauptverhandlung keine erneuten Straftaten, insbesondere keine einschlägigen, begehen wird. Es handelte sich bei den vorliegend abzuurteilenden Straftaten um Gelegenheitstaten, der Angeklagte ist nicht mehr als Trainer tätig, er hat verstanden, wohin ihn eine erneute Straftat führen wird.
In diesem Zusammenhang wurde der Angeklagte bereits im Rahmen der Hauptforderung darüber belehrt, dass er mit dem unverzüglichen Widerruf der Bewährung zu rechnen hat, wenn er erneut straffällig werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.