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Amtsgericht Krefeld·26 Ls-3 Js 530/13-207/13·12.12.2013

Verurteilung wegen Tötung von Wirbeltieren; Einheitsjugendstrafe zur Bewährung

StrafrechtJugendstrafrechtTierschutzstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Eine 17-Jährige tötete in drei Fällen Tiere und gestand die Taten. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 1 TierSchG zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht nahm volle strafrechtliche Verantwortlichkeit an, sah jedoch Therapiebedarf und ordnete Bewährungsauflagen an. Die Kosten wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Angeklagte wegen Verstoßes gegen § 17 Nr.1 TierSchG verurteilt; Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verhängt und zur Bewährung ausgesetzt, Kosten werden nicht auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund ist nach § 17 Nr. 1 TierSchG strafbar.

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Jugendliche sind nach §§ 1, 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit vorliegen; psychische Störungen rechtfertigen verminderten Schuldfähigkeitseintritt nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

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Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind Tat, Schuld und persönliche Verhältnisse umfassend zu würdigen; Geständnis und Ersttaten können mildernd berücksichtigt werden.

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Die Vollstreckung einer Einheitsjugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt und an Auflagen (z. B. Therapie, Sozialstunden, Zahlungen) gebunden werden; die Nichterfüllung dieser Auflagen kann den Widerruf der Aussetzung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 17 Nr. 1 TierSchG§ 53 StGB§ 1, 3 JGG§ 267 Abs. 4 StPO§ 54 JGG§ 2 JGG

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: § 17 Nr. 1 TierSchG, § 53 StGB, §§ 1,3, JGG

Gründe

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(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO, §§ 54, 2 JGG)

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I.

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Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Taten 17 Jahre alt. Sie lebte mit ihrem 01 Bruder L. und ihrem 03 Bruder A. im elterlichen Haushalt. Die Mutter der Angeklagten ist gelernte U., versorgt aktuell allerdings ausschließlich die drei Kinder der Familie und den Haushalt. Zudem betreibt sie eine Notaufnahmestelle für M. und hält selber eine Vielzahl dieser Tiere in der von der Familie bewohnten Mietwohnung. Der Vater der Angeklagten ist von Beruf X.. Er ist beruflich viel unterwegs, so dass gemeinsame Familienaktivitäten ausschließlich am Wochenende stattfanden. Zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder L. besteht ein enger Kontakt. Beide besuchten die Realschule UY., L. besuchte die N01 und die Angeklagte die N02 Klasse. Zwischen ihrem älteren Bruder und der Angeklagten gibt es wenige Gemeinsamkeiten.

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Die Angeklagte besuchte vom dritten bis sechsten Lebensjahr einen Kindergarten. Bereits in dieser Zeit zeigte sie erste Verhaltensauffälligkeiten, da sie dort meistens alleine spielte und nur selten sprach. Sie hatte keine Freunde und war nur teilweise sozial integriert. In der Schulzeit hat die Angeklagte immer weniger gesprochen, so dass sie aufgrund dieses mutistischen Verhaltens mehrmals - auch stationär - in kinderpsychiatrischer Behandlung war. Ab dem Alter von 13 ½ Jahren zeigte die Angeklagte zusätzlich ein selbstverletzendes Verhalten in Form von Ritzen am Unterarm sowie später auch ein suizidales Verhalten.

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Im Sommer 2013 hat sie die Realschule mit mittlerer Reife nach der zehnten Klasse abgeschlossen und möchte eine Ausbildung als C. machen. In den Osterferien hat sie bereits ein entsprechendes Praktikum absolviert. Im Anschluss hat sie regelmäßig am Wochenende und nach der Schule freiwillig in der P. ausgeholfen.

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In ihrer Freizeit ist die Angeklagte viel mit dem Fahrrad und ihrem Hund in der Natur unterwegs. Sie pflegt keinerlei Kontakte zu gleichaltrigen Jugendlichen. Sie verwendet viel Zeit für die Versorgung der im Haushalt lebenden N. und anderer Tiere. Seit ihrem zwölften Lebensjahr sammelt sie skelettierte Tierschädel bzw.Tierknochen. Diese bringt sie von ihren diversen Waldspaziergängen mit und bewahrt sie in ihrem Zimmer auf. Mit Hilfe ihrer Mutter hat sie zudem diverse Tierpräparate im Internet ersteigert, die sie ebenfalls in ihrem Zimmer aufstellt.

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Im Anschluss an die hier zur Verurteilung stehende letzte Tat wurde die Angeklagte blutüberströmt in dem elterlichen Kleingarten aufgefunden und anschließend zunächst in einer Krefelder Klinik und sodann in der geschlossenen jugendpsychiatrischen Klinik in Viersen Süchteln behandelt. Aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Familienrichterin wurde sie dort aufgrund der gezeigten psychischen Störungen: Kaum ansprechbar, kein Blickkontakt, weder verbale noch nonverbale Äußerung  und der hierauf gründenden Diagnose: T., H. sowie einem sich nicht bestätigendem Verdacht auf R., geschlossen für die Dauer von 6 Wochen untergebracht.

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Nachdem die Angeklagte die Klinik am 26.09.2013 eigenmächtig verließ, wurde sie von dort entlassen und durch Vermittlung des Jugendamtes CB. am 16.10.2013 in der Kinder- und Jugendhilfe G. aufgenommen. Dort kam es wiederholt zu selbstschädigenden Handlungen. Am 18.11.2013 war sie jedoch auch dort abgängig und drohte nach ihrer Rückkehr mit Suizid, worauf hin sie erneut geschlossen in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht wurde. Nachdem die Angeklagte von den dort behandelnden Ärzten und Psychologen als nicht mehr gefährdet eingeschätzt wurde, konnte sie erneut durch Vermittlung des Jugendamtes der Stadt CB. im Kinderheim W. untergebracht werden.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt.

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1.

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Am 23./24.05.2013 tötete die Angeschuldigte auf dem Mitmachbauernhof "O. e.V." im Bereich D.-straße ein Zwergschaf, indem sie dem Tier mehrere Messerstiche im Bereich des Bauches, des Halses und des Brustkorbes versetzte und ihm anschließend den Kopf abtrennte.

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2.

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Am 06.06.2013 gegen 05:30 Uhr tötete die Angeschuldigte auf dem K.-straße in J. ein Zwergpony, indem sie ihm mit einem Messer Stichwunden im Bereich des Halses zufügte und ihm den Kopf abtrennte.

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3.

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Am 10.08.2013 gegen 17:25 Uhr tötete die Angeschuldigte im Bereich S.-straße ein Schaf mittels eines Messers.

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III.

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Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die diese durch ihre Verteidigerin hat abgeben lassen. Danach habe die Angeklagte am 24.05.2013 den Schafsbock „E.“ auf dem Bauernhof O. getötet, bevor sie dem Tier den Kopf abgetrennt habe. Zutreffend sei auch, dass sie das am 06.06.2013 auf dem K.-straße aufgefundene Pony „Y.“ getötet habe. Auch diesem Tier habe sie den Kopf abgetrennt. Schließlich habe sie am 10.08.2013 auch den Schafsbock, der sich auf einer Weide am S.-straße befunden habe, durch Messerstiche getötet. Auch hier habe sie den Kopf abtrennen wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da sie durch eine Joggerin entdeckt worden sei.

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Es sei ihr dabei darum gegangen, die Köpfe der Tiere zu sammeln, ohne dass sie darüber nachgedacht habe, dass sie sich damit falsch verhalte. Von dem letzten Schafsbock habe sie gewusst, dass er zeitnah zu ihrer Tat habe geschlachtet werden sollen. Auch das Pony sei ihr bekannt gewesen. Es habe ihr leid getan, weil es Tag und Nacht angebunden gewesen sei.

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IV.

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Die Angeklagte hat sich damit in drei Fällen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz schuldig gemacht, indem sie jeweils ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötete, § 17 Nr. 1 TierSchG. Die Angeklagte handelte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten strafrechtlich verantwortlich, §§ 1, 3 JGG. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (verminderten) Schuldfähigkeit zur Zeit der Tatbegehung vor. Zudem fehlt es an dem Vorliegen eines Eingangskriteriums im juristischen Sinne. Nach der durch die gerichtliche Sachverständige Professor B. durchgeführten Exploration sowie der Fremdanamnese durch die Eltern, der Auswertung der Ermittlungsakte und der Kinder- und jugendpsychiatrischen Vorbefunde, der Gespräche mit der Stationsärztin in der LVR-Klinik Q. sowie den durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung ergeben sich für die Sachverständige folgende Diagnosen:

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Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen, effektiver F., sonstige Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit antisozialen, emotional-instabilen und narzisstischen persönlichkeitspathologischen Anteilen sowie tiefgreifende und schwerwiegende psychosoziale Schwierigkeiten in den meisten Bereichen bei einem durchschnittlichen Intelligenzniveau.

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Das Gericht folgt nach eingehender Prüfung den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen. Das Gericht ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Angeklagten -obwohl sie das erste mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist- schädliche Neigungen zum Tatzeitpunkt, aber auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorgelegen haben. Die Angeklagte hat die Taten in kurzen zeitlichen Abständen begangen und vor allen Dingen auch nachdem sie als Täterin der ersten beiden Taten von der Polizei ermittelt worden war, sich nicht davon abhalten lassen, ein weiteres Tier zu töten. Dass sie auch dieses nicht enthauptet hat, war nur dem Umstand geschuldet, dass sie von einer Dritten am Tatort gesehen worden war. Nach diesen Taten, die an dem Vorliegen schädlicher Neigungen keine Zweifel bestehen lassen, war die weitere Entwicklung zu unstet und von weiteren psychischen Entgleisungen behaftet, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die schädlichen Neigungen bereits nicht mehr vorgelegen haben.

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Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Taten eingeräumt hat und dass sie insgesamt das erste Mal Straftaten begangen hat. Des Weiteren konnte das Gericht zu ihren Gunsten berücksichtigen, dass die Angeklagte von dem Strafverfahren sichtlich beeindruckt war und -aufgrund der nach der letzten Tat erfolgten Krankenhaus-/ Heimunterbringungen- quasi freiheitsentziehende Maßnahmen erlebt hat. Zu ihren Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass sie die Taten mit erheblicher Gewalt und Energie ausgeführt hat. Sie hat sich auch nicht von der öffentlichen Berichterstattung beeindrucken lassen und gleichwohl die weiteren Taten begangen, obwohl ihr vor Augen geführt worden war, was sie hiermit bei den betroffenen Menschen anrichtet. Schließlich hat sie es während des gesamten Verfahrens nicht geschafft, sich in irgend einer Art und Weise bei den Geschädigten zu entschuldigen oder zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Begehung der Taten bedauert. Dies, obwohl das Gericht weiß, dass es der Angeklagten möglich ist, sich jedenfalls schriftlich gut auszudrücken.

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Unter Berücksichtigung dieser Für und Wider die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine

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Einheitsjugendstrafe von einem Jahr

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für tat- und schuldangemessen.

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Es konnte allerdings verantwortet werden, die Vollziehung dieser Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, denn das Gericht hat die Erwartung, dass für die Angeklagte alleine diese Verurteilung ausreichend ist, künftig straffrei zu leben und keine weiteren Straftaten zu begehen. Diese Erwartung gründet darauf, dass die Angeklagte das Unrecht der Taten einsieht und sich dazu bereit erklärt hat, in eine therapeutische Einrichtung in V., dem Haus LF., zu gehen und die dortigen Angebote wahrzunehmen. Bei dieser Maßnahme handelt es sich aufgrund der in der Vergangenheit und der Gegenwart gezeigten psychischen Auffälligkeiten bei der Angeklagten um eine unerlässliche Maßnahme, um für das künftige Leben der Angeklagten Verhaltensweisen zu erlernen, mit denen sie ein weitestgehend normales Leben wird führen können. Dies, wie auch die aufgegebenen Zahlungen aus dem Täter-Opfer-Fonds der Stadt CB. zugunsten der Geschädigten und die hierfür zu erbringenden Sozialleistungen der Angeklagten in Höhe von 60 Stunden sind im Rahmen der gewährten Bewährung zu erfüllende Auflagen, deren Nichterfüllung den Widerruf der Strafaussetzung zur Folge haben kann. Die Angeklagte wird einige Anstrengungen und Einschränkungen zu erbringen haben, um diese Auflagen zu erfüllen, wobei das Gericht auch insoweit der Überzeugung ist, dass die Angeklagte dies aufgrund ihrer Fähigkeiten schaffen kann und wird, um eine Vollziehung der Einheitsjugendstrafe zu vermeiden.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, § 74 JGG.