AG Krefeld: Besitz kinderpornografischer Screenshots trotz Polizeikooperation
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte speicherte vier ihm in Chats zugesandte kinderpornografische Screenshots auf einem USB-Stick, den er zur Dokumentation von Anzeigen als „Pädohunter“ nutzte. Streitig war, ob sein Vorgehen wegen Zusammenarbeit mit der Polizei bzw. nach § 184b Abs. 5 StGB straflos war und ob ein Verbotsirrtum vorlag. Das Gericht bejahte Besitz i.S.d. § 184b Abs. 3 StGB, da der Angeklagte den Besitz durch Speicherung auf dem Stick willentlich aufrechterhielt. § 184b Abs. 5 StGB griff mangels Vereinbarung mit einer staatlichen Stelle nicht ein; es lag ein vermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S. 2 StGB) vor. Verhängt wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen; der USB-Stick wurde eingezogen.
Ausgang: Angeklagter wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte zu Geldstrafe verurteilt; USB-Stick eingezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Besitz kinderpornografischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 3 StGB setzt das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens voraus und kann durch Speicherung auf einem Datenträger verwirklicht werden.
Die straflose Weiterleitung kinderpornografischer Inhalte an Strafverfolgungsbehörden nach § 184b Abs. 5 StGB rechtfertigt nicht ohne Weiteres das weitere Aufbewahren der Inhalte auf eigenen Speichermedien.
Die Privilegierung des § 184b Abs. 5 Nr. 2 StGB erfordert eine objektiv bestehende, vereinbarungsbasierte Einbindung in die Aufgabenerfüllung einer zuständigen staatlichen Stelle; bloße Kontakte, Vernehmungen oder Kooperation mit einzelnen Beamten genügen nicht.
Ein Irrtum über die Reichweite einer Ausnahmeregelung (hier: § 184b Abs. 5 StGB) ist als Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB zu behandeln.
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn die Umstände des Handelns Anlass geben, die Rechtswidrigkeit in Betracht zu ziehen und sich durch zumutbare Erkundigung über die Rechtslage zu informieren.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR kostenpflichtig verurteilt.
Dem Angeklagte wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatliche Raten i. H. v. 50 EUR zu zahlen, die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate in Verzug gerät.
Der USB-Stick wird eingezogen ( San Disk Cruiser Glide 16 GB).
Angewendete Vorschriften: §§184 b Abs. 3, 7, 17, 49 StGB
Gründe
I.
Der Angeklagte ist ledig und er wohnt mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Er ist Vater eines Kleinkinds, welches im Haushalt der Kindesmutter aufwächst. Der Angeklagte ist R. und V., sein Nettoeinkommen gibt er mit ca. 800 EUR monatlich an.
Er ist vorbestraft. Der ihn betreffende Auszug aus dem BZRG - der in der Hauptverhandlung verlesen wurde - beinhaltet folgende Eintragungen:
1. 08.09.2008 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
(R1500S) - 601 Js 2219/08
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 30.04.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230
Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
2. 14.08.2014 Landgericht Mönchengladbach
(R1500) - 700 Js 119/14 21 KLs 20/14
Rechtskräftig seit: 14.08.2014
Tatbezeichnung: Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in
drei Fällen in Tateinheit mit der Bestimmung einer Person unter 18
Jahren zum Handeltreiben durch eine Person über 21 Jahre,
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mitunerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre und unerlaubtes
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen.
Datum der (letzten) Tat: 08.11.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 67, § 64, § 53, § 52, BtMG § 30a
Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 29a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. Nr. 1, § 1
5 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich
eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB)
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und
Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge
nach § 25 JArbSchG)
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 30.07.2023
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung
ausgesetzt
Ausgesetzt durch: 17.07.2018+75 StVK 64/18+R1200+Landgericht
Duisburg
Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer
Unterbringung bis 30.07.2023
Bewährungshelfer bestellt
II.
In der Hauptverhandlung konnten folgende Feststelllungen getroffen werden:
Der Angeklagte hat es sich mit einer Gruppe Gleichgesinnter zum Ziel gesetzt, pädophile Personen, meist Männer, bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Zu diesem Zwecke arbeitete der Angeklagte aus eigenem Antrieb seit Juni 2021 eng mit der Krefeld Polizei zusammen, wobei sein Ansprechpartner P. war, dessen Ermittlungsgruppe Q. mit der Bearbeitung derartige Fälle befasst ist. Zu diesem Zwecke war der Angeklagte in dieser Zeit im Internet in verschiedenen Netzwerken (Telegramm, Instagram etc.) aktiv, wobei er sich selbst als 12 jähriges Mädchen ausgab. Sein Ziel war es, Interessenten für einen Sexkontakt ausfindig zu machen, möglichst zu identifizieren und bei der Polizei anzuzeigen. Zu diesem Zweck erstattete der Angeklagte über die sog. Internetwache im Juni 2021 ca. 40 Online-Strafanzeigen, wobei er im Anschluss durch den Zeugen P. im Polizeipräsidium jeweils etwa einmal wöchentlich vernommen wurde. Zu diesen Vernehmungen brachte der Angeklagte einen USB Stick mit, auf dem er die regelmäßig lediglich aus schriftlicher Kommunikation bestehenden Chatkontakte als sog. Screenshots abgespeichert hatte. Diese wurden durch den Zeugen P. in das polizeiliche System kopiert und auf dem Stick gelöscht. Dieser wurde anschließend dem Angeklagten wieder ausgehändigt.
Am 0.0.0000 übersandte der Angeklagte im Rahmen einer neuerlichen Online-Anzeige dem Zeugen P. einen Chat-Verlauf mit 4 Screenshots, auf denen jeweils ein weibliches Kind abgebildet ist, das sich auf zwei Bildern einen Finger und auf zwei weiteren Bildern einen länglichen Gegenstand in die Vagina einführt ("Sonderband: Auswertung"). Die Bilder wurden dem Angeklagten durch seinen zunächst anonymen Chatpartner im textlichen Kontext mit der Aufforderung zugesandt, sich selbst auch mal so abzulichten. Dabei bediente sich der Chatpartner szeneüblich des Onlinedienstes "Telegramm", den man so steuern kann, dass die Bilder nach einem Zeitablauf von zumeist 30 Sekunden auf dem Partnergerät nicht mehr angezeigt werden. Aus Gründen der Beweissicherung fertigte der Angeklagte zur Umgehung der Löschfunktion jeweils Screenshots der vier Bilder, die er sodann unverzüglich dem Zeugen P. zwecks Anzeigenerstattung übersandte. Dieser zunächst anonyme Chatpartner wurde in der Folge enttarnt und gegen ihn wurde ein Verfahren eingeleitet.
Der Angeklagte wiederum speicherte auf diesem - im Verfahren sichergestellten - USB Stick, der ihm als "Strafverfolgungstick" diente, die einzelne Kontaktchats geordnet nach angezeigten Personen. Damit beabsichtigte er, sich in späteren Strafverfahren gegen die Betroffenen im Falle einer ggf. erforderlichen zeugenschaftlichen Vernehmung einer Erinnerungsstütze bedienen zu können. Neben den etwa 3.000 Screenshots von textlichen Nachrichten waren auf dem Stick, der anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00.0.0000 sichergestellt werden konnte, die vorgenannten Bilder ebenfalls als Screenshots im Chatkontext gespeichert. Weitere inkriminierte Bilder wurden bei der Auswertung der sichergestellten elektronischen Endgeräte nicht festgestellt.
III.
Die Feststellungen beruhen auf folgenden Beweisen:
Der Angeklagte hat seien Aktivitäten im festgestellten Umfang eingeräumt. Er habe sich als sog. "Pädohunter" betätigt und seine Absicht sei es gewesen, pädophile Aktivitäten aufzudecken und anzuzeigen. Zu diesem Zwecke habe er die ihm unaufgefordert zugesandten vier Bilder per Screenshot gesichert und an die polizeiliche Mailadresse des Zeugen P. gesandt; er habe selbst keinerlei Besitzwillen gehabt. Auf den sichergestellten Stick habe er alle Vorgänge nach jeweils angezeigten Personen geordnet gespeichert, um darauf als Zeuge ggf. zurück greifen zu können. An den genauen Inhalt des Sticks könne er sich nicht erinnern, wohl aber dass er die Vorgänge, auch die in einen Chat eingebundenen vier Fotos zu Beweiszwecken abgespeichert habe. Dass dies strafbar sein können sei ihm nicht in den Sinn gekommen, da er ja vorher und nachher eng mit dem Zeugen P. zusammen gearbeitet habe. Ihm sei es allein darum gegangen, pädophile Täter zu überführen.
Der Zeuge P. hat das beschriebene Zusammenwirken mit ihm, dem Zeugen, im festgestellten Umfang bestätigt. Für ihn sei der Angeklagte damals eine wichtige Hilfe gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt in Verdacht gestanden, selbst pädophil zu sein. Nachdem ihm Anfang Juli 0000, just zum Zeitpunkt der Verschärfung des § 184 a StGB, die Screenshots der inkriminierten Bilder durch den Angeklagten zugeleitet wurden, habe er seinen Vorgesetzten dazu befragt, der ihn angewiesen habe, den Angeklagten anzuzeigen. Er - der Zeuge - habe ihn sodann angerufen und ihm gesagt, dass er ihn jetzt anzeigen müsse. Der Angeklagte habe das hingenommen, ihm sei es wichtiger gewesen, dass "wieder einer von der Straße kommt" und der Angeklagte habe anschließend weiterhin Anzeigen erstattet. Bei der infolge der Anzeigenerstattung durchgeführten Durchsuchung seien der genannte Stick und weitere Speichergeräte sichergestellt worden. Mit Ausnahme der vier Bilder auf dem Stick seien bei der Auswertung keine weiteren inkriminierten Bilder aufgefunden worden.
Die Feststellungen zu den inkriminierten Screenshots beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Bilder aus dem "Sonderband: Auswertung" in der Hauptverhandlung. Die Feststellung zur Sicherstellung des Sticks in der Wohnung des Angeklagten beruhen ergänzend auf der gem. § 256 I Nr. 5 StPO erfolgten Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie der technischen Auswertungsberichte.
IV.
1. Der Angeklagte ist wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte i. S. d. § 184 b Abs. 3 3. Alt. StGB schuldig. Strafbar nach dieser Variante ist u.a. das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens. Vorliegend hat der Angeklagten nach der Weiterleitung der ihm unaufgefordert zugesandten Bilder an die Polizei - welches aufgrund der Ausnahmeregelung in § 184 b Abs. 5 StGB straflos ist - die inkriminierten Bilder auf dem bei ihm aufgefundenen USB-Stick abgespeichert, mithin den Besitz willentlich aufrecht erhalten.
2. Indessen handelte der Angeklagte ohne Unrechtsbewusstsein, § 17 S. 1 StGB.
a) Unrechtsbewusstsein ist die Einsicht, dass das Tun oder Unterlassen gegen die verbindliche Werteordnung verstößt ( Fischer, StGB, § 17 Rn. 3 m. w. N.). Vorliegend glaubte der Angeklagte gewissermaßen als verlängerter Arm der Polizei zu handeln und sich Beweismittel erhalten zu müssen, um in folgenden Strafprozessen präzise aussagen zu können. Handlungsleitend war für ihn nach seinen Bekundungen die Vorstellung, zur Überführung der von ihm angezeigten Personen maßgeblich beitragen zu können, welches eine geordnete Dokumentation der Vorgänge erfordere. Der Dokumentationswille des Angeklagten wurde darin bestärkt, dass potentielle Täter inkriminierte Bilder mit einem Selbstlöschmechanismus versehen, welches den Angeklagten darin bestärkt hat, Screenshots der Vorgänge zu fertigen. Letztendlich kam es dem Angeklagten darauf an, pädophile Täter zu überführen und "von der Straße zu holen". In dieser Vorstellung wurde er durch den Zeugen P. bestärkt, der den Angeklagten im Juni 0000 mindestens 5 mal im Polizeipräsidium vernommen hat und ihm subjektiv vermittelt hat, einen wichtige Rolle im Aufklärungskontexte - welches i. Ü. auch objektiv der Fall war - zu spielen.
b) Dabei hatte das Gericht in der Beurteilung des Unrechtsbewusstseins dem Angeklagten seine Vorstellung zugute zu halten, sich als verlängerter Arm der Polizei zu sehen. Denn das Gesetzt selbst sieht in § 184 b Abs. 5 StGB Ausnahmen von der Strafbarkeit für die Beteiligten an der Erfüllung staatlicher Aufgabe vor. Dabei bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 184 b Abs. 5 StGB nicht allein auf staatliche Bedienstete im engeren Sinne, etwa Polizisten (Nr. 1). Erfasst sind gem. § 184 b Abs. 5 Nr. 2 StGB auch Personen, die ihre Berechtigung aus einer Vereinbarung mit einer staatliche Stelle herleiten können (Fischer StGB, 184 b, Rn. 41).
c) Indessen unterlag der Angeklagte einem Irrtum über die Rechtsmäßigkeit der Pflichterfüllung, da sich aus der Zeugeneigenschaft und seinen häufigen Kontakte zu dem Polizeibeamten T. objektiv keine Vereinbarung mit einer zuständigen staatlichen Stelle i. S. d. §184 n Abs. 5 Nr. 2 StGB ergibt. Denn die Ausnahmeregelung erfordert ein vertragsförmliches Auftragsverhältnis - etwa mit einem externen Sachverständigen - und ein Irrtum über die Reichweite der Ausnahmeregelung ist als Verbotsirrtum zu behandeln (Fischer, StGB, § 184 b Rn. 41 a. E.).
d) Der Irrtum war für den Angeklagten vermeidbar, § 17 S. 2 StGB. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum, wenn dem Täter zur Tatzeit sein Verhalten hätte Anlass sein müssen über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken und sich ggf. zu erkundigen. Eine derartige Erkundigung hätte dem Angeklagten die - im Übrigen rechtspolitisch stark kritisierte - Reichweite der Verbotsnorm vor Augen geführt.
V.
Der Angeklagte war zu bestrafen aus dem Rahmen des § 184 b Abs. 3 i. v. m. §§ 17 S. 2, 49 I Nr. 3 4. Alt. StGB, der infolge der anzuwendenden Strafrahmenverschiebung einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 3 Jahre und 9 Monate (3/4 von 5 Jahren) Freiheitsstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten vermochte das Gericht sein umfassendes Geständnis zu werten, in dem er die äußeren Umstände der Tat - freilich in dem Glauben dem Rechtsstaat gedient zu haben - eingeräumt hat. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass seine Kooperation mit der Polizei zur Aufklärung schwerer Straftaten beigetragen hat. Moderat gegen den Angeklagten waren die nicht einschlägigen Vorstrafen zu werten, wobei berücksichtigt werden musste, dass die letzte und erhebliche Vorstrafe sich auf eine nahezu 10 Jahre zurück liegende Tat bezieht.
In der Gesamtbetrachtung aller Umstände erachtet das Gericht eine Strafe von 4 Monaten für angemessen, deren Verhängung als Freiheitsstrafe indessen nicht als unerlässlich erschien. Daher war gem. § 47 Abs. 2 StGB eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR
fest zu setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I StPO; die Einziehung gründet in §§ 184 b Abs. 7, 74 StGB.