Betrug im Autohandel: faktischer Geschäftsführer verurteilt, Stroh-Geschäftsführer teils frei
KI-Zusammenfassung
Das AG Krefeld verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 15 Fällen im Zusammenhang mit einem scheiternden Autohausmodell, bei dem Kundenvorkasse bzw. Fahrzeuge vereinnahmt wurden, ohne Lieferung bzw. Kaufpreiszahlung. Tragend war die Feststellung, dass er die Unternehmen trotz formeller Geschäftsführer tatsächlich leitete und die Risiken der Nichterfüllung kannte und billigend in Kauf nahm. Der Mitangeklagte wurde wegen Beihilfe nur in einem Fall durch Übernahme der formellen Geschäftsführerrolle verurteilt und im Übrigen mangels Tatnachweises freigesprochen. Es wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten bzw. eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt; Kosten wurden entsprechend dem Verurteilungs-/Freispruchumfang verteilt.
Ausgang: Angeklagter wegen Betruges in 15 Fällen verurteilt; Mitangeklagter wegen Beihilfe in einem Fall verurteilt und im Übrigen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die täterschaftliche Verantwortlichkeit wegen Betruges ist maßgeblich, wer das Tatgeschehen aufgrund tatsächlicher Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse beherrscht; die bloße formelle Organstellung ist nicht ausschlaggebend.
Betrug kann auch vorliegen, wenn bei Abschluss von Kaufverträgen über Fahrzeuge (insbesondere bei Vorkasse) der Täter die Möglichkeit der Nichterfüllung erkennt und gleichwohl Vertragsabschlüsse zur Erlangung von Zahlungen fortsetzen lässt.
Der Einsatz erkennbar ungeeigneter bzw. weisungsabhängiger „Stroh“-Geschäftsführer kann ein wesentliches Indiz für eine faktische Geschäftsführung und die Zurechnung der deliktischen Handlungen an den Hintermann sein.
Beihilfe zum Betrug kann durch die bewusste Übernahme einer für die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft notwendigen formellen Organfunktion geleistet werden, wenn dies die Fortführung des betrugsrelevanten Geschäftsbetriebs fördert.
Bei der Strafzumessung im Betrugsdelikt sind insbesondere Schadensumfang, einschlägige Vorstrafen, Bewährungslage sowie Zeitablauf und Verfahrensdauer zu berücksichtigen; die Regelwirkung des besonders schweren Falls entfällt nur bei deutlichem Überwiegen gewichtiger Milderungsgründe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Krefeld
Leitsatz
Rechtskräftig bzgl. O seit dem 23.12.2023, Krefeld, 31.01.2024 als UdG
Rechtskräftig bzgl. R seit dem 25.01.2025, Krefeld 28.01.2025
Zu der erstinstanzlichen Entscheidung gibt es ein Berufungsurteil
Tenor
Der Angeklagte R. wird wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte O. trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen fallen die ihn betreffenden Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
– Angeklagter R.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB –
– Angeklagter O.: §§ 263 Abs. 1, 27, 49 StGB –
Gründe
(hinsichtlich des Angekl. O. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der 63-jährige Angeklagte R. wuchs mit drei Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Nachdem er nach der siebten Klasse von einer Hauptschule abging, erlernte er den Beruf des N. und B. und erlangte im Zuge dessen die mittlere Reife. Im Rahmen einer anschließenden Tätigkeit für eine Steuerkanzlei durchlief er eine Ausbildung zum Bürokaufmann und erlangte auf diesem Wege die Fachhochschulreife. Hiernach absolvierte er ein fachhochschulisches Studium der Betriebswirtschaft. Nach einer anschließenden etwa fünfjährigen Tätigkeit als Verkaufsleiter in einem Vertrieb von Elektrogeräten erlangte er eine Anstellung bei der T., in deren Rahmen er auch zwei Jahre in I. arbeitete. Während und nach dieser Zeit baute er drei Firmen in den Bereichen Transport-, Laminier- und Bindesysteme sowie Autovermietung auf und veräußerte diese im Anschluss. Darüber hinaus gründete er mehrere weitere, jedoch nicht erfolgreiche Firmen, aus deren Betrieb bzw. Scheitern einzelne strafrechtliche Vorbelastungen des Angeklagten resultierten. Derzeit erzielt er als angestellter Pressedezernent der chinesischen Firma Y. einen Nettomonatslohn von etwa 2.800 Euro. Aus drei geschiedenen Ehen hat der Angeklagte insgesamt N01 Töchter und einen Adoptivsohn. Seine jüngste, inzwischen N02 Tochter verblieb nach seiner letzten Scheidung für etwa fünf Jahren zunächst in seinem Haushalt. Seit ihrem 13. Lebensjahr lebt sie bei ihrer Mutter.
Der Angeklagte ist vorbestraft:
1.) 11.10.1984 AG Euskirchen
(R3203) - 5 LS 40 JS 390/82 - 200/83
Rechtskräftig seit: 11.10.1984
Tatbezeichnung: BETRUG IN SECHS FÄLLEN UND FALSCHE ANSCHULDIdGUNG
Datum der (letzten) Tat: 00.04.1983
Angewendete Vorschriften: STGB § 263, § 164, § 53, § 56
9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 4 Jahr(e)
Strafe erlassen mit Wirkung vom 11.10.1988
2.) 09.08.1991 AG Köln
(R3306) - 707 DS 142 JS 236/91
Rechtskräftig seit: 29.10.1991
Tatbezeichnung: Fortgesetzte Nötigung
Datum der (letzten) Tat: 13.01.1991
Angewendete Vorschriften: STGB § 240
30 Tagessätze zu je 150,00 DM Geldstrafe
3.) 21.10.1994 AG Köln
(R3306) - 583 LS 110 JS 343/92
Rechtskräftig seit: 21.10.1994
Tatbezeichnung: Verspätete Konkursantragstellung und
verspätete Tateinheit mit unrichtiger Bilanzierung
Datum der (letzten) Tat: 15.10.1993
Angewendete Vorschriften: STGB § 283 ABS. 1 NR. 7 A, NR. 7 B, § 52, §
53, GMBHG § 84 ABS. 1 NR. 2, § 64 ABS. 1
100 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe
4.) 13.02.1995 AG Leverkusen
(R3311) - 51 LS 110 JS 1113/94
Rechtskräftig seit: 13.02.1995
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Verletzung der
Buchführungspflicht, vorsätzliche Verletzung der
Konkursantragspflicht
Datum der (letzten) Tat: 20.11.1993
Angewendete Vorschriften: STGB § 283 ABS. 1 NR. 7B, § 283B ABS. 1
NR. 3B, § 14 ABS. 1 NR. 1 ABS. 1, § 53, GMBHG § 64 ABS. 1, § 84 ABS. 1
90 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe
5.) 09.05.1995 AG Köln
(R3306) - 583 LS 110 JS 343/92
Rechtskräftig seit: 13.06.1995
175 Tagessätze zu je 30,00 DM Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 21.10.1994+583 LS 110 JS
343/92+R3306+AG KÖLN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.02.1995+51 LS 110 JS
1113/94+R3311+AG LEVER KUSEN
6.) 01.04.1999 Amtsgericht Bergheim
(R3302) - 43 DS 110 JS 816/96 (227/98)
Rechtskräftig seit: 09.04.1999
Tatbezeichnung: Unterlassene Konkursanmeldung, Bankrott durch
unterlassene Führung von Handelsbüchern und
Beitragsvorenthaltung
Datum der (letzten) Tat: 00.08.1996
Angewendete Vorschriften: STGB § 266A, § 283, § 53, § 56,
GMBHGESETZ § 64, § 84
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 5 Jahr(e)
Strafe erlassen mit Wirkung vom 29.06.2005
7.) 23.09.2005 Amtsgericht Brühl
(R3303) - 110 JS 854/03 50 CS 590/05
Rechtskräftig seit: 01.10.2005
Tatbezeichnung: Betrug, Verletzung der Buchführungspflicht
Datum der (letzten) Tat: 00.00.2003
Angewendete Vorschriften: STGB 263, § 283 B, § 53, § 56, AKTG § 93
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 30.09.2008
8.) 19.10.2005 Amtsgericht Siegburg
(R3208) - 331 JS 135/05 211 DS 181/05
Rechtskräftig seit: 24.10.2005
Tatbezeichnung: Exhibitionistische Handlungen in 4 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 23.11.2004
Angewendete Vorschriften: STGB § 183 ABS. 1, § 53, § 56
4 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 23.10.2008
9.) 24.01.2006 Amtsgericht Brühl
(R3303) - 110 Js 854/03 50 Cs 590/05
Rechtskräftig seit: 14.02.2006
1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 23.10.2008
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.09.2005+110 Js 854/03 50
Cs 590/05+R3303+Amtsgericht Brühl
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.10.2005+331 Js 135/05 211
Ds 181/05+R3208+Amtsgericht Siegburg
Bewährungszeit verlängert bis 31.03.2010
Strafe erlassen mit Wirkung vom 01.04.2010
10.) 20.06.2008 Amtsgericht Brühl
(R3303) - 51 Js 734/06 50 Ds 599/07
Rechtskräftig seit: 09.08.2008
Tatbezeichnung: Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils
tateinheitlich hierzu vorsätzliche Beihilfe zu einem Betrug und
einem versuchten Betrug
Datum der (letzten) Tat: 00.00.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 2, § 267 Abs. 1
1. Fall, § 22, § 23, § 27 Abs. 1, § 52, § 53
11 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 08.08.2011
11.) 14.04.2010 Amtsgericht Brühl
(R3303) - 81 Js 453/07 55 Ds 83/08
Rechtskräftig seit: 14.04.2010
Tatbezeichnung: Falsche uneidliche Aussage
Datum der (letzten) Tat: 16.08.2007
Angewendete Vorschriften: StGB § 153 Abs. 1, § 56
1 Jahr(e) 1 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.04.2012
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.06.2008+51 Js 734/06 50 Ds
599/07+R3303+Amtsgericht Brühl
Strafe erlassen mit Wirkung vom 28.08.2012
12.) 08.04.2014 Amtsgericht Hagen
(R)2602) - 300 Js 27/12 76 Ds 221/13
Rechtskräftig seit: 23.04.2016
Tatbezeichnung: Insolvenzverschleppung, Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 9 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 16.02.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 266a Abs. 1, § 56, § 53, InsO § 15a Abs. 4
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 22.04.2019
Gewerbezusammenhang
13.) 11.02.2019 Amtsgericht Euskirchen
(R3203) - 400 Js 401/15 29 Ls 69/16
Rechtskräftig seit: 11.02.2019
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug im besonders schweren
Fall in 4 Fällen, davon in 2 Fällen versucht und in Tateinheit mit
gemeinschaftlicher Urkundenfälschung im besonders schweren
Fall, Betrug im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 04.03.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 263
Abs. 1, Abs. 2, § 73c, § 73, § 56, § 53, § 52, § 25 Abs. 2, § 23, § 22
2 Jahr(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 10.02.2024
Verfall oder Einziehung von Taterträgen
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 08.04.2014+300 Js 27/12 76 Ds
221/13+R2602+Amtsgericht Hagen
14.) 08.02.2021 Amtsgericht M.
(R3108) - 301 Js 383/19 3 Ds 202/20
Rechtskräftig seit: 08.02.2021
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Insolvenzverschleppung
Datum der (letzten) Tat: 19.03.2019
Angewendete Vorschriften: InsO §§ 15a, 15a Abs. 4
150 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
2.
Der 67-jährige Angeklagte O. ist verheiratet, bezieht eine Rente in Höhe von etwa 1.200 Euro und ist wie folgt vorbestraft:
1.) 06.06.2016 Amtsgericht Schwerte
(R2609) - 300 Js 644/14 5 Ds 5/16
Rechtskräftig seit: 24.06.2016
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
in 15 Fällen, Insolvenzverschleppung
Datum der (letzten) Tat: 29.01.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 53,
InsO § 15a Abs. 1, Abs. 4
100 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
Gewerbezusammenhang
2.) 07.09.2017 Amtsgericht Hagen
(R2602) - 300 Js 1282/17 190 Cs 32/17
Rechtskräftig seit: 26.09.2017
Tatbezeichnung: Einkommensteuer-und fünf Fällen,
Umsatzsteuerverkürzung in vier Fällen, Gewerbesteuerverkürzung in drei Fällen
Datum der (letzten) Tat: 31.05.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 25 Abs. 1, § 15, AO § 370
Abs. 1 Nr. 2, § 369, § 149 Abs. 2, UStG § 18, EStG § 25 Abs. 3, GewStG § 14a
170 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe
Gewerbezusammenhang
3.) 30.10.2018 Amtsgericht M.
(R3108) - 301 Js 702/18 3 Cs 308/18
Rechtskräftig seit: 25.11.2020
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
in 4 Fällen, sowie Insolvenzverschleppung
Datum der (letzten) Tat: 19.03.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 266a Abs. 1, § 53, InsO § 15a Abs. 4
160 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
Gewerbezusammenhang
4.) 09.07.2019 Amtsgericht Schwelm
(R2608) - 464 Js 436/19 53 Cs 183/19
Rechtskräftig seit: 02.08.2019
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 29.11.2018
Angewendete Vorschriften: StGB § 44, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
40 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe
3 Monat(e) Fahrverbot
3.
Das Verfahren gegen den Mitangeklagten E. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.08.2023 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Krefeld vom 10.11.2023 wurden die Verfahren gegen die Angeklagten G. und P. nach § 154 Abs. 2 StPO, das Verfahren gegen den Angeklagten V. nach § 153 Abs. 2 StPO sowie das Verfahren gegen den Angeklagten L. unter Auflagen vorläufig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Den Verfahrenseinstellungen hinsichtlich der Angeklagten G., P., L. und V. ging eine Verständigung nach § 257c StPO voraus. Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14.11.2013 wurde das Verfahren gegen die Angeklagte X. nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
II.
Im Jahr 2015 beabsichtigte der Angeklagte R., unter Investition eines privaten Vermögens seiner Schwiegermutter – der Angeklagten X. – von rund 300.000 Euro einen Autohandel zu betreiben. Wenngleich seine zahlreichen Vorstrafen vielfach aus dem Betrieb gescheiterter Unternehmen resultierten, waren ihm in der Vergangenheit auch der Aufbau und die Veräußerung erfolgreicher Unternehmen gelungen.
Am 08.08.2015 erteilte ihm die Hausfrau und betriebswirtschaftlich unbedarfte Angeklagte X., die ausschließlich als Geldgeberin fungieren und ansonsten mit unternehmensbezogenen Vorgängen nicht behelligt werden wollte, die zeitlich unbegrenzte Generalvollmacht, sie in allen gesetzlich zulässigen Fällen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
In Wahrnehmung dieser Vertretungsmacht übernahm der Angeklagte R. im Jahr 2015 im Namen der Angeklagten X. als Alleingesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 6344 eingetragene D., welche auf der C.-straße ein Autohaus betrieb.
Er selbst, dem es nach seiner seit dem Jahr 2016 rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahr 2014 unter anderem wegen Insolvenzverschleppung für die Dauer von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 lit. a) GmbHG untersagt war, sich zum Geschäftsführer berufen zu lassen, stellte sich den Mitarbeitern des Unternehmens als „Investor“ vor. Faktisch leitete er – wie noch näher ausgeführt werden wird – die Geschäfte dieses Unternehmens sowie der weiteren verfahrensgegenständlichen Firmen.
Im Zuge der Eröffnung eines weiteren Unternehmensstandortes auf dem J.-straße in M. firmierte das Unternehmen am 02.12.2016 um in U. und verlegte seinen Geschäftssitz an den neuen Standort. Da die Geschäfte bereits alsbald nach der Geschäftsübernahme schlecht verlaufen waren, was am 10.01.2017 in dem Eintritt in die Liquidation resultierte, betrieb der Angeklagte in den Jahren 2017 und 2018 das Autohaus an dem K. Standort durch die von ihm faktisch geführte, im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 7425 eingetragene KF. W.. Schließlich betrieb er seit dem Jahr 2018 die Ralf R. X. Q.. mit Geschäftssitz in den S.-straße in Z..
Das Geschäftsmodel sämtlicher Firmen basierte auf dem Erwerb von Verkaufsfahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt mit einem mehrmonatigen Zahlungsziel. Spätestens nach Weiterverkauf an den Endabnehmer mit einer Gewinnmarge von etwa 1.000 bis 1.500 Euro sollte die Kaufpreisforderung des Lieferanten beglichen werden und dieser den bis dahin sicherheitshalber einbehaltenen Fahrzeugbrief zur Weiterleitung an den Kunden herausgegeben. Zu Beginn konnte die D. den Erwerb von Verkaufsfahrzeugen auf Grundlage eines anfänglich noch bestehenden Händler-Einkaufsfinanzierungs-Rahmenvertrags mit der A. finanzieren lassen. Am 23.06.2016 kündigte die H. den Rahmenvertrag. Am 26.01.2017 kündigte sie fristlos N01 auf Grundlage des Rahmenvertrages geschlossene Darlehensverträge. Die weiteren verfahrensgegenständlichen Unternehmensbetriebe erhielten keine Einkaufsfinanzierung. Zur (unzureichenden) Kostendeckung standen hier ausschließlich die Einnahmen aus Kaufpreisvorauszahlungen von Kunden zur Verfügung.
Der Angeklagte R. leitete sämtliche Unternehmen:
Unter dem 24.11.2015 ließ er sich hierzu durch den seinerzeitigen Geschäftsführer G. eine Handelsvollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der DA. erteilen.
Zu den formellen Geschäftsführern ließ er als Vertreter der Angeklagten X. ausschließlich ihm hörige und erkennbar unqualifizierte Personen oder – wie im Fall der Angeklagten X. – gar eine „Strohfrau“ berufen:
Formeller Geschäftsführer der VF.rs bzw. U. war bis November 2016 der Angeklagte G.. Dieser verfügte über keinerlei Erfahrung im Betrieb eines Autohandels. Er hatte zuvor ausschließlich als Immobilienkaufmann gearbeitet, maß sich keine Entscheidungsgewalt bei und gab sich dementsprechend mit einem unüblich niedrigen Geschäftsführerlohn von weniger als 2.000 Euro zufrieden. Einen vollständigen Einblick in die Buchhaltung erhielt er nicht und vertraute daher auf eine etwaige Mitteilung des Steuerberaters, falls eine Zahlungsunfähigkeit drohe. Seine geschäftliche Unerfahrenheit manifestierte sich auch in seiner – letztlich zu seiner Privatinsolvenz führenden – Bereitschaft, ohne entsprechende Sicherheit Firmenequipment und -fahrzeuge auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu leasen. Hierzu ließ er sich die bloße – und nicht eingehaltene – Zusage des Angeklagten R. genügen, die Firma werde die Leasing-Raten mit einem – betriebswirtschaftlich fragwürdigen – fünfprozentigen Aufschlag erstatten.
Nachfolger des Angeklagten G. in der Position des formellen Geschäftsführers der U. und anschließend betriebenen KF. W. war der Angeklagte P.. Dieser verfügte ebenfalls über keinerlei Erfahrung im Betrieb eines Autohandels. Er war gelernter Kfz-Meister und der bisherige Werkstattleiter des Autohauses. Für die Hergabe seines Namens für die Geschäftsführeranstellung wurden ihm lediglich monatlich 400 Euro mehr Lohn versprochen. Auch in der Folgezeit ging er ausschließlich weiter seiner Tätigkeit als Werkstattleiter nach. Der versprochene Lohn wurde ihm nie ausgezahlt.
Nachfolgerin des Angeklagten P. als formelle Geschäftsführerin der KF. W. war die Angeklagte X.. Eigenhändige Tätigkeiten in dem Geschäftsbetrieb entfaltete sie nur in soweit, als sie dort gelegentlich einen Kaffee trank. Auf die gleiche Weise fungierte sie nur als Geld- und Namensgeberin der Q..
Der Angeklagte R. wirkte aktiv am Kerngeschäft des operativen Betriebs sämtlicher verfahrensgegenständlicher Unternehmen mit. Im Betrieb der D. bzw. U. unternahm er allein den Fahrzeugeinkauf und kümmerte sich um dessen anfänglich bestehende Finanzierung. Im Betrieb der KF. W. unternahm er den Einkauf der Gebrauchtwagen. Zahlreiche Unternehmenskunden – etwa die Zeugen CW., OT., UE., FQ. und AH. verhandelten mit dem Angeklagten X. über einen Fahrzeugkauf bzw. -verkauf. Im Betrieb der Q.. verhandelte er mit den Verantwortlichen der Firma DO. mit Sitz in Berlin über den Erwerb von fünfzehn Elektrofahrzeugen mit einem Auftragsvolumen von 223.518 Euro.
Der Angeklagte R. traf sämtliche Personalentscheidungen. Er kontaktierte die Angeklagten G., P., E. und V., führte das Einstellungsgespräch und stellte sie ein. Er sprach gegenüber dem Zeugen E. die Kündigung aus. Mit dem Angeklagten R. stritten sich die Firmenmitarbeiter im Fall nicht gezahlter Gehälter.
Er legte die Bezahlung der Mitarbeiter fest und traf unternehmensstrategische Entscheidungen wie etwa Ende des Jahres 2016 über die Senkung des Fixums und die Erhöhung von Provisionen.
Alle Mitarbeiter der verfahrensgegenständlichen Unternehmen unterstanden den Weisungen des Angeklagten R.. Dieser wies selbst die formellen Geschäftsführer zu ihren Tätigkeiten an. Die ihnen zugeteilten Aufgabenbereiche betrafen auch nicht das Kerngeschäft eines alleinigen Geschäftsführers eines Autohausbetriebs.
Er entschied über die Preispolitik der Unternehmen. Der Angeklagte L. stimmte die Verkaufspreise mit dem Angeklagten R. ab.
Er wies die Verkäufer des Unternehmens gegen Ende des Jahres 2016 an, gegenüber den Kunden – branchenunüblich – auf eine vollständige Vorkasse zu bestehen.
Er bestimmte über die Präsentation des Autohauses nach außen. Er wies die Mitarbeiter des Unternehmens an, wie die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge ausgezeichnet und positioniert werden sollen.
Die Buchhaltung unterstand seinen Weisungen. Zahlungen – etwa zur Begleichung von Darlehensforderungen der die Fahrzeugeinkäufe finanzierenden Bank zwecks Auslösung dort als Sicherheit hinterlegter Fahrzeugbriefe – erfolgten nur nach Freigabe durch ihn.
Er war nach Ansicht sämtlicher seinerzeit in den Firmen angestellten Mitarbeiter der „Chef“ des jeweiligen Unternehmens.
Er entschied über zentrale Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa die Eröffnung und die Schließung eines weiteren Standorts.
Er hatte – auch über sein Mobiltelefon - die volle Einsicht in die Geschäftskonten. So gab er nach Nachsicht über sein Mobiltelefon gegenüber dem Zeugen OT. an, dass dessen Kaufpreiszahlung auf dem Geschäftskonto eingegangen sei und der Zeuge daher mit einer alsbaldigen – jedoch letztlich ausbleibenden – Fahrzeugauslieferung rechnen könne.
Der Angeklagte R. führte die Korrespondenz mit der die Fahrzeugeinkäufe der D. finanzierenden A.. Mit an diese gerichtetem Schreiben vom 26.10.2016 teilte er als Vertreter der Angeklagten X. in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der DA. mit, dass der vormalige Geschäftsführer, Herr G., nicht länger als Geschäftsführer der DA. tätig sei. Denn leider sei es in den letzten vier Monaten zu mehreren Unstimmigkeiten gekommen, weshalb Absprachen mit der A. nicht hätten eingehalten werden können. Herr G. sei seiner Geschäftsführertätigkeit nur sehr mangelhaft bis gar nicht nachgekommen. Gerne dürfe man ihn, Herrn MX. R., auch persönlich kontaktieren.
Die Geschäfte sämtlicher verfahrensgegenständlicher Unternehmen liefen schlecht. Alle Unternehmen wurden nach kurzer Zeit insolvent. Es wurden zu wenige Fahrzeuge mit zu geringem Gewinn verkauft, als dass neue Verkaufsfahrzeuge beschafft und gleichzeitig die Unternehmensfixkosten wie insbesondere die Gewerbemiete oder die Personalkosten hätten gedeckt werden können. Dies bedingte stets das Risiko, das sich Kunden im Zuge des Kaufs eines Fahrzeugs im Vertrauen auf die Einhaltung des Erfüllungsversprechens des Autohauses zu der verlangten Vorleistung des Kaufpreises verpflichteten, ohne dass das Fahrzeug seitens des Autohauses beschafft bzw. das Zahlungsziel eines lediglich unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeugs eingehalten und dem Kunden so das Eigentum an dem Fahrzeug verschafft werden konnte.
Der Angeklagte R. hatte Kenntnis von den vorbezeichneten Umständen:
Nur der Angeklagte R. hatte - anders als die formell eingesetzten Geschäftsführer - ungehinderte Einsicht in die Unternehmensbuchhaltung. Die Mitarbeiter der Buchhaltung unterstanden seinen Weisungen. Zahlungen an Lieferanten und Herausgabe von Unterlagen an die formellen Geschäftsführer erfolgten nur nach entsprechender Freigabe durch den Angeklagten R..
Im Juni 2016 – einen Monat vor der ersten verfahrensgegenständlichen Tat – verlor das betriebene Unternehmen seine Einkaufsfinanzierung. Am 23.06.2016 kündigte die H. den bis dahin bestehenden Rahmenvertrag.
Wegen der sich seit dem Jahr 2016 häufenden Kundenbeschwerden wurden häufig Besprechungen zwischen dem Angeklagten R., den Verkäufern und der Buchhaltung geführt.
Seit September 2016 wurde dem Mitangeklagten L. für die Dauer von drei Monaten bis zu seinem Ausscheiden kein Gehalt mehr gezahlt. Hierüber stritt er sich mit dem Angeklagten R..
Ende des Jahres 2016 blieben erste Gehaltszahlungen an den Zeugen E. aus. Hierüber stritt er sich mit dem Angeklagten R..
Der Angeklagte R. selbst gab gegen Ende des Jahres 2016 die Weisung an die Verkäufer aus, gegenüber den Kunden auf eine vollständige Vorkasse zu bestehen.
Einzelne, sich vehementer beschwerende Kunden verwiesen die Verkäufer L. und V. an den Angeklagten R..
Der Angeklagte V. wies den Angeklagten R. häufig darauf hin, dass er die durch den Angeklagten R. (zu teuer) erworbenen Gebrauchtwagen nicht gewinnbringend verkaufen kann. Von mindestens 25 durch den Angeklagten R. erworbenen Fahrzeugen konnte der Angeklagte V. höchstens vier gewinnbringend veräußern.
In Kenntnis der vorbezeichneten Umstände hielt der Angeklagte R. für möglich, dass die von ihm faktisch geführten Autohäuser – den Risiken des gewählten Geschäftsmodels entsprechend – den Kunden das jeweils gekaufte Fahrzeug bzw. das Eigentum an diesem nicht verschaffen können werden, obwohl die Kunden im Vertrauen auf die Vertragserfüllung mit der – häufig vollständigen – Kaufpreiszahlung in Vorleistung gingen. Gleichermaßen hielt er für möglich, dass die jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer ihre Fahrzeuge im Vertrauen auf die Einhaltung des vereinbarten Zahlungsziels an Mitarbeiter des Autohauses herausgaben, ohne dass deren Kaufpreisforderungen je beglichen werden können. Gleichwohl wies er die seinen Weisungen unterstehenden Verkäufer nicht an, keine Kaufverträge mehr abzuschließen. Denn die Schädigung der Kunden auf die vorbeschriebene Art und Weise war ihm sogar recht, war er doch – weiter auf einen eines Tages erfolgreich wirtschaften Autohausbetrieb hoffend – auf die Vorleistungen der Kunden, auf deren Erhalt es ihm daher ankam, angewiesen. Mangels bestehender Einkaufsfinanzierung bargen sie nämlich die einzige Möglichkeit, den Autohausbetrieb überhaupt fortzuführen. Bei sämtlichen nachgenannten Taten handelte der Angeklagte R. in der Absicht, sich durch wiederholte Begehungen von Delikten der gleichen Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verschaffen.
Im Einzelnen wurden folgende Kaufpreiszahlungen von Kunden vereinnahmt, ohne dass ihnen das Eigentum an dem gekauften Fahrzeug verschafft wurde:
| Fall (Fallakte) | Datum | Käufer | Kaufpreis (EURO) | Fahrzeug | Fahrzeug übergeben | Verkäufer |
| 1 (FA 4) | 26.07.2016 | ZW. | 6.500,00 | JL. | nein | UM. |
| 2 (FA 2) | 21.10.2016 | KI. | 9.999,00 | SE. | ja | UM. |
| 3 (FA 7) | 27.10.2016 | UO. | 11.990,00 | ON. | ja | UM. |
| 4 (FA 3) | 07.12.2016 | TK. | 13.350,00 | TR. | nein | UM. |
| 5 (FA 31) | 07.12.2016 | OC. | 18.950,00 | HU. | nein | UM. |
| 6 (FA 12) | 16.03.2017 | RO. | 25.300,00 | TV. | nein | KF. |
| 7 (FA 15) | 19.06.2017 | AE.. | 17.999,00 | HU. blue 1.6 weiß | nein | KF. |
| 8 (FA 16) | 28.06.2017 | KE. | 9.325,00 | HU. blue 1.6 weiß | nein | KF. |
| 9 (FA 17) | 05.07.2017 | LI. | 15.125,21 | HU. | nein | KF. |
| 10 (FA 22) | 08.09.2017 | GX. | 19.400,00 | HU. blue | nein | KF. |
| 11 (FA 23) | 27.10.2017 | PZ. | 18.600,00 | HU. blue 1.6 | nein | KF. |
| 12 (FA 28) | 21.08.2018 | BW. | 11.250,00 | EF. | nein | HJ. |
Der Zeugin CW. wurde von der KF. bis zur – nicht erfolgten – Lieferung leihweise ein Opel Insignia zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus wurden die Fahrzeuge folgender Verkäufer vereinnahmt, ohne dass ihnen der vereinbarte Kaufpreis gezahlt wurde:
| Fall (Fallakte) | Datum | Verkäufer | Kaufpreis (EURO) | Fahrzeug | Käufer |
| 13 (FA 19) | 07.08.2017 | MK.. | 47.000,00 | BT. | KF. |
| 14 (FA 20) | 25.08.2017 | EM. FQ. | 46.490,00 | DZ. | KF. |
| 15 (FA 25) | 09.08.2018 | IR. AH. | 26.500,00 | SI. | KF. |
In Kenntnis der vorbezeichneten Umstände ließ sich der Angeklagte O. am 21.02.2018 zum Geschäftsführer der KF. W. in dem Bewusstsein berufen, die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes einschließlich der Schädigung von Kunden auf die vorbeschriebene Art und Weise insoweit zu fördern, als er formell die Funktion eines für die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft notwendigen Organes ausfüllt. In der Folgezeit kam es zur Schädigung des Zeugen AH..
III.
1.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren entsprechenden Angaben und den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister.
2.
Die Feststellungen zur Sache folgen aus den Einlassungen der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
a) Der Angeklagte O. hat zur Sache geschwiegen. Die weiteren Angeklagten haben sich wie folgt eingelassen:
aa) Der Angeklagte R. hat eine durch seinen Verteidiger verlesene Erklärung folgenden Inhalts genehmigt:
Der ursprüngliche Inhaber der Firma VT. habe sämtliche Geschäftsführer sowie den Verkaufsleiter BZ. und den Kfz-Meister P. persönlich eingestellt, bewertet und eingewiesen. Er selbst sei nie in der Geschäftsleitung tätig gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Finanzierungsgespräche mit Banken zu führen. Frau X. habe für Verbindlichkeiten im Gesamtumfang von 750.000 Euro gebürgt. Ab Juli 2016 bis zum 17.11.2016 sei der Angeklagte G. für das operative Geschäft zuständig gewesen. In dieser Zeit habe der Angeklagte G. sämtliche Gespräche mit Steuerberatern der Firma UM. geführt. Er habe auch sämtliche Ausgaben die zu einer Geschäftsführerstelle gehören, getätigt. Er sei auch der ständige Ansprechpartner des Verbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe gewesen. Ab dem 08.12.2016 habe die UM. GmbH unter der Firma U. firmiert. Bis zum Eintritt in die Liquidation am 25 01.01.2017 sei der ausgebildete Kfz-Meister P. der Geschäftsführer gewesen. Dieser sei mit sämtlichen mit dem Betrieb eines Kfz-Betriebes erforderlichen Aufgaben (Werkstatt, Buchhaltung, Finanzgespräche) betraut gewesen und habe diese Aufgaben auch entsprechend wahrgenommen. Er – der Angeklagte R. - habe nicht in das operative Geschäft eingegriffen. In der Zeit von Ende Januar 2017 bis Ende April 2017 habe er sich ärztlichen Behandlungen unterzogen. Es seien zwei Operationen wegen eines TU. bei ihm durchgeführt worden. In dieser Zeit sei er nicht vor Ort gewesen. Während dieses Zeitraumes habe der Prokurist ZJ. sämtliche Angelegenheiten der Firma an sich gerissen und versucht, im Rahmen des laufenden Betriebes der Firma KF. „das Steuer herumzureißen“. Anfang Juli 2017 sei in den Hauptsitz der Firma KF. in M. eingebrochen worden. Hierbei seien der Transporter, Werkzeuge sowie weitere zum Führen des Betriebs erforderliche Materialien entwendet worden. Deshalb sei der Betrieb für einen Zeitraum von zwei Monaten handlungsunfähig gewesen. Im Sommer 2017 habe es einen Vandalismusschaden gegeben. Hierbei sei ein Großteil der auf dem Gelände der Niederlassung stehenden Fahrzeuge zerkratzt worden. In der Zeit bis Ende des Jahres 2017 habe er sich dann in Verhandlungen mit der Firma KC., die die K. Niederlassung als Stätte für KC. für Europa habe übernehmen wollen, befunden. Eigens zu diesem Zweck sei die Firma UI. gegründet worden. Er – der Angeklagte R. - habe Leitung der Firma JK. durchführen sollen. Er sei weiterhin bemüht gewesen, den Betrieb aufrechtzuerhalten, während das operative Geschäft parallel weiter durch den Angeklagten V. und den Zeugen ZJ. geführt worden sei. Parallel habe er mit den Firmen KP. und der Firma UF. über eine Übernahme der Firma KF. verhandelt. Im Zuge dessen habe er sich mit den Repräsentanten dieser beiden Firmen während des genannten Zeitraumes wenigstens einmal pro Woche getroffen. Die Firma GB. habe schließlich zugesichert, den Betrieb der Firma KF. zum 01.01.2018 zu übernehmen. In Vorbereitung dieser Übernahme seien Zahlungen an die Firma GB. geleistet und einzelne Betriebsmittel an diese überführt worden. Die Firmenübernahme sei jedoch fehlgeschlagen. Er – der Angekalgte R. - sei stets bemüht gewesen, eingesetztes Kapital zu retten und für die jeweiligen Firmen eine Perspektive zu schaffen. Er sei für die Besorgung finanzieller Mittel zuständig gewesen, während die Angestellten, der Prokurist, der Geschäftsleiter und die Geschäftsführer sich um das operative Geschäft gekümmert hätten. Finanzielle Vorteile habe er mit den genannten Firmen nicht erzielt. Er habe nur über eine kleine Räumlichkeit in M. verfügt, wobei es sich um einen Lagerraum gehandelt habe. Gerade, weil es in seiner Vergangenheit in vergleichbaren Fällen zu strafrechtlichen Verfahren gekommen sei, sei er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter besonders bestrebt gewesen, von vornherein durch Einstellung seines Erachtens nach fähiger Mitarbeiter und parallelen Verhandlungen mit eventuellen Partnern ein seriöses Unternehmen aufzubauen. Dies sei im Ergebnis an fehlenden Zusagen Dritter sowie der Handlungsunfähigkeit der Firma KF. im Sommer 2017 gescheitert.
bb) Der Mitangeklagte L. hat angegeben, er sei im Jahr 2016 als gelernter Automobilkaufmann durch den vormaligen Firmeninhaber ZH. eingestellt worden. Nach einigen Wochen als Verkäufer sei ihm der Angeklagte R. durch den Zeugen ZH. als Investor vorgestellt worden. Anlässlich der Eröffnung des zweiten Standorts in M. habe ihn der Angeklagte R. zum Verkaufsleiter befördert. In dieser Eigenschaft sei er bis zum 28.10.2016 für die Firma UM. tätig gewesen.
Zu keinem Zeitpunkt habe er Fahrzeuge eingekauft. In der Zeit unter dem vormaligen Firmeninhaber ZH. seien die Verkaufsfahrzeuge auf Kommission durch ein weiteres Autohaus zur Verfügung gestellt worden. In der Zeit danach habe sich der Angeklagte R. um den Fahrzeugeinkauf gekümmert. Der Erwerb der Fahrzeuge sei unter Eigentumsvorbehalt und Einbehalt des Fahrzeugbriefes durch eine Bank finanziert worden.
Herr R. sei der „Chef“ des Unternehmens gewesen. Dieser habe Weisungen ausgegeben, wie Fahrzeuge ausgezeichnet und wo sie positioniert werden sollten. Die Verkaufspreise seien mit ihm abgestimmt worden. Die Buchhaltung habe die Auslösung der Fahrzeugbriefe erst auf Weisung des Angeklagten R. angewiesen. Sie habe nicht eigenmächtig entschieden. Herr R. habe die Freigabe erteilt.
Parallel habe sich der Angeklagte R. um den Aufbau einer Autovermietung und entsprechende Kooperationsunternehmen gekümmert. Um das operative Verkaufsgeschäft habe sich der Angeklagte L. indes eigenverantwortlich gekümmert.
Anfänglich habe das System gut funktioniert. Nach seiner Einschätzung aufgrund einer langjährigen Erfahrung als Verkäufer seien die Einkaufspreise gut kalkuliert gewesen. Die eingeplante Gewinnmarge sei mit 1.000 bis 1.500 Euro nicht beträchtlich, aber ausreichend gewesen. Das Unternehmen habe anfänglich genügend Fahrzeuge verkauft und sich gut am Markt positioniert.
Im Laufe der Zeit hätten ihn als Verkaufsleiter immer mehr Kundenanfragen danach erreicht, wann die bestellten Fahrzeuge ausgeliefert würden. Anfänglich habe man versucht, die Kunden zu besänftigen. Es sei immer das Ziel gewesen, dass der Kunde sein Auto erhalte. Irgendwann sei es jedoch zu viel geworden. Der „Schneeball“ sei zu groß geworden. Dann habe er sich entschieden, dass er dies nicht mehr mitmache. Fahrzeugbriefe hätten schließlich nicht mehr ausgelöst werden können. Im letzten Fall während seiner aktiven Tätigkeit für das Autohaus sei ihm klar gewesen, dass kein Geld mehr für die Auslösung des einbehaltenen Fahrzeugbriefes da gewesen sei, obwohl der Kunde bereits den vollen Kaufpreis vorgeleistet hätte. Die Mitarbeiterin der Buchhaltung, Frau FY. habe ihm mitgeteilt, dass der Brief nicht mehr ausgelöst werden könne. In dieser Zeit habe er morgens den PC eingeschaltet und diverse E-Mails mit Kundenbeschwerden vorgefunden, warum ihnen noch kein Auslieferungstermin genannt worden sei. Hinzu seien täglich mehrere Telefonate mit Kunden, die nach ihrem Fahrzeug fragen, gekommen.
Wegen der sich häufenden Probleme hätten er, die Buchhalterinnen und der Angeklagte R. häufig zusammengesessen. Auch habe er einzelne, sich beschwerende Kunden, wenn es ihm mit diesen „zu doof“ geworden sei, an den Angeklagten R. verwiesen. Dieser habe dann versucht, die Kunden zu besänftigen. Ziel sei immer ein Zeitgewinn gewesen, um ggf. mit der Vorkasse eines späteren Kunden das finanzierte Fahrzeug eines vorherigen Kunden doch noch auslösen zu können.
Anlässlich der zahlreichen Kundenbeschwerden sei der Arbeitsalltag unharmonischer geworden. Schließlich habe er sich mit dem Angeklagten R. überworfen. Es sei zum Streit auch um Geld, namentlich drei Monatsgehälter seit September 2016 sowie Urlaubsgeld gekommen. Mit Schreiben vom 25.10.2016 sei ihm zum 30.11.2016 gekündigt worden. Am 28.10.2016 sei er daraufhin freigestellt worden. Im Nachgang habe er einen Titel über rund 12.000 Euro gegen die Firma UM. erstritten, jedoch kein Geld erhalten.
Zu dem Angeklagten R. habe er anfänglich einen „guten Draht“ gehabt. Dieser habe das Autohaus modernisiert und er – der Angeklagte L. - habe dort gerne gearbeitet und eine Perspektive für eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit gesehen. Warum die spätere Schieflage eingetreten sei, könne er sich nicht erklären. Er habe nicht mitbekommen, dass größere Summen abhandengekommen seien.
Zur Rolle der Mitangeklagten G. und P. gab er an, beide seien sehr bemüht gewesen, hätten jedoch nicht über eine automobilkaufmännische Erfahrung verfügt. Herr G. sei aus dem Immobiliensektor gekommen. Herr P. sei Mechaniker gewesen. Mit Informationen habe man sie nicht großartig „gefüttert“. Auf Vorhalt bestätigte er, beide seien zwar vor Ort gewesen, hätten aber keine echten Befugnisse gehabt. Sie hätten auch beide keine Ahnung gehabt. Herr R. habe vollständig die Fäden gezogen.
Zur Rolle des Angeklagten O. in der Firma UM. könne er nicht viel sagen. Nach seinem Eindruck habe die Angeklagten R. und O. ein freundschaftliches Verhältnis verbunden.
cc) Der Mitangeklagte G. hat sich eingelassen, er sei damals als selbständiger Immobilienmakler durch Herrn R. gefragt worden, ob er für diesen als Geschäftsführer tätig werden könne. Er habe seinerzeit ohnehin mit dem Gedanken gespielt, mit der Selbstständigkeit aufzuhören, auch um wieder aus der privaten Versicherung in die gesetzliche Versicherung wechseln zu können. Weil er Kaufmann sei, sei die Idee für ihn nicht unbedingt abwegig gewesen. Am 23.11.2015 sei er in die Firma UM. eingetreten.
Die Stimmung im Unternehmen sei anfänglich harmonisch und motiviert gewesen. Seine Aufgaben seien allgemein die Umstrukturierung und Modernisierung gewesen. Die Fläche solle anders genutzt werden und er solle Kontakte mit Medien aufnehmen. Herr R. sei sein Chef gewesen. Dieser habe ihn zu seinen Aufgaben angewiesen. Er habe beispielsweise gesagt: „Schau mal, dass Du den Bereich Abläufe, Telefonanlage, Termine für die Werkstatt, irgendwo hinfahren, Angebote einholen, optimieren kannst.“ Er habe keine Bereiche komplett bearbeitet. Er – der Angeklagte G. – habe keine Entscheidungsgewalt gehabt. Er habe ein relativ kleines Gehalt - nach seiner Erinnerung zwischen 1.500 bis 2.000 Euro - bezogen. Mit dem Einkauf oder Verkauf von Fahrzeugen und auch mit der Buchhaltung habe er nichts zu tun gehabt.
Von den Beschwerden der Kunden habe er über Erzählungen von Kollegen erfahren, wenn er mal im Geschäft gewesen sei. In den letzten Wochen sei er nur in den Außendienst geschickt worden. Kundenkontakt habe er nicht gehabt.
Frau X. sei lediglich gelegentlich zum Kaffeetrinken in der Firma gewesen. Im operativen Geschäft sei sie nicht tätig gewesen. Er kenne ihre Rolle als Gesellschafterin nur vom Papier.
Herr O. sei irgendwann in der Firma anwesend gewesen. Er habe zukünftig den Bereich Marketing bearbeiten sollen. Dies habe Herr R. so gesagt.
Den Fahrzeugeinkauf habe Herr R. gemacht. Er – der Angeklagte CX. - habe dies immer wieder mitbekommen, wenn telefoniert worden sei sowie aus dem einschlägigen Schriftverkehr.
Dass eine Zahlungsunfähigkeit eintreten könnte, sei nie sein Eindruck gewesen. Auch vom Steuerberater habe er nie einen Hinweis erhalten, dass es finanziell eng für die Firma werde. Von Seiten der Buchhaltung seien ihm nur unvollständige Unterlagen vorgelegt worden. Die Mitarbeiterin der Buchhaltung habe ihm gesagt, sie müsse Herrn R. fragen, was sie ihm vorlegen dürfe.
In Absprache mit Herrn R. habe er – der Angeklagte G. – verschiedene Leasingverträge über Bürogeräte, LED-Anlagen und auch Fahrzeuge (Verkaufsfahrzeuge – Vorführwagen, um den Verkauf anzukurbeln) privat gezeichnet. Herr R. habe ihm im Gegenzug versprochen, die Firma UM. werde ihm die Leasing-Raten mit einem Aufschlag von 5 Prozent erstatten. Den zweiten Monat seien schon die Zahlungen ausgeblieben. Auf Grund dessen habe er schließlich Privatinsolvenz anmelden müssen.
Im November 2016 sei er aus der Firma UM. ausgeschieden.
dd) Der Mitangeklagte P. hat sich eingelassen, er sei gelernter Kfz-Meister und habe diese Tätigkeit stets in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt. Nachdem er über ein Jobportal eine Jobsuche gestartet habe, habe ihn Herr R. angerufen und gefragt, ob er als Werkstattleiter in M. arbeiten möchte.
Als Herr G. aus der Firma ausgeschieden sei, habe es geheißen, man brauche einen neuen Geschäftsführer, da sonst keine Gehälter mehr ausgezahlt werden könnten. Herr R. habe zu viel zu tun. Dieser habe ihn – den Angeklagten P. – gefragt, ob er für kurze Zeit seinen Namen für die Geschäftsführeranstellung hergeben würde und ihm hierfür zusätzliche 400 Euro Lohn versprochen. Er habe eingewilligt. Während der Zeit seiner Geschäftsführeranstellung vom 12.01. bis zum 25.04.17 sei er schlicht weiter seiner Tätigkeit als Werkstattleiter nachgegangen. Er habe also weiter Fahrzeuge repariert und Fahrzeugteile verkauft. Mit dem An- und Verkauf von Fahrzeugen, der Buchhaltung, dem Steuerberater habe er indes nichts zu tun gehabt. Herr R. sei auch im Werkstattbetrieb sein Chef gewesen. Das operative Geschäft in der Werkstatt sei gut gelaufen. Ersatzteile seien erst bei Bedarf angekauft worden. Es haben keine Teile auf Lager gelegen.
Er habe mitbekommen, dass es im Betrieb geknirscht habe. Die 400 Euro seien ihm nicht ausgezahlt worden. Herr R. habe ihm gesagt: „Das Geld kommt, mach dir mal keinen Kopf.“ Die letzten drei Monate, dies betreffe die gesamte Zeit seiner Geschäftsführeranstellung, sei gar kein Gehalt mehr geflossen. Er habe auch von den Mitarbeitern mitbekommen, dass Kunden angerufen und nach dem Fahrzeugbrief gefragt hätten. Er habe sich deshalb entschieden, dies nicht mehr mitzumachen und dann gekündigt.
ee) Der Mitangeklagte V. hat sich eingelassen, er habe über zehn Jahre Berufserfahrung im Gebrauchtwagenhandel verfügt und sich dann auf eine Anzeige der Firma KF. beworben. Herr R. habe ihn daraufhin angerufen und mit ihm das Einstellungsgespräch in M. geführt. Er habe daraufhin vom 01.04.2017 bis Januar 2018 für die Firma KF. gearbeitet.
Herr R. sei sein Chef gewesen. Auf dem Papier sei zwar Frau X. Geschäftsführerin gewesen; tatsächlich aber habe Herr R. alle Entscheidungen getroffen, etwa zu Mitarbeitereinstellungen, Werbung und, welche Rechnungen beglichen werden sollten.
Die Firma KF. habe über keine eigenen Verkaufsfahrzeuge verfügt. Eine Einkaufsfinanzierung von Fahrzeugen habe nicht bestanden. Die Kunden hätten daher bei Bestellung eine mindestens 50-prozentige Anzahlung leisten müssen. Dies habe Herr R. so vorgegeben. Aus diesem Topf seien dann die Verkaufsfahrzeuge finanziert worden. Den Einkauf von Neuwagen habe er – der Angeklagte V. – durchgeführt. Den Einkauf von Gebrauchtwagen habe Herr R. durchgeführt. Die Verkaufsfahrzeuge seien mit einem Zahlungsziel von zwei Monaten und ein paar Tagen von den Lieferanten bezogen worden. Die Hoffnung sei gewesen, dass vielleicht fünf Kunden ein Auto bestellen, damit vielleicht ein Auto ausgeliefert werden kann.
Herr R. habe die Verkaufsfahrzeuge jedoch häufig zu teuer, nämlich zum „Verbraucherpreis“ eingekauft. Er – der Angeklagte V. – habe Herrn R. immer wieder gesagt, dass er die durch Herrn R. erworbenen Autos nicht für den Einkaufspreis – und schon gar nicht zu einem noch höheren Preis – verkauft bekomme. In der Folge habe er von vielleicht 25 bis 30 mit Zahlungsziel eingekauften Fahrzeugen nur drei bis vier an Kunden weiterveräußern können.
Zudem seien die Fixkosten, insbesondere Miete und Gehälter ziemlich hoch gewesen. Auch hätten nach Angabe von Herrn R. „Altlasten“ aus dem vormaligen Betrieb der Firma UM. bestanden. Er habe Konteneinsicht gehabt. Es seien meistens Sachen für den Betrieb bezahlt worden. Es habe auch Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen gegeben, mal 400 Euro, mal 1.000 Euro. Gehälter seien zunächst regelmäßig geflossen, in den letzten eineinhalb Monaten dann nicht mehr. Er habe lange Zeit den Eindruck gehabt, Herr R. wollte etwas Vernünftiges aufbauen, aber er sei nicht in der Lage dazu gewesen.
Es habe zahlreiche Kundenbeschwerden wegen nicht ausgelieferten Fahrzeugen gegeben. Er habe Herrn R. daraufhin gefragt: „Wie können wir ein Autohaus betreiben, wenn wir kein Geld haben?“. Herr R. habe ihm dann erzählt, Herr G. hätte der Firma einen großen Schaden zugefügt und Herr R. und Frau X. müssten dies jetzt ausbaden. Er und Herr R. hätten häufig zusammengesessen und Pläne ausgearbeitet, wie man die Auslieferungen doch realisieren könnte. Leider hätten die Pläne nie funktioniert. Alle Beschwerden seien zunächst bei ihm – dem Angeklagten V. – angekommen. Er habe die Kunden dann auch an Herrn R. verwiesen. Dieser habe dann ebenfalls mit den Kunden Kontakt aufgenommen und sie gebeten, noch etwas zu warten. Es habe keine Vorgaben gegeben, wie die Kunden zu vertrösten seien.
Herr O. sei angestellt gewesen und habe sich in der Firma um Werbung und Marketing gekümmert. Auch habe er Autos aufbereitet und sei „von A nach B“ gefahren. Er habe Herrn R. gefahren. Kundengespräche habe er nicht geführt. Er – der Angeklagte V. – habe nur mit Herrn R. zu tun gehabt. Herr O. habe ihm gegenüber keine Weisungen erteilt. Herrn R. und Herrn O. habe eine lange Freundschaft verbunden. Herr R. sei auch der Chef von Herrn O. gewesen.
Er – der Angeklagte V. – habe im 15. Fall gemeinsam mit dem Mitangeklagten O. das betreffende Fahrzeug bei Herrn AH. abgeholt. Er habe dem Kunden den Ankaufvertrag zur Unterschrift vorgelegt, wie es mit Herrn R. abgesprochen gewesen sei. Er selbst habe die Vereinbarung nur ausgeführt.
ff) Die Mitangeklagte X. hat sich eingelassen, sie habe auf Bitte ihres Schwiegersohnes – des Angeklagten R. – 300.000 Euro zur Finanzierung der Firma UM. hergegeben und ihrem Schwiegersohn eine Generalvollmacht erteilt, um ihrer ganzen Familie zu helfen. Zur Vorsorge insbesondere für ihre drei Enkelkinder habe sie ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter so die Chance geben wollen, etwas Neues aufzubauen. Sie würde dies immer wieder so tun. Das Thema Autohaus habe sie nie interessiert. Sie sei nur Hausfrau gewesen und habe zu Hause nicht einmal über einen PC verfügt. Die Post sei immer zu ihrem Schwiegersohn gegangen. Dieser habe ihr stets versichert, sie würden das schaffen, er hole sie da raus, sie brauche keine Angst haben. Sie selbst sei allenfalls gelegentlich zum Kaffeetrinken in den Räumlichkeiten der Firma gewähren. Mit ihrem Schwiegersohn habe sie sich immer gut verstanden.
b) Der Zeuge E. hat ausgesagt, er sei im Jahr 2016 auf eine inserierte Jobsuche hin durch Herrn O. als „Headhunter“ angerufen worden, der ihm eine Stelle als Verkäufer angeboten habe. Das anschließende Einstellungsgespräch hätte er mit Herrn O. und Herrn R. geführt. Herr R. habe erzählt, was er „drauf habe“. Herr O. habe zugestimmt und mitgeredet.
Am 15.08.2016 habe er als Verkäufer bei der Firma UM. angefangen. Der Teamzusammenhalt seien von Beginn an gut, das Verhältnis der Mitarbeiter untereinander geradezu familiär und das Betriebsklima anfangs euphorisch gewesen. Auch das Geschäft sei anfänglich gelaufen. Die Autos und die Preise seien okay und die Werkstatt mit guten Leuten besetzt gewesen. Gleich eine Woche nach seiner Anstellung habe es für zehn Mitarbeiter auf Firmenkosten eine Firmenfeier am Nürburgring mit Übernachtung und Verpflegung über ein ganzes Wochenende gegeben. Herr R. habe ihn spontan hierzu eingeladen und gesagt: „Ich mache es klar, dass du auch mitkommst“. Herr R. habe auch mit dem Gedanken gespielt, ein eigenes Rennteam auf die Beine zu stellen.
Herr R. sei der Mann hinter den Kulissen gewesen, der alles geleitet habe. Herr R. sei der Chef von allen gewesen. Wenn was gesagt worden sei, sei es von R. gekommen. Zu seinen Aufgaben sei er von Herrn R. angewiesen worden.
Gegen Endes des Jahres 2016 sei das Geschäft dann nicht mehr gut gelaufen. Im November oder Dezember 2016 habe Herr R. dann die Maßgabe an die Verkäufer ausgegeben, die Kunden sollten den vollen Kaufpreis für die bestellten Fahrzeuge vorab bezahlen. Dies sei in der Branche unüblich. Normal sei eine Anzahlung und eine Restzahlung bei Auslieferung.
Im Rahmen der Weihnachtsfeier im November oder Anfang Dezember 2016 in einem Steakhaus mit sieben oder acht Mitarbeitern habe Herr R. dann verkündet, dass er eine der beiden Filialen schließen und die Firma umstrukturieren und umbenennen wolle. Auch sollten die Verkäufer von nun an weniger Fixum, dafür jedoch mehr Provision erhalten. Herr R. habe auch nach neuen Händlerkontakten gesucht. Er habe vorgehabt, zwei andere Großhändler mit anzudocken.
Man habe schon vor Weinachten 2016 gemerkt, dass das Geschäft nicht mehr laufe. Zu dieser Zeit seien erste Gehalts- und Provisionszahlungen an ihn ausgeblieben. Herr R. habe ihm dann erklärt, es sei angeblich eine falsche Bankverbindung angegeben worden, und habe ihm versprochen, er schicke ihm das Geld noch vor Weihnachten. Nach Weihnachten sei Herr R. im Januar und Februar 2017 krank gewesen. In dieser Zeit habe sich der Werkstattmeister um alle Sachen etwas gekümmert und jeder habe so weiter gemacht wie zuvor. Es sei öfters mit Herrn R. telefoniert worden. Wenn was habe geklärt werden müssen, sei Herr R. erreichbar gewesen.
Am Telefon habe er Herrn R. wegen der weiterhin ausbleibenden Gehalts- und Provisionszahlungen gedroht, dass er diesen am liebsten „wegklatschen“ wolle. Daraufhin habe ihm Herr R. gekündigt. Im Februar 2017 sei er aus der Firma ausgeschieden. Den Anteil an Fahrzeugverkäufen, bei dem es im Nachhinein Probleme mit der Auslieferung an den Kunden gegeben habe, beziffert der Zeuge E. mit etwa 20 bis 25 Prozent. Er habe insgesamt etwa 30 Fahrzeuge für die Firma UM. verkauft. Bei seinem Ausscheiden seien viele dieser Verträge noch unerfüllt gewesen.
Herrn O. und Herrn R. habe ein freundschaftliches Verhältnis verbunden. Herr O. sei viel vor Ort gewesen und habe versucht, in der Firma in jeglicher Form zu unterstützen. Er sei gewissermaßen „Mädchen für alles“ gewesen und habe häufig zwischen Herrn R. und den Mitarbeitern vermittelt. Mit dem Autoverkauf habe O. nichts zu tun gehabt.
c) Die geschädigten Zeugen Käufer bzw. Gebrauchtwagenverkäufer ZP. (1. Tat), IK. (3. Tat), CZ. (4. Tat), CW. (7. Tat), OT. (8. Tat), OJ. (10. Tat), RP. (11. Tat), OE. (12. Tat), UE. (13. Tat), FQ. (14. Tat) und AH. (15. Tat) haben die sie betreffenden Sachverhalte, soweit diese ihren Wahrnehmungen unterlagen, wie festgestellt bekundet. Ihre Schilderungen stimmten sämtlich hinsichtlich einer geleisteten Anzahlung sowie der Nichteinhaltung avisierter Liefertermine über geraume Zeit bzw. der Übergabe ihres Gebrauchtwagens ohne anschließende Kaufpreiszahlung überein und erweisen sich als mit den im Selbstleseverfahren verlesenen Urkunden, insbesondere den Kaufverträgen, den Zahlungsnachweisen, der Korrespondenz und den Anwaltsschriftsätzen konsistent.
Der Zeuge ZP. gab unter anderem an, man habe ihn seitens des Autohauses damit vertröstet, der Fahrzeugbrief - welcher sich tatsächlich im Besitz der einkaufsfinanzierenden Bank befand - sei angeblich auf dem Postwege von Italien verloren gegangen. Auch habe das Autohaus das von ihm bestellte Fahrzeug in den Verkaufsräumen als weiter zum Verkauf stehend ausgewiesen. Daraufhin habe er eigenhändig ein „verkauft“-Schild in die Windschutzscheibe gelegt.
Der Zeuge IK. gab unter anderem an, man habe ihn seitens des Autohauses damit vertröstet, der Fahrzeugbrief läge noch bei einem anderen Autohaus und werde nachgeschickt. Später sei er von der finanzierenden Bank angeschrieben worden, die ihm mitteilte, dass sich der Fahrzeugbrief in ihrem Besitz befände.
Die Zeugen CW., OT., UE., FQ. und AH. gaben jeweils an, die Verkaufsverhandlungen zunächst mit Herrn R. selbst geführt zu haben. Dieser habe sie später an Herrn V. verwiesen.
Der Zeuge RP. gab unter anderem an, er habe sich anlässlich mehrfach verschobener Auslieferungstermine in die Räumlichkeiten der Firma KF. begeben und dort den Angeklagten R. angetroffen, der in seinem Handy nachgeschaut und ihn dann mit den Worten vertröstet habe, das Geld sei eingetroffen und er könne daher mit einer alsbaldigen Auslieferung rechnen.
d) Hinsichtlich der 2., 5., 6. und 9. Tat beruhen die weitergehenden Feststellungen auf den diesbezüglich verlesenen Urkunden, namentlich den Kaufverträgen, Rechnungen, Zahlungsnachweisen und der über die nicht erfolgte Auslieferung gekaufter Fahrzeuge geführten Korrespondenz. Insoweit stimmen die so abgebildeten Geschehensabläufe nicht nur untereinander, sondern auch uneingeschränkt mit den durch die vernommenen Zeugen beschriebenen Sachverhalte überein.
e) Auf der Verlesung der diesbezüglichen Aktenbestandteilte beruhen auch die übrigen Feststellungen zur Handlungsvollmacht des Angeklagten R. zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der DA. sowie zu der durch ihn mit der die Fahrzeugeinkäufe der D. anfänglich finanzierenden A. geführten Korrespondenz.
f) Auf Grundlage der vorbezeichneten Beweise ist der Angeklagte R. zur Überzeugung des Gerichts im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Dabei ist das Gericht dem uneingeschränkt einheitlichen Bild gefolgt, das die Aussagen der Angeklagten L., G., P., V. sowie X. im Einklang mit der Aussage des Zeugen E. gezeichnet haben. Bei der Gewichtung des entsprechend geschmälerten Beweiswertes der Aussagen der genannten Angeklagten verkennt das Gericht nicht, dass diese, ohne der Wahrheitspflicht eines Zeugen zu unterliegen, im Beisein der anderen Angeklagten und – mit Ausnahme der Angeklagten X. – nach Abschluss einer ihnen die glimpfliche Verfahrensbeendigung in Aussicht stellenden Verständigung aussagten. Allerdings beinhalteten ihre – zumal übereinstimmenden – Angaben zahlreiche Realkennzeichen, wiesen insbesondere keine besondere Belastungstendenz auf, und ließen sich mit den vorhandenen weiteren Beweismitteln, insbesondere der Aussage des Zeugen E. zwanglos in Einklang bringen. So beschrieben sie das Betriebsklima und den Teamzusammenhalt als besonders gut. Auch entlasteten der Angeklagten L. und der Zeuge E. den Angeklagten R. dahingehend, dass sie sich das Scheitern des Betriebes nicht erklären können, weil zunächst genügend Fahrzeuge verkauft und die Preise gut kalkuliert worden seien. Der Zeuge E. belastete sich sogar selbst, indem er einräumte, den Angeklagten R. wegen nicht gezahlter Löhne bedroht zu haben. In Übereinstimmung mit den Angaben der vorgenannten Angeklagten anhand der verlesenen Urkunden objektivierbar ist, dass sich der Angeklagte R. am 24.11.2015 durch den seinerzeitigen Geschäftsführer G. eine Handelsvollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der DA. erteilen ließ. Auch benannte er sich gegenüber der für den seinerzeitigen Geschäftsbetrieb essentiellen Vertragspartnerin, der OH., als Ansprechpartner. Die Angabe des Angeklagten V., dass sich der Angeklagten R. in der Firma KF. um den Einkauf von Gebrauchtwagen kümmerte deckt sich mit den Angaben der Zeugen UE., TY. und AH., wonach sie die Verkaufsverhandlungen mit dem Angeklagten R. geführt hätten. Originell ist die Angabe des Zeugen RP., wonach der Angeklagte R. in seiner Anwesenheit das Geschäftskonto von seinem Handy aus eingesehen und ihm die alsbaldige Fahrzeugauslieferung in Aussicht gestellt habe. Dass der Angeklagte das schadensträchtige Geschäftsmodel dirigierte und die Geschicke der betriebenen Unternehmen lenkte, drängt sich schließlich angesichts des Einsatzes völlig ungeeigneter formeller Geschäftsführer, allen voran des Angeklagten P. in zwei Gesellschaften als auch der Angeklagten X. als reiner Strohfrau auf. An der ordnungsgemäßen Unternehmensleitung hatte alleinig der Angeklagte R. – anders als die völlig unterbezahlten formellen Geschäftsführer – ein herausragendes Interesse. Denn er hatte ein erhebliches Familienvermögen in die ansonsten führungslosen Unternehmen investiert.
Die Einlassung des Angeklagten R. stellt sich auf dieser Grundalge als reine Schutzbehauptung dar. Bemerkenswert ist die Angabe, während der Zeit seiner gesundheitlichen Einschränkung im Januar bis April 2017 habe der Prokurist ZJ. sämtliche Angelegenheiten der Firma KF. „an sich gerissen und versucht, das Steuer rumzureißen“. Hier fragt sich, wie jemand die Abwesenheit des – angeblich gar nicht in die Geschicke der Gesellschaft eingreifenden – Angeklagten zu der behaupteten Machtübernahme überhaupt ausnutzen können soll, wenn es doch mit dem Werkstattleiter P. einen angeblich fähigen und seiner Organverantwortung zuverlässig nachkommenden Geschäftsführer gegeben habe. Ebenso bezeichnend ist die Angabe des Angeklagten, Ende des Jahres 2017 habe der K. Autohausstandort in die Firma KC. aufgenommen werden sollen und er selbst habe - dann also doch - die Standortleitung übernehmen sollen. Der Angeklagte lügt, indem er vorgibt, er habe allen Ernstes geglaubt, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb durch den Einsatz fähiger (aber nicht entsprechend bezahlter) Geschäftsführer abgesichert. Bezeichnenderweise geht er in diesem Zusammenhang nicht auf den Einsatz seiner Schwiegermutter als Geschäftsführerin ein. Aber auch die Ungeeignetheit der anderen formellen Geschäftsführer ist in erdrückender Weise evident. Dem Gericht fehlt nach alledem die nötige Phantasie, um zu glauben, der geschäftserfahrene Angeklagte R. bringe ein beträchtliches Familienvermögen in Gesellschaften ein, um dieses Vermögen dann tatenlos durch evident ungeeignete und schlecht bezahlte Geschäftsführer verspielen zu lassen.
IV.
Die Angeklagten haben sich hiernach wie erkannt schuldig gemacht und waren daher nach Maßgabe der jeweils angewendeten Vorschriften zu bestrafen.
1.
Der Strafzumessung hinsichtlich des wegen Betruges in fünfzehn besonders schweren Fällen schuldigen Angeklagte R. wurde jeweils der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB von N01 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.
Zu seinen Gunsten wirkte sich aus, dass die Taten inzwischen geraume Zeit zurückliegen. Ebenso strafmildernd fand die mit der beträchtlichen Dauer des Strafverfahrens einhergehende Belastung Beachtung. Zudem konnten verbleibende Schäden im Nachgang zu den Taten 4., 12., 13., 14. und 15. ganz oder zumindest überwiegend abgewendet werden. Die Zeugin CZ. erhielt nach Anstrengung eines Mahnverfahrens letztlich das bestellte Fahrzeug nebst bei der OH. ausgelösten Fahrzeugbrief. Die Zeugin OE. erhielt nach Einschaltung eines Rechtsanwalts den Kaufpreis zurück. Die Zeugen UE., FQ. und AH. konnten ihre – leicht beschädigten – Fahrzeuge bei einem Lackierbetrieb auslösen.
Zu Lasten des Angeklagten mussten sich seine zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten rechtskräftigen, zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen auswirken. Auch stand er jeweils unter laufender Bewährung im Hinblick auf seine seit dem 23.04.2016 rechtskräftige Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Hagen vom 08.04.2014. Schließlich war dem jeweiligen Schadensausmaß der Taten Rechnung zu tragen.
Daher besteht jeweils auch kein beträchtliches Übergewicht der entlastenden Umstände, das bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatumstände im weitesten Sinne die jeweils indizierte Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB entfallen ließe.
Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der angewendeten Strafrahmen hat das Gericht sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände – auf die Bezug genommen wird – erneut gegeneinander abgewogen. Hiernach hat das Gericht jeweils tat- und schuldangemessen
hinsichtlich der N01 Taten mit einem Schadensausmaß von bis 15.000 Euro – dies betrifft die 1., 2., 3., 4., 8. und 12. Tat – eine Freiheitsstrafe von je einem Jahr,
hinsichtlich der sieben Taten mit einem darüber liegenden Schadensausmaß von bis 27.000 Euro – dies betrifft die die 5., 6., 7., 9., 10., 11. und 15. Tat – eine Freiheitsstrafe von je einem Jahr und drei Monaten sowie
hinsichtlich der übrigen zwei Taten mit einem darüber liegenden Schadensausmaß von jeweils mehr als 46.000 Euro eine Freiheitsstrafe von je einem Jahr und N01 Monaten festgesetzt.
Diese Einzelstrafen hat das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungskriterien und Berücksichtigung der jeweils identischen Tatbegehensweise sowie des engen situativen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten einerseits, aber auch ihrer Vielzahl über einen mehr als zweijährigen Tatzeitraum andererseits, unter tat- und schuldangemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten
zurückgeführt.
2.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten O., der mangels nachweisbarer Mitwirkung an den ersten neun ihm zur Last gelegten Taten insoweit freizusprechen war, war nach erfolgter Milderung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
Zu seinen Gunsten wirkten sich der beträchtliche Zeitablauf seit den Taten, die mit der langen Verfahrensdauer einhergehende Belastung und der Umstand aus, dass das feststellbare Ausmaß seiner Einflussnahme auf das haupttäterschaftliche Betrugsgeschehen als geringfügig einzustufen ist.
Zu seinen Lasten mussten sich neben dem Schadensausmaß auch seine zwei zum Zeitpunkt seines Tatbeitrags rechtskräftigen Vorstrafen auswirken.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine tat- und schuldangemessene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro
festgesetzt. Die Tagessätzhöhe entspricht seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.