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Amtsgericht Krefeld·24 Ls-2 Js 31/13-4/15·21.04.2023

Strafurteil: Freispruch mangels Feststellung der Straftaten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Krefeld freigesprochen; der Schulvorwurf ergab sich aus dem zugelassenen Anklagesatz. Zentrale Frage war, ob die dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Tatsachen festgestellt werden konnten. Das Gericht sprach frei, weil die Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da die ihm vorgeworfenen Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die dem Anklagesatz zugrunde liegenden Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.

2

Der Inhalt des zugelassenen Anklagesatzes bildet den schuldspezifischen Vorwurf, auf den sich das Verfahren stützt.

3

Wird ein Angeklagter freigesprochen, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO.

4

Das Gericht kann die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 5 StPO abkürzen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464, 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.