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Amtsgericht Krefeld·23 Gs 950/17·25.07.2017

Anordnung von Durchsuchung und Zwangsvorführung zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Unterlagen

StrafrechtStrafprozessrechtPolizeirechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Krefeld ordnet die Durchsuchung von Wohn-, Geschäfts- und Nebenräumen sowie die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten zur Erstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen an. Anlass sind frühere Betrugsstaten (Einlösen gefälschter Rezepte), fehlende aktuelle Identifikationsunterlagen und der dringende Verdacht auf Besitz kleiner Drogenmengen. Wegen nicht befolgter Vorladungen und der Gefahr weiterer Straftaten erachtet das Gericht die Maßnahmen als erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Durchsuchung und zwangsweise Vorführung zur Erstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen vom Amtsgericht Krefeld stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Ermittlung der Identität von Tatbeteiligten dürfen Wohn- und Geschäftsraum durchsucht sowie eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden, soweit dies zur Fertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Das Fehlen aktueller erkennungsdienstlicher Unterlagen mit hohem Wiedererkennungswert kann die Erforderlichkeit neuer Identifizierungsmaßnahmen begründen, wenn dadurch die Aufklärung von Straftaten gefördert wird.

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Wiederholte Nichtbefolgung polizeilicher Vorladungen und das Bestehen eines dringenden Tatverdachts rechtfertigen den Einsatz zwangsweiser Maßnahmen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen setzt einen konkreten, hinreichenden Verdacht und eine Prognose des Fortbestehens bzw. der Wiederholungsgefahr vergleichbarer Straftaten voraus.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2§ 10 Abs. 3 Satz 2§ 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW§ 42 Abs. 1 PolG NRW§ 81b Abs. 2 Alternative StPO

Tenor

wird gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 PolG NRW, 81 b 2.Alternative StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Betroffenen zum Zweck seiner Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Betroffenen traten in der Vergangenheit Betrugs polizeilich in Erscheinung. Gegenstand der gegen die Betroffenen gerichteten Verfahren ist die Einlösung von ärztlichen Rezepten bei verschiedenen Apotheken derart, dass sie 50 % des Wertes der verordneten Rezepte von den beteiligten Apothekern in bar ausbezahlt erhielten. die Apotheker reichten die Rezepte bei den Krankenkassen ein und erhielten den Wert der verordneten und vorgeblich an den Versicherten abgegebenen Medikamente ausbezahlt.  Von der Betroffenen bestehen keine aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen. Jetzt steht die Betroffene im dringenden Verdacht des Besitzes von geringen Mengen Marihuana und Amphetamin. Für die polizeiliche Bekämpfung von Straftaten sind aktuelle erkennungsdienstliche Unterlagen mit hohem Wiedererkennungswert wichtig, um festzustellen, wer in den Apotheken als Einlöser der Rezepte aufgetreten ist.  Die Fertigung von aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen von der Betroffenen sind erforderlich.

4

Es ist zu befürchten, dass von ihm weiterhin ähnliche Straftaten ausgehen werden.

5

Vorladungen der Polizei zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen hat er nicht befolgt, so dass die ausgesprochenen Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich sind.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 63 FamFG zulässig, die jedoch den Vollzug nicht hemmt. Sie kann binnen 1 Monat seit Bekanntgabe dieser Entscheidung beim Amtsgericht Krefeld unter Angabe der Geschäftsnummer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Krefeld, 26.07.2017Amtsgericht