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Amtsgericht Krefeld·2 C 29/08·29.06.2009

Festsetzung außergerichtlicher Kosten: Kläger zur Erstattung von 904,28 EUR verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte ließ ihre außergerichtlichen Kosten in Höhe von 904,28 EUR anmelden. Das Amtsgericht Krefeld setzte diesen Betrag nebst Zinsen und vorläufiger Vollstreckbarkeit zu Gunsten der Beklagten fest. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder wurden als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anerkannt, da spezielle architekten- und gesellschaftsrechtliche Fragen die Inanspruchnahme fachkundigen Rechtsrats erforderlich machten. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung außergerichtlicher Kosten der Beklagten in Höhe von 904,28 EUR nebst Zinsen stattgegeben; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung außergerichtlicher Kosten nach § 91 ZPO sind nur solche Aufwendungen zu erstatten, die notwendig und in ihrem Umfang angemessen sind.

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Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder können erstattungsfähig sein, wenn ihre Entstehung durch die Teilnahme an gerichtlichen Terminen und die Erforderlichkeit fachkundigen Rechtsrats gerechtfertigt ist.

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Die Angemessenheit einzelner Kostenpositionen ist im Verhältnis zu den Gesamtkosten und dem geltend gemachten Anspruch zu beurteilen.

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Ein Kostenfestsetzungstitel kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 ZPO

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 23.04.2009 von dem Kläger 904,28 Euro - neunhundertvier Euro und achtundzwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.05.2009 an die Beklagte zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfesetzung zurunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt der Kläger gemäß § 91 ZPO.

Gründe

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Die Beklagte meldet ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zutreffend mit 904,28 EUR an. Darin sind Fahrtkosten für die Teilnahme an den zwei gerichtlichen Terminen vom 13.11.2008 und 3.3.2009 von E nach L und die entsprechenden Abwesenheitsgelder enthalten. Diese Mehrkosten werden in diesem Einzelfall mit Rücksicht darauf, dass es sich mit speziellen Fragen des Architektenrechtes und des Gesellschaftsrechtes um ein nicht alltägliches Rechtsgebiet handelt, für notwendig i.S.d. § 91 ZPO und somit für erstattungsfähig gehalten. Ohne die Inanspruchnahme eines mit den im vorliegenden Fall erforderlichen Rechtskenntnissen vertrauten Anwaltes wäre die Beklagte wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, die Klage erfolgreich abzuwehren, wie es vorliegend geschehen ist. Auch stehen die Mehrkosten pro Termin mit 28,70 EUR durchaus im Verhältnis zu den Gesamtkosten und dem geltend gemachten Anspruch. Die von der Beklagten angemeldeten Kosten waren daher wie geschehen antragsgemäß zu titulieren.

3

Krefeld, 30.06.2009 Amtsgericht