WEG: Ungültigkeit von Beschluss zur alleinigen Belastung mit Gutachterkosten (§16 Abs.2 WEG)
KI-Zusammenfassung
Antrag der Eigentümer auf Feststellung der Unwirksamkeit von TOP 2.2 der Eigentümerversammlung, mit dem Gutachter- und Versammlungskosten einseitig den Klägern zugewiesen wurden. Zentrale Frage war, ob außergerichtliche Rechtsberatung Gemeinschaftskosten nach §16 Abs.2 WEG sind. Das Gericht erklärt den Beschluss für ungültig, weil die Gutachterkosten gemeinschaftliche Verwaltungskosten sind und nicht allein den Klägern auferlegt werden durften. Die gesamte Jahresabrechnung 2007 ist deswegen aufzuheben.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Beschlüsse zu TOP 2.2 wegen unzulässiger Einzelbelastung mit Gutachterkosten voll stattgegeben; Jahresabrechnung 2007 aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Kosten außergerichtlicher Rechtsberatung gehören zu den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG und sind grundsätzlich nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel zu tragen.
Dass sich eine Beratung auf die Rechte oder Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst wurde, rechtfertigt keinen abweichenden Ansatz bei der Verteilung der Verwaltungskosten.
Sind Kosten in der Jahresabrechnung unzutreffend verteilt, ist die gesamte Abrechnung für das betreffende Wirtschaftsjahr aufzuheben; eine teilweise Aufhebung des Beschlusses kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO möglich.
Tenor
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008 zu TOP 2.2 werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch die Beklagte in Höhe einer Sicherheitsleistung von 500,00 Euro durch die Beklagten abgewendet werden.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tatbestand
Die Kläger sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der Beklagten. Die Beklagten haben bei ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ein Rechtsgutachten eingeholt über Fragen, die das Sondereigentum des Klägers und dessen Kostentragungspflicht beinhaltet. Die Kosten für das Gutachten in Höhe von 000,00 Euro und die Kosten für eine Sondereigentümerversammlung in Höhe von 000,00 Euro sind in die Jahresabrechnung 2007 zu Lasten der Kläger eingegangen.
Die Kläger halten dies für rechtswidrig und haben deshalb die Jahresabrechnung 2007 (TOP 2.2. der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008) angefochten.
Sie beantragen,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008
zu TOP 2.2. für unwirksam zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie halten die Auferlegung der genannten Kosten an die Beklagten für rechtens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Tagesordnungspunkt 2.2. der Eigentümerversammlung vom 21.04.2008 ist rechtswidrig und daher für ungültig zu erklären. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG gehören die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung – wie hier durch die Rechtsanwälte N. und K. - zu den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner Wohnungseigentümer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (BGH NZM 2007, 358, 362). In einem solchen Fall besteht kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschlüssel abzuweichen. Die Kosten, die durch die Einholung des Rechtsgutachtens entstanden sind, durften deshalb nicht alleine den Klägern auferlegt werden.
Dieser Grundsatz dürfte auch für die Einberufung der Kosten der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.10.2007 gelten. Auch diese Kosten sind letztlich Gemeinschaftskosten. Diese Frage kann aber für die Entscheidung letztlich dahinstehen. Denn wenn die Jahresabrechnung schon rechtswidrig ist, weil sie die Gutachterkosten unzutreffend verteilt hat, ist die gesamte Abrechnung für das Jahr 2007 aufzuheben und neu zu berechnen. Eine teilweise Aufhebung des Beschlusses kommt nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert:
1.560,00 Euro.