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Amtsgericht Krefeld·12 C 292/11·17.01.2012

Anerkenntnisurteil: Räumung und Zahlung wegen Mietrückständen

ZivilrechtMietrechtRäumungsklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Räumung und Herausgabe einer 43‑qm‑Wohnung sowie Zahlung offener Beträge. Das Amtsgericht Krefeld erließ ein Anerkenntnisurteil, wonach der Beklagte die Wohnung zu räumen und 2.640,00 € nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Räumung und Zahlung gegen den Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen, wenn der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche im Verfahren anerkennt und damit die entsprechenden Verpflichtungen gerichtlich festgestellt werden.

2

Bei Räumungsklagen kann das Gericht den Beklagten zur vollständigen Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilen.

3

Geldforderungen können im Urteil konkret in Teilbeträgen ausgewiesen und für unterschiedliche Zeiträume separat mit Zinsen belegt werden.

4

Die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig dem unterliegenden Beteiligten auferlegt.

5

Ein Gericht kann das Urteil ganz oder teilweise vorläufig vollstreckbar erklären, um die Vollstreckung auch vor endgültiger Rechtskraft zu ermöglichen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im Hause S-Weg in 47839 Krefeld, Wohnung Erdgeschoss links, 43 qm Wohnfläche, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad/WC, nebst Kellerraum vollständig zu räumen und an den Kläger herauszugeben.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.640,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 330,00 € vom 5. Januar 2010 bis zum 5. Dezember 2010, aus 660,00 € vom 6. Dezember 2010 bis zum 5. Januar 2011, aus 990,00 € vom 6. Januar 2011 bis zum 6. Februar 2011, aus 1.320,00 € vom 7. Februar 2011 bis zum 4. April 2011, aus 1.650,00 € vom 5. April 2011 bis zum 4. Mai 2011, aus 1.980,00 € vom 5. Mai 2011 bis zum 5. Juni 2011, aus 2.310,00 € vom 6. Juni 2011 bis zum 5. Juli 2011 und schließlich aus 2.640,00 € seit dem 6. Juli 2011 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 5.684,40 Euro.