Erinnerung: Entfall gesonderter Gebühr und Auslagenpauschale bei einheitlichem Pfändungsauftrag
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor beantragte die Berichtigung einer Kostenrechnung, weil für eine Taschenpfändung und eine Pfändung nach Abgabe der Vermögensauskunft gesondert Gebühren angesetzt worden waren. Das Gericht gab der Erinnerung statt: Die Aufträge waren als einheitlicher, gleichzeitig erteilter Auftrag zu werten, sodass die Gebühr nach KV 604/205 GvKostG nur einmal anfällt. Zudem war die vorgezogene Taschenpfändung nicht beauftragt, sodass auch die Auslagenpauschale entfällt.
Ausgang: Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung wurde stattgegeben; gesonderte Gebühr und Auslagenpauschale gestrichen
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner gleichzeitig beauftragt, sind sie nach § 3 Abs. 2 GvKostG als derselbe Auftrag zu betrachten und nach § 10 Abs. 1 GvKostG die Gebühr nach derselben Nummer nur einmal zu erheben.
Eine Gebühr nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses ist nur dann mehrfach anzusetzen, wenn für die Erledigung verschiedener Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern erhoben werden müssten.
Eine vor der von der Gläubigerin bestimmten Reihenfolge vorgenommene Amtshandlung ist nicht beauftragt und kann deshalb nicht gesondert abgerechnet werden.
Die gesondert angesetzte Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG ist außer Ansatz zu lassen, wenn die betreffende Amtshandlung nicht beauftragt oder bereits im einheitlichen Auftrag abgegolten ist.
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, die Kostenrechnung vom 16.05.2017 (DR II 298/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel. Mit Auftrag vom 20.03.2017 beantragte sie unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft (VAK) nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) - Modul G1 des amtlichen Vordrucks -, die Pfändung körperlicher Sachen, die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren, die Taschenpfändung/Kassenpfändung sowie die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben - Module K, K1, K2, K3 des amtlichen Vordrucks. Unter Modul N3 des amtlichen Vordrucks bestimmte die Gläubigerin zur Reihenfolge der erteilten Aufträge, dass der Pfändungsantrag nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden solle. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den betreffenden Zwangsvollstreckungsauftrag vom 20.03.2017 Bezug genommen.
Nach Erlass eines Haftbefehls erschien der Schuldner bei der Obergerichtsvollzieherin zur Abgabe der Vermögensauskunft und gab an, keine Zahlungen leisten zu können. Daraufhin führte die Obergerichtsvollzieherin bei dem Schuldner eine Taschenpfändung durch, die fruchtlos ausfiel. Sodann nahm sie ihm die Vermögensauskunft ab und im Anschluss daran erfolgte die versuchte Pfändung nach Abgabe der Vermögensauskunft (Modul K3 des amtlichen Vordrucks), wobei von einer Vollstreckung abgesehen wurde, weil nach der abgegebenen Vermögenauskunft keine pfändbaren Gegenstände vorhanden waren und die Vollstreckung daher aussichtslos erschien.
In ihrer Kostenrechnung vom 16.05.2017 rechnete die Obergerichtsvollzieherin die Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- zweimal ab, nämlich einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Taschenpfändung“ und einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Pfändung nach VAK-Angaben“. Hinsichtlich der als gesonderten Auftrag angesetzten Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung setzte die Obergerichtsvollzieherin zudem die Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- an.
Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld mit seiner Erinnerung vom 07.07.2017. Er vertritt darin die Auffassung, die zusätzliche Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- für die versuchte Taschenpfändung nebst der Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- seien zu Unrecht angesetzt worden. Der Auftrag nach Modul K2 bezüglich der Taschenpfändung/Kassenpfändung und der Auftrag nach Modul K3 bezüglich der Pfändung nach VAK-Abgabe seien gleichzeitig gestellt, so dass nur ein globaler Pfändungsauftrag vorliege und hierfür auch nur eine Gebühr nach KV 604/205 GvKostG berechnet werden dürfe. Zudem sei die Taschenpfändung vorliegend vor der Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt worden, obwohl die Gläubigerin in Modul N3 ausdrücklich bestimmt habe, dass die Pfändung erst nach Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen solle. Daher sei die vorher erfolgte Taschenpfändung auch nicht beauftragt worden.
Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und vertritt in ihrer Nichtabhilfeerklärung vom 06.08.2017 die Auffassung, bei dem Antrag auf Taschenpfändung handle es sich um einen bedingten Vollstreckungsauftrag, der unter der Bedingung des Antreffens des Schuldners stehe. Dies entspreche auch der früher seitens der Bezirksrevisoren vertretenen Auffassung. Die Aufträge nach Modul K2 und K3 seien insoweit zwar „zusammen“ in einem Auftragsformular gestellt, aber nicht im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 GvKostG „gleichzeitig“.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors hat in der Sache Erfolg.
Die Obergerichtsvollzieherin ist anzuweisen, ihre Kostenrechnung vom 16.05.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 S.1 Nr. 3 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Nach § 10 Abs.1 S.1 GvKostG wird nach Durchführung desselben Auftrages eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben, allerdings nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 20.03.2017 als einen einheitlichen Auftrag anzusehen. Mit ihm ist die Obergerichtsvollzieherin gleichzeitig beauftragt worden, mehrere Vollstreckungshandlungen, nämlich unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch und die Taschenpfändung/Kassenpfändung (Modul K2) sowie die Pfändung nach Abgabe der Vermögensauskunft (Modul K3) durchzuführen. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass der Auftrag zur Taschenpfändung/Kassenpfändung als bedingter Pfändungsauftrag anzusehen ist. Hierzu hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017 (114 M 857/17) ausgeführt:
„Dem Auftrag kann nach Auffassung des Gerichts weder vom Inhalt noch von seiner äußerlichen Gestaltung entnommen werden, dass die Gläubigerin die auch begehrte Taschenpfändung/Kassenpfändung unter der (aufschiebenden) Bedingung eines Ereignisses gestellt hat. Naturgemäß kann eine Taschenpfändung nur durchgeführt werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich antrifft. Diese Problematik betrifft aber einzig die für die Erhebung der Gebühr nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG entscheidende Frage, ob die Amtshandlung infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Demgegenüber wird dadurch nicht schon der Antrag des Gläubigers dahingehend beeinflusst, dass dieser lediglich unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Antreffens des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gestellt werden soll.“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Pfändungsaufträge zu Modul K2 und K3 gleichzeitig beauftragt worden sind und im Sinne des § 10 Abs. 1 GvKostG als „derselbe“ Auftrag anzusehen sind mit der Folge, dass die Gebühr nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- auch nur einmal anzusetzen ist.
Vorliegend kommt allerdings hinzu, dass eine Taschenpfändung vor Abnahme der Vermögensauskunft vorgenommen worden ist, was der Anweisung der Gläubigerin zur Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge in Modul N3 widerspricht. Insoweit lag zu der vor Abgabe der Vermögensauskunft durchgeführten versuchten Taschenpfändung bereits kein Auftrag der Gläubigerin vor. Überdies wären bei Einhaltung der durch die Gläubigerin in Modul N3 vorgegebenen Reihenfolge selbst dann, wenn man mit der Obergerichtsvollzieherin die Aufträge zu K2 (Taschenpfändung) und K3 (Pfändung nach VAK) beide als bedingte Aufträge ansehen würde, diese Bedingungen dann auch zum vorgegebenen Zeitpunkt der versuchten Pfändung (= nach Ablegung der VAK) zeitgleich eingetreten (d.h. Bedingung für K3 = Abgabe VAK und denknotwendig Eintritt der „Bedingung“ für K“ = Antreffen des Schuldners).Entsprechend den vorgenannten Ausführungen ist daher auch die für die Taschenpfändung gesondert berechnete Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- von der Obergerichtsvollzieherin außer Ansatz zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 91 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2, S. 2 GKG auf Antrag des Bezirksrevisors zugelassen, um eine zweifelsfreie Klärung der betreffenden Rechtsfrage für den Bezirk des Landgerichts Krefeld herbeizuführen können.