Erinnerung gegen Kostenansatz: KV 207-Gebühr bei gleichzeitiger Beauftragung nicht zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin, die u.a. die Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Erledigung berechnete. Streitgegenstand war, ob diese Gebühr anfällt, obwohl der Vollstreckungsauftrag zugleich Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S.1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO umfasste und der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, die Gebühr sowie anteilige Auslagenpauschale nicht zu erheben, da bei gleichzeitiger Beauftragung nach dem Wortlaut des GvKostG die Gebühr nicht anfällt. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz wurde stattgegeben; Gebühr KV 207 und anteilige Auslagenpauschale sind nicht zu erheben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitiger Beauftragung der Gerichtsvollzieherin mit Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO entsteht die nach KV 207 zu § 9 GvKostG geregelte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nicht.
Wird isoliert ein Antrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gestellt, kann die Gebühr nach KV 207 erhoben werden, wenn die Gerichtsvollzieherin einen Versuch der gütlichen Einigung unternimmt; die Gerichtsvollzieherin ist hierzu grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Gläubigerauftrag verpflichtet.
Im Erinnerungsspruch nach § 766 ZPO prüft das Gericht den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin; ist eine Gebühr nach den Vorschriften des GvKostG nicht angefallen, ist der Ansatz zu berichtigen.
Hat der Schuldner bereits ohne einschlägigen Anlass eine Vermögensauskunft abgegeben und kam es nicht zu einem Kontakt wegen einer gütlichen Einigung, rechtfertigt dies die Erhebung der Gebühr nach KV 207 nicht.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 06.10.2015 gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vorn 02.10.2015 hinsichtlich der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV 207 zu § 9 GvKostG in Höhe von € 16,-- wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Kostenansatz dahingehend zu berichtigen, dass die vorgenannte Gebühr in Höhe von € 16,-- nebst anteiliger Auslagenpauschale nicht erhoben wird. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26.05,2000 (Aktenzeichen: 5 0 96/00) und beantragte unter dem 27.07.2015 unter anderem „eine Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 S.1 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen..,". Wegen des näheren Inhalts wird auf den betreffenden Zwangsvollstreckungsauftrag Bezug genommen.
Die Gerichtsvollzieherin teilte der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin unter dem 02.10.2015 mit, dass der Schuldner bereits am 09.12.2013 eine Vermögensauskunft abgegeben habe. Zugleich stellte sie ihre Gebühren und Auslagen in Rechnung, darunter auch die.Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung.
Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 06.10.2015 mit dem sie geltend macht, die betreffende Gebühr nach KV 207 in Höhe von € 16,-- sei nicht angefallen. Einen isolierten Antrag auf gütliche Einigung nach § 802b ZPO habe sie nicht gestellt. Nach der Regelung zu KV 207 zu § 9 GvKostG entstehe die Gebühr jedenfalls dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Dies sei im Vollstreckungsauftrag vom 27.07.2015 der Fall. Überdies habe die Gerichtsvollzieherin mitgeteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft schon abgelegt habe, so dass nicht ersichtlich sei, dass es wegen einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit überhaupt zu einem Kontakt zwischen Gerichtsvollzieherin und Schuldner gekommen sei.
Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
Die Gebühr nach KV 207 wegen des Versuchs einer gütlichen Erledigung der Sache sowie die anteilig hierauf entfallenden Auslagen sind zu Unrecht in Ansatz gebracht worden.
Zwar folgt das Gericht der Auffassung des OLG Düsseldorf, wonach bei einem isolierten Antrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO grundsätzlich die Gebühr nach KV 207 erhoben werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher einen solchen Versuch unternommen hat, wozu er auch ohne ausdrücklichen Gläubigerauftrag in jeder Lage des Verfahrens grundsätzlich verpflichtet ist. Jedoch hat die Gläubigerin vorliegend in ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 27.07.2015 ausdrücklich den Auftrag „gemäß § 802a Absatz 2 S.1, Nr. 2 und 4 i.V.m. § 802c ZPO" gestellt. Für diesen Fall einer gleichzeitigen Beauftragung mit einer auf eine Maßnahme nach §§ 802a Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 und Nr. 4 ZPO, fällt aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung im GvKostG die Gebühr nach KV 207 nicht an, was auch der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf entspricht. Soweit sich der Zwangsvollstreckungsauftrag vom 27.07.2015 im Übrigen lediglich über die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 ZPO und die Einholung von Auskünften gemäß § 802a Abs, 2, Satz 1 Nr. 3 ZPO verhält, ändert dies nichts daran, dass der Auftrag sich erkennbar auch auf Maßnahmen nach § 802a Abs. 2, Satz 1 Nr..4 ZPO bezieht, auch wenn diese ansonsten im Vollstreckungsauftrag keine gesonderte Erwähnung mehr finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 91 ZPO.