Erinnerung: Mehrfacher Ansatz der Taschenpfändungsgebühr unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor beanstandet die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers, die neben der einmaligen Pfändungsgebühr eine weitere Gebühr für eine erfolglose Taschenpfändung sowie eine Auslagenpauschale ausweist. Streitpunkt ist, ob die Module K und K2 als derselbe Auftrag i.S.v. GvKostG zu werten sind. Das Amtsgericht gibt der Erinnerung statt: Bei gleichzeitigem Auftrag ist die Gebühr nach KV 604/205 nur einmal anzusetzen und die zusätzliche Auslagenpauschale entfällt. Die Beschwerde wird zur grundsätzlichen Klärung zugelassen.
Ausgang: Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung teilweise stattgegeben; Gebühren für Taschenpfändung und zugehörige Auslagenpauschale entfallen
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner gleichzeitig beauftragt, gelten sie nach § 3 Abs.2 Nr.3 GvKostG als derselbe Auftrag; nach § 10 Abs.1 GvKostG ist die Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal zu erheben.
Dass eine Amtshandlung (z.B. Taschenpfändung) naturgemäß nur bei Antreffen des Schuldners vorgenommen werden kann, macht den Vollstreckungsauftrag nicht zu einem bedingten Auftrag und führt nicht zur gesonderten Gebührenerhebung.
Wenn eine Gebühr nach § 10 Abs.1 GvKostG einmal anzusetzen ist, können für dieselbe Erledigung keine zusätzlich getrennt berechneten Auslagenpauschalen (z.B. KV 716 GvKostG) in Rechnung gestellt werden.
Gebührenrechtliche Auslegung des GvKostG gebietet, zusammenhängende und gleichzeitig beauftragte Vollstreckungsmaßnahmen zu einem einheitlichen Auftrag zusammenzufassen, um Mehrfachgebühren zu vermeiden.
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 21.02.2017 (DR II 116/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 06.01.2017 (AZ: 16257069814). In ihrem Auftrag vom 18.01.2017 kreuzte sie u.a. die Abnahme der Vermögensauskunft (VAK) nach §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigen Pfändungsversuch) - Modul G2 des amtlichen Vordrucks -, den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO – Modul H des amtlichen Vordrucks -, die Pfändung körperlicher Sachen – Modul K des amtlichen Vordrucks sowie die Taschenpfändung/Kassenpfändung - Module K2 des amtlichen Vordrucks - an. Die gestellten Aufträge sollten in der Reihenfolge durchgeführt werden, dass zuerst der Auftrag G2 und danach die Aufträge M/M1-M2 gemacht werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den betreffenden Zwangsvollstreckungsauftrag vom 18.01.2017 Bezug genommen.
Der Obergerichtsvollzieher forderte den Schuldner sodann mit Schreiben vom 25.01.2017, am gleichen Tag dem Schuldner zugestellt, zur Zahlung auf und lud ihn gleichzeitig zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 21.02.2017. Gleichfalls am 25.01.2017 traf der Obergerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners dessen Mutter, nicht aber den Schuldner selbst an. Eine Pfändung in der Wohnung des Schuldners war erfolglos. Der Schuldner erschien sodann persönlich beim Obergerichtsvollzieher. Die Taschenpfändung des Schuldners fiel erfolglos aus. Der Schuldner gab schließlich die Vermögensauskunft ab.
In seiner Kostenrechnung vom 21.02.2016 rechnete der Obergerichtsvollzieher die Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- zweimal ab, nämlich einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Taschenpfändung“ und einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Zwangsvollstreckung vor Ort“. Hinsichtlich der als gesonderten Auftrag angesetzten Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung setzte der Obergerichtsvollzieher zudem die Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- an.
Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld mit seiner Erinnerung vom 07.07.2017. Er vertritt darin die Auffassung, die zusätzliche Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- für die versuchte Taschenpfändung nebst der Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- seien zu Unrecht angesetzt worden. Der Auftrag nach Modul K2 bezüglich der Taschenpfändung/Kassenpfändung und der Auftrag nach Modul K bezüglich der Pfändung körperlicher Sachen seien gleichzeitig gestellt, so dass nur ein globaler Pfändungsauftrag vorliege und die Gebühr nach KV 604/205 GvKostG nur einmal anfallen könne. Auch könne deshalb keine weitere Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG angesetzt werden.
Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und vertritt in seiner Nichtabhilfeerklärung vom 06.08.2017 die Auffassung, bei dem Antrag auf Taschenpfändung handle es sich um einen bedingt gestellten Vollstreckungsauftrag, der unter der Bedingung des Antreffens des Schuldners stehe. Deshalb finde § 10 Abs.1 GVKostG keine Anwendung.
II.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors hat umfassend Erfolg.
1.
Der Obergerichtsvollzieher ist anzuweisen, seine Kostenrechnung vom 21.02.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 S.1 Nr. 3 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Nach § 10 Abs.1 S.1 GvKostG wird nach Durchführung desselben Auftrages eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben, allerdings nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären.
Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 18.01.2017 als ein einheitlichen Auftrag anzusehen. Mit ihm ist der Obergerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt worden, mehrere Vollstreckungshandlungen, nämlich unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigen Pfändungsversuch und die Taschenpfändung/Kassenpfändung (Modul K2) sowie die Pfändung körperlicher Sachen (Modul K) durchzuführen. Der Auftrag zur Taschenpfändung/Kassenpfändung ist dabei nicht als bedingter Pfändungsauftrag anzusehen. Hierzu hat das Vollstreckungsgericht bereits mit Beschluss vom 10.10.2017 (114 M 857/17) ausgeführt:
„Dem Auftrag kann nach Auffassung des Gerichts weder vom Inhalt noch von seiner äußerlichen Gestaltung entnommen werden, dass die Gläubigerin die auch begehrte Taschenpfändung/Kassenpfändung unter der (aufschiebenden) Bedingung eines Ereignisses gestellt hat. Naturgemäß kann eine Taschenpfändung nur durchgeführt werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich antrifft. Diese Problematik betrifft aber einzig die für die Erhebung der Gebühr nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG entscheidende Frage, ob die Amtshandlung infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Demgegenüber wird dadurch nicht schon der Antrag des Gläubigers dahingehend beeinflusst, dass dieser lediglich unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Antreffens des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gestellt werden soll.“
Diese Rechtsauffassung vertritt das Gericht auch weiterhin. Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Pfändungsaufträge zu Modul K2 und K gleichzeitig beauftragt worden sind und im Sinne des § 10 Abs. 1 GvKostG als „derselbe“ Auftrag anzusehen sind mit der Folge, dass die Gebühr nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- auch nur einmal anzusetzen ist.
Entsprechend den vorgenannten Ausführungen ist daher auch die für die Taschenpfändung gesondert berechnete Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- von dem Obergerichtsvollzieher außer Ansatz zu lassen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 91 ZPO.
3.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2, S. 2 GKG auf Antrag des Bezirksrevisors zugelassen, um eine zweifelsfreie Klärung der betreffenden Rechtsfrage für den Bezirk des Landgerichts Krefeld herbeizuführen können.