Erinnerung gegen Kostenrechnung: Keine doppelte Gebühr für Taschen- und Sachpfändung
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor beanstandete eine Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers, die Gebühren für eine erfolglose Taschenpfändung zusätzlich zu einer Pfändung körperlicher Sachen berechnete. Das Amtsgericht Krefeld gab der Erinnerung statt und wies an, die zusätzliche Gebühr sowie die Auslagenpauschale zu streichen. Das Gericht wertete die in einem Formular kombinierten Aufträge als einheitlichen Auftrag und sah die Taschenpfändung nicht als bedingten Auftrag an.
Ausgang: Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnung erfolgreich; Gebühr für erfolglose Taschenpfändung und Auslagenpauschale entfallen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auftrag gilt als derselbe Auftrag im Sinn des § 3 Abs. 2 GvKostG, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit mehreren Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner beauftragt wird.
Nach § 10 Abs. 1 GvKostG ist für die Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal zu erheben.
Die bloße tatsächliche Abhängigkeit der Durchführung einer Amtshandlung (z.B. Taschenpfändung nur bei persönlichem Antreffen) macht den Vollstreckungsauftrag nicht zu einem bedingten Auftrag und führt nicht automatisch zu gesonderten Gebührentatbeständen.
Werden mehrere Pfändungsaufträge im selben Auftragsformular kombiniert und als gleichzeitig erteilt anzusehen, sind Mehrfachberechnungen einschließlich gesonderter Auslagenpauschalen zu unterlassen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für einen einheitlichen Auftrag vorliegen.
Tenor
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird der Obergerichtsvollzieher angewiesen, die Kostenrechnung vom 16.08.2016 (DR II 1355/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- € sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 23.09.2010 (AZ: 10-0374545-0-3). Mit Auftrag vom 02.08.2016 beantragte sie die Abnahme der Vermögensauskunft (VAK) nach §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigen Pfändungsversuch) - Modul G2 des amtlichen Vordrucks -, die Pfändung körperlicher Sachen, die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen indossablen Papieren sowie die Taschenpfändung/Kassenpfändung - Module K, K1, K2 des amtlichen Vordrucks. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den betreffenden Zwangsvollstreckungsauftrag vom 02.08.2016 Bezug genommen.
Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen traf der Obergerichtsvollzieher den Schuldner in seiner Wohnung an, wo er die erfolglose Pfändung sowie die erfolglose Taschenpfändung vornahm. Die Abnahme der Vermögensauskunft war nicht möglich, weil der Schuldner sie bereits in anderer Sache am 09.04.2015 abgegeben hatte.
In seiner Kostenrechnung vom 16.08.2016 rechnete der Obergerichtsvollzieher die Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- zweimal ab, nämlich einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Taschenpfändung“ und einmal für die nicht erledigte Amtshandlung „Pfändung körperlicher Sachen“. Hinsichtlich der als gesonderten Auftrag angesetzten Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung setzte der Obergerichtsvollzieher zudem die Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- an.
Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld mit seiner Erinnerung vom 07.07.2017. Er vertritt darin die Auffassung, die zusätzliche Gebühr KV 604/205 GvKostG in Höhe von € 15,-- für die versuchte Taschenpfändung nebst der Auslagenpauschale gemäß KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- seien zu Unrecht angesetzt worden. Der Auftrag nach Modul K2 bezüglich der Taschenpfändung/Kassenpfändung und der Auftrag nach Modul K bezüglich der Pfändung körperlicher Sachen seien gleichzeitig gestellt, so dass nur ein globaler Pfändungsauftrag vorliege und hierfür auch nur eine Gebühr nach KV 604/205 GvKostG berechnet werden dürfe.
Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und vertritt in seiner Nichtabhilfeerklärung vom 06.08.2017 die Auffassung, bei dem Antrag auf Taschenpfändung handle es sich um einen bedingten Vollstreckungsauftrag, der unter der Bedingung des Antreffens des Schuldners stehe. Dies entspreche auch der früher seitens der Bezirksrevisoren vertretenen Auffassung. Die Aufträge nach Modul K2 und K seien insoweit zwar „zusammen“ in einem Auftragsformular gestellt, aber nicht im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 1 GvKostG „gleichzeitig“.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors hat in der Sache Erfolg.
Der Obergerichtsvollzieher ist anzuweisen, seine Kostenrechnung vom 16.08.2016 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die erfolglose Taschenpfändung nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- sowie die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- nicht erhoben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 S.1 Nr. 3 GvKostG handelt es sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Nach § 10 Abs.1 S.1 GvKostG wird nach Durchführung desselben Auftrages eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben, allerdings nicht für die nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren, wenn für die Erledigung mehrerer Amtshandlungen Gebühren nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses zu erheben wären.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 02.08.2016 als einen einheitlichen Auftrag anzusehen. Mit ihm ist der Obergerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt worden, mehrere Vollstreckungshandlungen, nämlich unter anderem die Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigen Pfändungsversuch und die Taschenpfändung/Kassenpfändung (Modul K2) sowie die Pfändung körperlicher Sachen (Modul K) durchzuführen. Dabei geht das Gericht nicht davon aus, dass der Auftrag zur Taschenpfändung/Kassenpfändung als bedingter Pfändungsauftrag anzusehen ist. Hierzu hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2017 (114 M 857/17) ausgeführt:
„Dem Auftrag kann nach Auffassung des Gerichts weder vom Inhalt noch von seiner äußerlichen Gestaltung entnommen werden, dass die Gläubigerin die auch begehrte Taschenpfändung/Kassenpfändung unter der (aufschiebenden) Bedingung eines Ereignisses gestellt hat. Naturgemäß kann eine Taschenpfändung nur durchgeführt werden, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner persönlich antrifft. Diese Problematik betrifft aber einzig die für die Erhebung der Gebühr nach Abschnitt 6 des Kostenverzeichnisses zu § 9 GvKostG entscheidende Frage, ob die Amtshandlung infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Demgegenüber wird dadurch nicht schon der Antrag des Gläubigers dahingehend beeinflusst, dass dieser lediglich unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Antreffens des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher gestellt werden soll.“
Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Pfändungsaufträge zu Modul K2 und K gleichzeitig beauftragt worden sind und im Sinne des § 10 Abs. 1 GvKostG als „derselbe“ Auftrag anzusehen sind mit der Folge, dass die Gebühr nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von € 15,-- auch nur einmal anzusetzen ist.
Entsprechend den vorgenannten Ausführungen ist daher auch die für die Taschenpfändung gesondert berechnete Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG in Höhe von € 3,-- von dem Obergerichtsvollzieher außer Ansatz zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 91 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2, S. 2 GKG auf Antrag des Bezirksrevisors zugelassen, um eine zweifelsfreie Klärung der betreffenden Rechtsfrage für den Bezirk des Landgerichts Krefeld herbeizuführen können.