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Amtsgericht Krefeld·111 M 659/23·06.08.2023

Sofortige Beschwerde der Landeskasse nicht abgeholfen – Vorlage an Landgericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und belässt es bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Sache wird zur Entscheidung an das Landgericht Krefeld als Beschwerdegericht vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Landeskasse nicht abgeholfen; Sache an das Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist erfolglos, wenn das Gericht an der Begründung des angefochtenen Beschlusses festhält.

2

Hat das Amtsgericht einer sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, kann es die Sache dem zuständigen Landgericht als Beschwerdegericht vorlegen.

3

Das Festhalten an der bisherigen Begründung genügt als Entscheidungsgrundlage, wenn keine durchgreifenden neuen Umstände vorgetragen werden.

4

Die Vorlage an das Beschwerdegericht ist ein zulässiges Verfahren, die weitergehende Entscheidung einer höheren Instanz herbeizuführen.

Zitiert von (8)

7 zustimmend · 1 ablehnend

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Landeskasse vom 07.08.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.07.2023 (111 M 659/23) wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Krefeld als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Es verbleibt bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses.