Vermieterklage auf Betriebskostennachzahlung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter verlangt Nachzahlung von Betriebskosten für die Abrechnungszeiträume 2004/05 und 2005/06. Streitpunkt sind Heizkosten, Verteilerschlüssel sowie Einwendungen der Mieter wegen angeblich mangelhafter Isolierung bzw. fehlender Thermostatventile. Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen und Anwaltsgebühren; außerhalb der Abrechnungsfrist nicht geltend gemachte Beträge blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung von Betriebskostennachforderungen in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und Anwaltsgebühren verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten richtet sich nach §§ 535, 556 BGB und besteht, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung enthält und der Vermieter eine inhaltlich zureichende Abrechnung vorlegt.
Betriebskostenbeträge, die außerhalb der gesetzlich oder vertraglich maßgeblichen Abrechnungsfrist liegen, können vom Vermieter grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Für die Darlegung und den Beweis, dass erhöhte Heizkosten auf mangelhafte Isolierung oder funktionale Mängel der Heizungsanlage zurückzuführen sind, trifft den Mieter die Darlegungs- und Beweislast; bloße Behauptungen genügen nicht zur Abwehr der Nachforderung.
Die im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüsselregelung für Heiz- und Betriebskosten (z. B. Verbrauchsanteil/Flächenanteil) ist verbindlich für die Kostenverteilung, sofern keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit oder Unbilligkeit bestehen.
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger € 3.342,75 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.07.2007 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren von € 359,50 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung darf durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Gemäß Mietvertrag vom 00.00.0000 sind die Beklagten Mieter des Klägers hinsichtlich der im Dachgeschoss Mitte des Hauses Gstr 00 in ####1 M gelegenen Wohnung. Die Parteien vereinbarten in § 4 des Mietvertrages eine monatliche Gesamtmiete von umgerechnet € 833,41, nämlich ein Kaltmiete von € 664,68, nebst einer Heizungs- und Betriebskostenvorauszahlung von € 168,73.
Die Parteien vereinbarten in § 4 Ziffer 5. des Mietvertrages die von den Beklagten zu tragenden Betriebskosten und in § 16 des Vertrages die Umlage der Kosten für Heizung und Warmwasser. Hinsichtlich der letztgenannten Kosten wurde ein Verteilerschlüssel von 50 % nach Verbrauch und 50 % nach dem Verhältnis von Gesamtfläche zu Wohnfläche vereinbart. Vereinbarungsgemäß sollten alle weiteren Kosten nach dem Verhältnis von Gesamtfläche zu Wohnfläche verteilt werden mit Ausnahme der Kosten für die Wasserversorgung, die Entwässerung und die Müllabfuhr, die nach Personenzahl umzulegen sind.
Die Häuser Gstr 00-00 bilden eine Wirtschaftseinheit, weil die Versorgungseinrichtungen für Wasser und Heizung sich im Hause Frankenring 00 befinden ebenso wie der Hauptzähler der Gesamtversorgung mit Kaltwasser und Gas.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.04.2005 gemäß seinen Abrechnungen vom 24.04.2006, neu berechnet mit Abrechnung vom 09.10.2006 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in die Neuberechnung erhöhte Beträge eingegangen sind, die außerhalb der Abrechnungsfrist nicht mehr geltend zu machen sind, in Höhe von insgesamt € 1.392,81 und für den Abrechnungszeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 in vormaliger Höhe von € 1.949,94, die sich jedoch aufgrund der Nichtberücksichtigung von Leerständen im Abrechnungszeitraum um € 87,61 verringert. Der Kläger fordert demgemäß Zahlung von insgesamt € 3.255,14.
Gemäß Energieausweis für Wohngebäude vom 21.10.2008 liegt der Energieverbrauch des Gebäudes unter dem Durchschnitt und beträgt 128 kWh/(m2.a) [].
Der Kläger behauptet:
Die Wohnung der Beklagten werde mit einer Fußbodenheizung beheizt. Diese sei über die Heizkreise und die entsprechenden Ventile gesondert für jeden Raum zu regulieren. Die Heizung lasse sich für jeden Raum der Wohnung gesondert hoch und runter regeln. Hierdurch sei ein erhöhter Heizkostenanfall funktionsbedingt durch die Anlage der Heizung ausgeschlossen. Die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.05.2004 bis 30.05.2005 sei den Beklagten am 28.04.2006 durch Einwurf zugestellt worden.
Er beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn € 3.342,75 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.07.2007 und außergerichtliche Anwaltsgebühren von € 359,50 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie behaupten:
Die Heizungseinrichtung der Wohnung der Beklagten verfüge über keine Thermostatventile. Daher sei ein nicht möglich die Beheizung ein- bzw. auszuschalten. Hierdurch begründet sei ein unverhältnismäßiger Heizkostenverbrauch von 25.597,80 Einheiten für den Zeitraum 01.05.2994 bis 30.04.2005 (Bl. 37 E.A.) und von 5.981,60 sowie 14.708,70 Einheiten (Bl. 106 E.A.) für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 entstanden. Soweit kein Defekt der Heizung vorliege, sei der Heizungsverbrauch durch nur unzureichende Isolierung des Dachgeschosses bedingt (Beweis: Sachverständigengutachten).
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 06.05.2008 und 07.11.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen C vom 28.08.2008, 10.12.2008 und 12.02.2009 und das Sitzungsprotokoll vom 07.11.2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
E n t s c h e i E V n g s g r ü n E e :
Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Für den Kläger besteht nach den §§ 535, 556 BGB in Verbindung mit § 4 Ziffer 5. und § 16 des Mietvertrages vom 27.02.2001 der geltend gemachte Zahlungsanspruch. Einer weiteren Beweisaufnahme hinsichtlich der gerügten mangelhaften Isolierung des Dachgeschosses und der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, dass hierdurch erhöhte Heizkosten entstünden bedurfte es aus Rechtsgründen nicht.
Hierzu im Einzelnen:
Streitwert: € 3.342,75