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Amtsgericht Krefeld·11 C 15/21·23.03.2021

Yachtcharter: Rücktritt wegen Corona-Reiseverbot nach § 313 BGB

ZivilrechtSchuldrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die restliche Charterrate aus einem Yachtchartervertrag, nachdem der Beklagte wegen coronabedingter Reisebeschränkungen storniert hatte. Das Gericht qualifizierte den Chartervertrag als Mietvertrag und verneinte zwar Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung, bejahte aber eine Störung der Geschäftsgrundlage. Die Reise nach Schleswig-Holstein sei als touristisch einzustufen und deshalb nach der SARS-CoV-2-Verordnung untersagt gewesen. Eine Vertragsanpassung sei unzumutbar/ nicht möglich, sodass der Beklagte wirksam nach § 313 Abs. 3 BGB zurücktreten konnte; Zahlungs- und Schadensersatzansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Restcharterrate und Zinsen wegen wirksamen Rücktritts nach § 313 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Yachtchartervertrag ist als Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB einzuordnen, wenn allein die Gebrauchsüberlassung des Boots geschuldet ist.

2

Öffentlich-rechtliche Nutzungs- oder Reisebeschränkungen begründen nicht ohne Weiteres eine Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (§ 275 BGB), wenn die Nutzung der Mietsache unter Auflagen weiterhin rechtlich möglich bleibt.

3

Eine pandemiebedingte, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und weitreichende Reisebeschränkung kann die Grenze des dem Mieter nach § 537 BGB zugewiesenen Verwendungsrisikos überschreiten und den Anwendungsbereich des § 313 BGB eröffnen.

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Bei der Auslegung einer AGB-Klausel über Stornokosten ist nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) maßgeblich, ob der Nichtantritt aus der Risikosphäre des Mieters stammt; pauschalierter Schadensersatz erfasst regelmäßig keine Gründe außerhalb dieser Sphäre.

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Ist eine Vertragsanpassung wegen fortbestehender Reiseverbote nicht möglich oder wegen Ungewissheit und Planungsbedarf unzumutbar, kann der benachteiligten Partei nach § 313 Abs. 3 BGB ein Rücktrittsrecht zustehen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein§ 6 Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. § 6 Abs. 8 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein§ 535 Abs. 2 BGB§ 535 BGB§ 326 Abs. 1 BGB§ 543 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einem die Charter einer Yacht betreffenden Vertragsverhältnisses geltend.

3

Die Klägerin und der Beklagten schlossen am 00.00.0000 einen Vertrag über die Charter einer Yacht für den Zeitraum vom 23.05.2020 bis zum 05.06.2020 zum Gesamtpreis von 3.416,58 EUR mit Übergabeort am Liegeplatz in I . Die AGB der Klägerin, deren Anerkennung der Beklagte laut vorgenanntem Vertrag erklärt hat, enthalten u.a. folgenden Passus:

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„Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dieses unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % der Chartersumme zurück. Dem Charterer ist der Nachweis gestattet, dass die vorgenannten Kosten überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden sind. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr.“

5

Der Beklagte leistete in der Folgezeit die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 1.708,29 EUR. Die laut streitgegenständlichem Vertrag zum 25.04.2020 fällig werdende Restzahlung in derselben Höhe leistete der Beklagte nicht. Vielmehr erklärte der Beklagte mit E-Mail vom 04.05.2020 gegenüber der Klägerin die Stornierung unter Bezugnahme auf die geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Corona-Pandemie.

6

Gemäß § 2 Abs. 1 der am 04.05.2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 01.05.2020 waren Reisen aus touristischem Anlass nach T untersagt mit Ausnahme der Einreise zum Dauercamping. Die Einreise zu Freizeitzwecken war für Tätigkeiten nach § 6 Abs. 4 bis 11 der Verordnung erlaubt. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 8 der Verordnung waren Sportboothäfen zwar zu schließen, jedoch duften nach § 6 Abs. 8 der Verordnung abweichend hiervon Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber geschlossen blieben.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten die Einreise nach T sowie die Abnahme und Nutzung der Yacht nicht unmöglich, sondern nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes T vom 01.05.2020 möglich gewesen sei. Sie behauptet ferner, dass die Yacht aufgrund der kurzfristigen Stornierung durch den Beklagten sowie aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr anderweitig vermietbar gewesen sei. Daher stehe ihr die Zahlung der zweiten vereinbarten Rate zu, wobei es sich nach Auffassung der Klägerin um einen Schadensersatzanspruch handele.

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Die Klägerin hat das gerichtliche Mahnverfahren wegen der Zahlung von 1.708,29 EUR eingeleitet. Der entsprechende Mahnbescheid ist dem Beklagten am 28.07.2020 zugestellt worden. Nach infolge des Widerspruchs des Beklagten erfolgter Abgabe an das Streitgericht beantragt die Klägerin,

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den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.708,29 EUR nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu verurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Erklärung der Stornierung eine Einreise aus touristischen Gründen nach T nicht zulässig gewesen sei. Auch die Charter von Booten sei zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich behördlich untersagt gewesen. Selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte es der Klägerin oblegen, den Beklagten auf seine Stornierungserklärung vom 04.05.2020 darauf hinzuweisen. Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dass die betreffende Passage der AGB der Klägern nach der gebotenen Auslegung nur den Fall betreffe, dass die Gründe dafür, dass der Charterer die Charter nicht antreten kann, in der Person des Charterers liegen müssten. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Selbst wenn die betreffende Passage der AGB einschlägig sei, habe die Klägerin konkret zu erläutern, wieso eine Ersatzcharter nicht möglich gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.708,29 EUR.

17

1.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 1.708,29 EUR gegen den Beklagten aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Vertrag vom 11.12.2019 zu.

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Die Klägerin und der Beklagte haben einen Mietvertrag i.S.d. § 535 BGB abgeschlossen, da Gegenstand des Vertrages allein die Gebrauchsüberlassung der Yacht bzw. des Bootes war. Gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Diese betrug gemäß dem streitgegenständlichen Vertrag 3.416,58 EUR und wird aufgrund erfolgter Teilzahlung in hälftiger Höhe von der Klägerin in Höhe von 1.708,29 EUR geltend gemacht.

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Die Leistungspflicht des Beklagten war nicht bereits gemäß § 326 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin die Gewährung der Gebrauchsüberlassung nicht unmöglich i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB war. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 8 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes T vom 01.05.2020 waren Sportboothäfen zwar zu schließen, jedoch duften nach § 6 Abs. 8 der Verordnung abweichend hiervon Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber geschlossen blieben. Mithin war eine Gebrauchsüberlassung zum vereinbarten Zweck – wenn auch unter Auflagen – möglich.

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Der Beklagte hat den Vertrag jedoch durch Erklärung vom 04.05.2020 gekündigt. Wenngleich dem Beklagten kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 BGB zur Seite gestanden hat, da die hierunter fallenden Kündigungsgründe in der Sphäre der Klägerin hätten liegen müssen, was vorliegend aufgrund der Möglichkeit der Gebrauchsüberlassung durch die Klägerin nicht der Fall war, ergibt sich ein Recht des Beklagten zur Kündigung aus § 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 BGB nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage.

22

a.

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Der Anwendungsbereich des § 313 BGB ist eröffnet. Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage kommen nur subsidiär zur Anwendung, sodass konkrete gesetzliche Regelungen und Risikozuweisungen einerseits und vertragliche Regelungen andererseits Vorrang genießen. Eine solche vorrangige Regelung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Umfang der gesetzlichen Risikozuweisung ist außerdem überschritten.

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Konkrete gesetzliche Regelungen, die vorrangig anzuwenden wären, sind nicht einschlägig. Insbesondere hat dem Beklagten aus bereits genanntem Grund kein Kündigungsrecht aus § 543 BGB zur Seite gestanden.

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Auch ist die vertragliche Regelung, die den Fall betrifft, dass der Charterer die Charter nicht antreten kann, unabhängig von ihrer Wirksamkeit nicht einschlägig. Nach der Auslegung dieser Regelung nach dem objektivem Empfängerhorizont betrifft sie nur solche Gründe, aus denen der Charterer die Charter nicht antreten kann, die in der Person des Charterers oder jedenfalls in seiner Risikosphäre liegen. Bei dieser Auslegung kommt es auf das Verständnis eines objektiven vernünftigen Dritten in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der Grundsätze von Treu und Glauben an, §§ 133, 157 BGB. Der Wortlaut der Regelung „[k]ann der Charterer die Charter nicht antreten“ erfasst alle objektiven und subjektiven Gründe, aus denen der Charterer die Charter nicht antritt. Weil an jeden Nicht-Antritt mindestens die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % der Chartersumme geknüpft ist, kann dies nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass nur solche Gründe hiervon erfasst sein können, die nicht in die Risikosphäre der Klägerin als Vermieterin fallen. Insoweit ist eine Parallele zu § 537 BGB zu erkennen. § 537 BGB normiert die Folgen der Verhinderung des Mieters an der Ausübung des Gebrauchsrechts an der Mietsache durch einen in der Person des Mieters liegenden Grund. Gemäß § 537 BGB wird der Mieter in einem solchen Verhinderungsfall nicht von seiner Mietzinszahlungspflicht befreit. Jedoch muss der Vermieter sich u.a. diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung des Gebrauchs erlangt. Im Vergleich zum Regelungsgehalt des § 537 BGB sieht die betreffende vertragliche Regelung zusätzlich die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr auch für den Fall vor, dass der Klägerin als Vermieterin eine anderweitige Verwertung des Gebrauchs gelingt. Mithin enthält diese Regelung einen pauschalierten Schadensersatzanspruch, der als solcher grundsätzlich ein Verschulden (oder eine andere Art der Risikozuweisung wie etwa bei der Gefährdungshaftung) des Schadensersatzpflichtigen voraussetzt. Mithin kann angesichts dieses Strafcharakters die betreffende vertragliche Regelung nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nur dahingehend verstanden werden, dass der pauschalierte Schadensersatz nur zu zahlen ist, wenn der Grund für den Nicht-Antritt in der Person des Mieters liegt oder jedenfalls aus seiner Risikosphäre stammt. Folglich ist der Anwendungsbereich dieser vertraglichen Regelung nicht betroffen, wenn der Grund für den Nicht-Antritt jedenfalls nicht in der Risikosphäre des Mieters, hier des Beklagten, liegt. Dies ist dann der Fall, wenn auch die Grenze der gesetzlichen Risikozuweisung des § 537 BGB überschritten ist. Erst mit diesem Überschreiten ist der Anwendungsbereich des § 313 BGB eröffnet.

26

b.

27

So liegt der Fall her. Vorliegend ist das dem Beklagten durch § 537 BGB zugewiesene Risiko überschritten. Das Verwendungsrisiko trägt nach dieser Norm grundsätzlich der Mieter. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einem für den Zweck der Vermietung geeigneten Zustand zu überlassen. Die Mangelfreiheit der Leistung des Vermieters ist im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen nur dann betroffen, wenn es um rechtliche Umstände geht, die die körperliche Beschaffenheit der Mietsache betreffen oder Einfluss auf sie haben. Alles andere betrifft eine erfolgreiche Nutzung des Mieters und damit sein Verwendungsrisiko (vgl. Schmidt/Streyl, COVID-19, § 3 Mietrecht Rn. 106, 68). Mithin unterfallen die streitgegenständlichen Reisebeschränkungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes T vom 01.05.2020 dem Verwendungsrisiko des Mieters, weil sie nicht die körperliche Beschaffenheit der Mietsache betreffen.

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Diese Risikoverteilung hindert eine Anwendung des § 313 BGB aber nur, solange sich ein „normales“ Verwendungsrisiko verwirklicht. Ist hingegen die Grenze des übernommenen Risikos überschritten und kann die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen (vgl. Schmidt/Streyl, COVID-19, § 3 Mietrecht Rn. 106, 81), ist der Anwendungsbereich des § 313 BGB eröffnet. An dieser Stelle greifen die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB und die Grenze der Risikozuweisung ineinander. Wenn die Geschäftsgrundlage weitreichend und schwerwiegend außerhalb der Vorstellung der Parteien liegt, wird sie regelmäßig auch nicht von deren vereinbarter oder vorausgesetzter Risikoverteilung erfasst sein (vgl. Schmidt/Streyl, COVID-19, § 3 Mietrecht Rn. 106, 81). Dies ist vorliegend der Fall.

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Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die Parteien vorausgesetzt haben, dass es nicht zu einer globalen Pandemie mit einer weitreichenden Stilllegung des öffentlichen Lebens (vgl. Schmidt/Streyl, COVID-19, § 3 Mietrecht Rn. 106, 76) im Allgemeinen und zu Reisebeschränkungen im Besonderen kommt. Eine solche Reisebeschränkung hat vorgelegen. Gemäß § 2 Abs. 1 der am 04.05.2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes T vom 01.05.2020 waren Reisen aus touristischem Anlass nach T untersagt mit Ausnahme der Einreise zum Dauercamping. Die Einreise zu Freizeitzwecken war für Tätigkeiten nach § 6 Abs. 4 bis 11 der Verordnung demgegenüber erlaubt. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 8 der Verordnung waren Sportboothäfen zwar zu schließen, jedoch duften nach § 6 Abs. 8 der Verordnung abweichend hiervon Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber geschlossen blieben. Für die Frage, ob im konkreten Fall eine den Beklagten treffende Reisebeschränkung bestanden hat, kommt es entscheidend darauf an, ob seine Einreise nach T als Reise aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken zu qualifizieren ist. Der Wortbedeutung nach betrifft Tourismus das Reisen zum Kennenlernen fremder Orte und Länder und zur Erholung, während Freizeit diejenige Zeit betrifft, die ohne Verpflichtungen zur freien Verfügung steht und insbesondre dem Nachgehen von Hobbys sowie der Erholung dient. Eine touristische Reise ist auf einen Zeitraum von mindestens mehreren Tagen angelegt. Freizeit kann demgegenüber auch kurze Zeiträume erfassen. Die Dauer der hier streitgegenständlichen Reise von beinahe zwei Wochen spricht der Wortbedeutung nach für die Annahme einer touristischen Reise, während der Zweck in Gestalt der Nutzung der Yacht/des Bootes auch eine Subsumtion unter den Freizeitbegriff zulässt. Über die Wortbedeutung hinaus ist jedoch auch der Zweck der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 01.05.2020 bei der Auslegung zu berücksichtigen. Dieser liegt erkennbar in dem Bestreben, die Verbreitung des Corona-Virus durch Einschränkung der räumlichen Bewegungsfreiheit einzudämmen. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist es nachvollziehbar, dass die vorgenannte Verordnung das Einreisen zum Zwecke der Ausübung bestimmter Freizeitaktivitäten erlaubt, da diese Einreise lediglich eine Bewegung der einreisenden Person an den Ort der Freizeiteinrichtung erlaubt. Der Bewegungsradius des Einreisenden und die Verbreitungsmöglichkeit des Virus bleiben in diesem Fall eingeschränkt. Anders ist dies bei Einreisen zu touristischen Zwecken. Von einer Ortsgebundenheit kann bei einer touristischen Einreise nicht ausgegangen werden, da sie keinem ortsgebundenen Zweck dient. Dies zieht eine unkontrollierte Verbreitungsmöglichkeit des Corona-Virus mit sich, deren Verhinderung gerade der Zweck der vorgenannten Verordnung ist. Der streitgegenständliche Mietvertrag betraf die Überlassung einer Yacht/eines Bootes für einen Zeitraum von beinahe zwei Wochen. Wenngleich das Hauptaugenmerk der Reise auf der Nutzung der Yacht/des Bootes gelegen hat, kann eine räumliche Begrenzung des Bewegungsradius des Beklagten dem Vertragszweck insbesondere angesichts der Dauer der Mietzeit nicht entnommen werden. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass ein Mieter einer Yacht/eines Bootes nicht die volle Mietdauer von beinahe zwei Wochen ausschließlich im räumlichen Bereich des Sportboothafens verbringen möchte. Ohne Weiteres ist der Zweck erkennbar, auch die Umgebung kennenzulernen, andere Freizeitaktivitäten auszuüben sowie (nach Möglichkeit) Gastronomieangebote wahrzunehmen. Folglich ist im vorliegenden Fall von einer räumlich nicht begrenzten und damit touristischen Reise auszugehen, die nach § 2 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 01.05.2020 untersagt war. Der Beklagte hatte daher objektiv nicht die Möglichkeit, nach Schleswig-Holstein einzureisen, da die Reisebeschränkung auch für den Zeitraum der hiesigen Anmietung galt. Demzufolge lag eine Änderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände vor.

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Schwerwiegend ist eine Änderung der Umstände dann, wenn unzweifelhaft zumindest eine Partei den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, hätte sie das Fehlen oder den Wegfall der Vertragsgrundlage gekannt oder vorhergesehen (Schmidt/Streyl, COVID-19, § 3 Mietrecht Rn. 106, 77). Dies ist vorliegend anzunehmen. Jedenfalls der Beklagte hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn er an den Umstand der pandemiebedingten Reisebeschränkung gedacht hätte. Die Klägerin hätte sich redlicherweise auf die Berücksichtigung dieses Umstandes einlassen müssen (so i.E. auch zum Beherbergungsvertrag: Schmidt/Staudinger/Achilles-Pujol, COVID-19, § 7 Reiserecht, Rn. 141).

31

c.

32

Dem Beklagten stand aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage ein Rücktrittsrecht aus § 313 Abs. 3 S. 1, 2 BGB zu, weil die Anpassung des Vertrags dem Beklagten bereits nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar war. Eine Vertragsanpassung unter Beibehaltung der Reisezeit war angesichts der Reisebeschränkungen unmöglich. Eine Vertragsanpassung unter Änderung der Reisezeit war angesichts der Ungewissheit der Dauer der pandemiebedingten Reisebeschränkungen, der berufsbedingten Erforderlichkeit der langfristigen Urlaubsplanung sowie der verhältnismäßig kurzzeitigen Vertragsdauer zuzumuten.

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d.

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Mit E-Mail vom 04.05.2020, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes T vom 01.05.2020 bereits in Kraft gewesen ist, hat der Beklagte unter Bezug auf die Bestimmungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie die Stornierung des Vertrages erklärt und damit seinen Rücktrittswillen und den Rücktrittsgrund hinreichend zum Ausdruck gebracht mit der Folge, dass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht zusteht.

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2.

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Auch steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.708,29 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, da sich der entsprechende Passus des Vertrages, wie bereits ausgeführt, auf solche Hinderungsgründe beschränkt, die in der Person des Mieters oder in dessen Risikosphäre liegen. Dies ist angesichts des überschrittenen Verwendungsrisikos des Beklagten gerade nicht der Fall. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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II.

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Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch die geltend gemachte Zinsforderung nicht zu.

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 1.708,29 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Krefeld zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Krefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

50

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

51

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

52

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.