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Amtsgericht Königswinter·9 C 95/95·22.08.1995

Verkehrsunfall: Haftungsaufteilung bei Herausfahren aus Parknische (2/3 : 1/3)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger und die Beklagten streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall beim Einfahren aus einer Parknische. Zentrale Frage ist die Haftungsverteilung wegen Verstoßes gegen § 10 StVO und das Mitverschulden des Vorbeifahrenden. Das AG verteilt die Haftung mit 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zugunsten des Klägers; zugunsten des Widerklägers wird ein Anspruch in Höhe von 767,55 DM festgestellt. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 7, 17 StVG, § 10 StVO und eine Abwägung von Verschulden und Betriebsgefahr; Kosten nach Baumbach-Formel.

Ausgang: Klage und Widerklage werden teilweise stattgegeben: Kläger erhält 314,93 DM (2/3 Haftung), Widerkläger 767,55 DM (1/3), übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Einfahren aus einer Parknische bestehen gegenüber dem fließenden Verkehr gesteigerte Sorgfaltsanforderungen; wer nicht sicherstellt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, handelt schuldhaft (§ 10 StVO).

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Fährt ein Vorbeifahrender an einer unklaren Verkehrssituation vorbei, trifft ihn eine besondere Pflicht zur Bremsbereitschaft und besonders aufmerksamen, langsamen Vorbeifahrt; sonst ist ein Mitverschulden zu berücksichtigen.

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Die Haftung bei Kfz-Unfällen richtet sich nach den §§ 7, 17 StVG; Gerichtliche Haftungsquoten sind nach dem Verhältnis von Verschulden und Betriebsgefahr zu bemessen.

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Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens und der Beteiligung am Gesamtstreitwert (sog. Baumbach-Formel); hiervon ist die Kostenquote zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 7, 17 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 1 StVO§ 10 StVO§ 100 ZPO

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 314,93 DM (in Worten: Dreihundertvierzehn 93/100 Deutsche Mark) zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 02.12.1994.

2 Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1./Widerkläger 767,55 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 04.01.1995.

3. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4. Es ergeht folgende Kostenentscheidung:

a. Von den Gerichtskosten tragen: 30 der Kläger allein, 15 die Beklagten zu 1. zu 2 als Gesamtschuldner, 37% die Widerbeklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner sowie weitere 18 % der Beklagte zu 1. allein.

b. Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

aa. des Klägers: 67 % der Kläger selbst, 15 % die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner, sowie der Beklagte zu 1. weitere 18 %;

bb. der Widerbeklagten zu 2.: 67 % die Widerbeklage zu 2. selbst, 33 % der Beklagte zu 1;

cc. des Beklagen zu 1.: 33 % der Beklagte zu 1. Selbst, 37 % die Widerbeklagten zu zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner sowie der Kläger weitere 30 %;

dd. der Beklagten zu 2.: 33 % die Beklagte zu 2. selbst, 67 % der Kläger

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

9 C 95/95

2

Amtsgericht Königswinter

Tatbestand

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Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hält das Gericht eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.

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1. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte zu 1. Schuldhaft gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten gemäß S 10 Stvo verstoßen hat. Da er aus einer Parknische in den fließenden Verkehr einfahren wollte, hätte er sich so verhalten müssen, daß eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen war. Falls ihm die Sicht durch das haltende Fahrzeug versperrt war, hätte er sich gegebenenfalls einweisen lassen müssen. Gerade bei einer solchen Sachlage hätte der Beklagte zu 1. Darüber hinaus damit rechnen müs sen, daß ein anderes Fahrzeug an dem haltenden Fahrzeug vorbeifahren würde. Hätte sich der Beklagte zu 1. so vorsichtig wie erforderlich verhalten, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Dafür spricht schon der erste Anschein.

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2. Aber auch der Kläger selbst hat schuldhaft mit zum Unfall beigetragen (§ 1 StVO). Keineswegs war für ihn der Unfall unvermeidbar, vielmehr traf auch ihn eine besondere Sorgfaltspflicht wegen der unklaren Verkehrssituation. Wie er selbst einräumt, war der Umstand, daß ein Fahrzeug rechts hielt mit blinkendem Lichtzeichen, nicht eindeutig, vielmehr konnte es mehrere Bedeutungen haben, beispielsweise auch, daß ein Herausfahren eines parkenden Fahrzeuges abgewartet werden sollte. Deswegen hätte der Kläger an dem haltenden Fahrzeug nur unter sofortiger Bremsbereitschaft und besonders aufmerksam und langsam vorbeifahren dürfen. Auch gegen ihn spricht der erste Anschein, daß bei einer solchen Verhaltensweise der Unfall durch sofortiges Bremsen und Reagieren hätte vermieden werden können. Der Sonderfall, den der Kläger vorträgt, nämlich daß der Beklagte zu 1. plötzlich "hervorgeschossen" wäre, ist nicht nachgewiesen, insofern fehlen insbesondere neutrale Unfallzeugen

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3. Auf beiden Seiten ist damit ein Verschul den anzusetzen, wobei das Gericht vorliegend aber das Verschulden bzw. die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr als doppelt so hoch ansetzen wie die Betriebsgefahr bzw. das Verschulden des Klägers. Den Beklagten zu 1. traf nämlich gemäß § 10 StVO eine besonders gesteigerte Sorgfaltspflicht, die er offensichtlich nicht beachtet hat. Insgesamt erscheint daher die vorgenommene Kostenquotierung angemessen (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Frankfurt, Versicherungsrecht 1974 S. 92).

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4. Damit ist der Schaden wie folgt zu regulieren:

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Klage: Vom Gesamtschaden in Höhe von 1.889,57 DM steht dem Kläger 2/3 = 1.259,71 DM zu, sodaß abzüglich der Zahlung von 944,78 DM noch ein Restbetrag in Höhe von 314,93 DM offensteht nebst Verzugszinsen.

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Widerklage: Vom Gesamtschaden in Höhe von 2.302,65 DM kann der Beklagte

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zu 1. 1/3 = 767,55 DM verlangen, ebenfalls nebst Verzugszinsen.

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Im übrigen sind Klage und Widerklage dagegen abzuweisen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 2N Abs. 1, 100 ZPO (baumbach'sche Formel) entsprechend dem Maß des Obsiegens und Unterliegens und der unterschiedlichen Beteiligung am Gesamtstreitwert.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 9, 713 ZPO