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Amtsgericht Königswinter·9 C 434/05·01.02.2007

Klage auf Mietzahlung abgewiesen wegen nicht getrennter Anlage der Mietkaution (§ 551 BGB)

ZivilrechtMietrechtKautionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlung, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht nahm an, dass der Vermieter die Mietkaution nicht getrennt nach § 551 Abs. 3 BGB angelegt hat und die Beklagten daher ein Zurückbehaltungsrecht für die Miete August 2005 ausüben konnten. Ein behauptetes Einverständnis der Mieter zur Anlage wurde vom Kläger nicht bewiesen. Die Kosten trägt die Klägerseite; Berufung nicht zugelassen.

Ausgang: Klage des Vermieters auf Zahlung abgewiesen; Beklagte durften Miete wegen nicht getrennter Kautionsanlage zurückbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vermieter hat die Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen anzulegen; unterbleibt dies, kann dies dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht begründen.

2

Bis zum Nachweis einer ordnungsgemäßen getrennten Anlage der Kaution steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zumindest in Höhe der Kaution zu.

3

Die Behauptung eines Einverständnisses der Mieter mit der gewählten Anlageform der Kaution obliegt demjenigen, der sich darauf beruft; dieser muss den Nachweis führen.

4

Bei Unterliegen im Zivilprozess sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

5

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, wird die Zulassung versagt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 551 Abs. 3 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Von einem Tatbestand wird gemäß § 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

5

Den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. der Miete für August 2005 zu.

6

Der Kläger hatte durch die Anlage eines "normalen" Kontos seine Pflichten aus § 551 Abs. 3 BGB – getrennte Anlage – nicht erfüllt. Das Gericht teilt ferner die Auffassung, dass die Beklagten bis zum Nachweis einer getrennten Anlage ein Zurückbehaltungsrecht zumindest in Kautionshöhe hatten.

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Dass die Beklagten mit der Anlage einverstanden waren, ist bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Absatz 4 ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.