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Amtsgericht Königswinter·9 C 37/01·30.10.2001

Klage aus Telefonrechnung wegen fehlender technischer Prüfungsdokumentation abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtTelekommunikationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlungen aus einer Telefonrechnung und berechnete Kosten für Kartensperrung und vorzeitige Kündigung. Zentrales Problem war, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass die strittigen Gespräche über die D2-Karte des Beklagten geführt wurden. Das Gericht verneint dies mangels Vorlage eines technischen Prüfberichts nach §16 TK-Kundenschutzverordnung und sieht die Beweislast als nicht erfüllt. Deshalb wird die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Telefonrechnung und Nebenkosten mangels hinreichender Beweisführung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Forderungen aus Telefonrechnungen obliegt dem Rechnungssteller der Nachweis, dass die in Rechnung gestellten Verbindungen tatsächlich über das Endgerät bzw. die SIM-Karte des Schuldners erfolgt sind.

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Die Kundenschutzverordnung (insb. § 16 TK-KundenschutzV) verpflichtet den Anbieter zur Erstellung und Vorlage eines technischen Prüfberichts; unterbleibt diese Dokumentation, ist die an sich für den Anbieter sprechende Anscheinsvermutung erheblich erschüttert.

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Ohne Vorlage konkreter Prüfungsdaten kann ein Sachverständigengutachten oder die Vernehmung von Netzbetreiber‑Zeugen nicht dazu führen, dass der Rechnungssteller seinen Nachweis zu Lasten des Kunden führt, da hierfür hinreichende Anknüpfungstatsachen fehlen.

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Hat der Rechnungssteller die Beweislast nicht erfüllt, ist er nicht berechtigt, weitere Maßnahmen (z.B. Kartensperrung, in Rechnung gestellte Kündigungskosten) gegenüber dem Kunden zu rechtfertigen und daraus Ansprüche abzuleiten.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 16 Abs. 1 Telekommunikationskundenschutzverordnung§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von einer Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe:

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan bzw. unter Beweis gestellt, dass ihr der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

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1. Der größte Teil der Klageforderung resultiert aus der teilweisen Nichtbezahlung der Rechnung vom 08.11.1999, von der der Beklagte lediglich DM 40,-- bezahlt hat. Der Rest der Rechnung entfällt auf Telefonate vom 14.10.1999 bis 17.10.1999 zu Son-derrufnummern. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte mit seiner Ehefrau in einem Kurzurlaub in Österreich.

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Die Klägerin hat nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die für diese Zeit aufgelisteten Telefonate vom Handy des Beklagten bzw. über dessen D2-Karte ausgeführt worden sind.

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Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich auch für Mobilfunkgeräte ein Beweis des ersten Anscheins für die richtige Erfassung besteht. Ein solcher Anscheinsbeweis greift vorliegend schon deswegen nicht ein, weil die Klägerin die ihr nach § 16 Abs. 1 der Telekommunikationskundenschutzverordnung vom 11.12.1997 obliegende Do-kumentation der nach ihrer Behauptung durchgeführten technischen Prüfung nicht vorgelegt hat, obwohl dies sowohl von dem Beklagten als auch vom Gericht mehrfach verlangt worden ist. Insbesondere reichen insofern die von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen des Netzbetreibers (der N GmbH) vom 10.11.1999 und 04.07.2001 nicht aus, da dort ohne weitere Belege, ohne weitere Substantiierung behauptet wird, die beanstandeten Anrufdatensätze seien "überprüft" worden bzw. es habe ein "Abgleich" der in Rechnung gestellten

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Gespräche mit den Verbindungsdaten hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer des Gespräches sowie hinsichtlich der angewählten Rufnummern stattgefunden. Diese Angaben stellen keinen technischen Prüfbericht im Sinne des § 16 Abs. 1 der Telekommunikationsschutzverordnung dar. Durch die am 01.01.1998 in Kraft getretene Neufassung der Kundenschutzverordnung sollte insbesondere auch durch die Einführung von Prüfungs- und Dokumentationspflichten der Schutz des Kunden verbessert und dessen Beweisführung hinsichtlich etwaiger Fehler im Netz erleichtert werden, gerade vor dem Hintergrund der weitgehend von der Rechtsprechung angenommenen Anscheinsbeweissituation. Ohne einen solchen technischen Prüfbericht ist der Kunde nicht in der Lage, seine Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechnung zu konkretisierenm um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, hätte von der Klägerin substantiiert vorgetragen werden und dokumentiert werden müssen, wer, nach welchem Verfahren, an welchem Tag, welche technischen Prüfungen im einzelnen vorgenommen hat, welches Ergebnis diese Prüfungen hatten, ferner dass die Zuordnung der Verbindungsdaten zutreffend war, insbesondere keine "Aufschaltung" vorgelegen hat, und ob und welche technischen Überprüfungen zur Ordnungsgemässheit der entsprechenden Erfassung erfolgt sind, schließlich über welche Einwahlknoten die Gespräche stattgefundenhaben sollen.

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Eine solche Dokumentation hat die Klägerin unstreitig trotz Verlangens des Beklagten nicht vorgelegt.

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Folge der Verletzung der Dokumentationspflicht ist, wie das,AG Geldern in seiner Entscheidung vom 29.08.2000 überzeugend ausgeführt hat (17 C 159/00), dass die an sich zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinssituation so erschüttert ist, dass die Klägerin die Richtigkeit der berechneten Gesprächseinheiten voll nachweisen muss, insbesondere dass die angeblichen Gespräche über die D2 Netzkarte des Beklagten geführt worden sind. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat sich zwar insofern auf die Vernehmung zweier Mitarbeiter des Netzanbieters (der Zeugen L und L1) berufen, sowie Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Insofern fehlt aber ein hinreichender substantiierter Sachvortrag, der einem Beweis zugänglich wäre.

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Die Vernehmung der benannten Zeugen liefe auf ein Ausforschungsbeweis hinaus: Erst durch diese Vernehmung wäre dann ggfls. zu klären, welche Prüfungen tatsächlich stattgefunden haben. Ähnliches gilt für das beantragte Sachverständigengutachten. Auch ein Sachverständiger hat keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere die erforderlichen konkreten Angaben zur technischen Überprüfung, um hierauf aufbauend darauf feststellen zu können, ob und eventuell mit welcher Auswirkung es bei der Gesprächserfassung zu Fehlern gekommen sein kann. Insofern hilft der Klägerin, wie der Beklagte mit Recht eingewandt hat, auch der Verweis auf ein Gutachten des Sachverständigen L2 in einem vor dem AG Memmingen 1996 geführten Verfahren nicht weiter, da damals, nicht wie vorliegend streitig war, ob die geführten Gespräche von der D2-Karte des Beklagten geführt worden waren, sondern - nur - die Zeitdauer der unstreitig geführten Gespräche; nur hierauf bezog sich die Feststellung des Sachverständigen, dass die Gebührenerfassung lediglich eine Fehlerquelle von 1 zu 1.000.000 aufweise.

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2.

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Da somit die Klägerin beweisfällig dafür geblieben ist, dass aus der Rechnung vom 08.11.1999 noch Forderungen offen stehen, war sie auch nicht befugt, im Juni 2000 weitere Karten zu sperren und die Kosten der Kartensperrung und der vorzeitigen Kündigung dem Beklagten in Rechnung zu stellen. Wie im einzelnen der Beklagte in der Klageerwiderung vom 14.02.2001 ausgeführt und von der Klägerin weiter auch nicht bestritten wird, hat der Beklagte den Grundpreis im übrigen und unstreitig angefallene Gebühren gezahlt, insgesamt DM 113,18, sodass auch insofern keine Forderungen mehr offen stehen.

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3.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.