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Amtsgericht Königswinter·9 C 131/89·08.08.1989

Scheckklage gegen Aussteller wegen retourniertem Verrechnungsscheck abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtScheckrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus einem von der Beklagten gezogenen Verrechnungsscheck, der im beleglosen Einzugsverfahren mit dem Vermerk „vom bezogenen Kreditinstitut ... nicht bezahlt“ zurückgesandt wurde. Das Gericht prüft, ob die Rückgriffsvoraussetzungen des SchG (Art. 40) erfüllt sind. Es verneint dies mangels Protesturkunde, ordnungsgemäßen Vorlegevermerks und Abrechnungsstellenerklärung und weist die Scheckklage ab. Eine Umdeutung in ein Schuldversprechen nach § 780 BGB kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus dem Verrechnungsscheck mangels Erfüllung der Rückgriffsvoraussetzungen des SchG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus dem Scheckgesetz auf Zahlung der Schecksumme setzt die Erfüllung der Rückgriffsvoraussetzungen des Art. 40 SchG voraus; fehlt es hieran, besteht kein Zahlungsanspruch aus Art. 12 SchG.

2

Eine im beleglosen Scheckeinzugsverfahren von der Einzugsbank angebrachte Vermerkung ersetzt nicht die körperliche Vorlage oder den Vorlegevermerk der bezogenen Bank und begründet daher keinen Rückgriff nach Art. 40 SchG.

3

Eine Protesturkunde i.S.d. SchG Nr. 1 erfordert die Ausstellung als öffentliche Urkunde durch Notar, Gerichtsbeamten oder Postbediensteten; einfache Bankstempel genügen nicht.

4

Nach Verlust des Rückgriffs ist eine Umdeutung des Schecks in ein Schuldversprechen gemäß § 780 BGB nicht zulässig, da dadurch die gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsregeln umgangen würden.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 605a i.V.m. § 604 Abs. I ZPO§ Art. 12 SchG§ Art. 40 SchG§ Art. 1 Nr. 3 iVm Art. 3 SchG§ Art. 28 SchG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte übergab dem Kläger am 17.12.1988 einen auf die Sparkasse x gezogenen Verrechnungsscheck über 500,00 DM. Dieser versuchte, den Scheck einzulösen. Er erhielt diesen mit dem handschriftlichen Vermerk "Schecksperre" und dem Stempel der Stadtsparkasse y "vom bezogenen Kreditinstitut am 27.12.1988 nicht bezahlt" nebst Retourenhülle der Stadtsparkasse y zurück und wurde gleichzeitig mit 20,00 DM Bearbeitungsgebühr belastet.

3

Der Kläger beantragt im Scheckverfahren,

4

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 500,00 DM zu zahlen zzgl. Scheckunkosten von 20,00 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % seit dem 27.12.1988.

5

Die Beklagte beantragt,

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Klageabweisung, hilfsweise Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren.

7

Sie behauptet, die bezogene Bank – die Sparkasse x – habe keinen Vorlagevermerk auf dem Scheck vorgenommen. Die Stadtsparkasse y sei keine Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes.

8

Dazu wendet der Kläger ein, der Scheck sei dem bezogenen Institut im beleglosen Scheckeinzugsverfahren gemäß dem gleichlautenden Abkommen vom 28.03.1985 vorgelegt worden. Danach würde die erste Inkassostelle nach einem entsprechenden "Hinweis" der bezogenen Bank auf dem Scheck vermerken, dass das bezogene Institut die Einlösung verweigert habe.

9

Durch Beschluss vom 10.05.1989 hat das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 II ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

11

Die Scheckklage hat keinen Erfolg.

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Durch die spezielle Bezeichnung "Scheck-Mahnbescheid" im Mahnbescheidsantrag des Klägers vom 02.03.1989 und den Bezug des Klägers in der Klageschrift auf den vorhergehenden Mahnbescheid liegt eine Erklärung gemäß § 605 a iVm § 604 I ZPO vor, dass im Scheckprozess geklagt werden soll. Den entsprechenden Hinweis in der Ladungsverfügung vom 15.04.1989 hat der Kläger nicht widersprochen. Die Scheckklage ist aber unbegründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der Schecksumme und Ersatz der Scheckkosten aus den scheckrechtlichen Sondervorschriften noch aus den Regelungen des BGB.

14

a)

15

Aus Art. 12 SchG. ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung des Scheckbetrages, da die Rückgriffsvoraussetzungen des Art. 40 SchG. nicht vorliegen.

16

aa)

17

Der Kläger hat keine Protesturkunde iSd. Nr. 1 vorgelegt, da diese allein durch Ausstellung einer öffentlichen Urkunde durch einen Notar, Gerichtsbeamten oder Postbediensteten zulässig ist (Baumbach-Hefermehl, 11. Aufl., 1973, Art. 79 WG, Rdnr. 1 und 2).

18

bb)

19

Es ist auch keine Vorlegungserklärung der Bezogenen gemäß Nr. 2 auf dem Verrechnungsscheck des Klägers vermerkt. Denn bezogene Bank ist gemäß Art. 1 Nr. 3 iVm. Art. 3 SchG die Sparkasse x. Der Vorlegungsvermerk "vom bezogenen Kreditinstitut am 27.12.1988 nicht bezahlt" wurde dagegen – was im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist – im Rahmen des Abkommens über das beleglose Scheckeinzugsverfahren ohne körperliche Weiterleitung und ohne Vorlage bei der bezogenen Bank von der Stadtsparkasse y vorgenommen. Die Einzugsbank leitet bei diesem Vermerk lediglich die Angaben auf dem zum Einzug eingereichten Scheck der bezogenen Bank auf Datenträgern zu, während der Originalscheck bei ihr verbleibt.

20

Der sich daraus ergebenden rechtlichen Problematik waren sich die Geldinstitute bei Abschluss dieses Abkommens bewusst, als sie eine Begrenzung des beleglosen Einzugsverfahrens auf Schecks bis zur Höhe von einschließlich 1.000,00 DM festlegten (Abkommen über das beleglose Scheckeinzugsverfahren vom 28.03.1985, Abschnitt I, Nr. 1; Baumbach-Hefermehl, 15. Aufl., 1986, Art. 28 SchG. Rdnr. 11): Entgegen dem – eindeutigen – Wortlaut fehlt es sowohl an der – körperlichen – Vorlage als auch an dem Vermerk der bezogenen Bank. Die Erfordernisse des modernen Zahlungsverkehrs von Schecks; schon 1986 ca. 600 Millionen jährlich – geben dem Gericht keine Handhabe, über die eindeutigen und klaren Gesetzesvorschriften hinwegzusehen. Damit wären die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten.

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Vielmehr wäre es Sache des Gesetzesgebers, entsprechende Neuregelungen zu treffen.

22

Abgesehen von dieser rechtlichen Problematik entspricht der Vorlegevermerk der Stadtsparkasse y auch nicht den Erfordernissen des Art. 40 Nr. 2 SchG. Denn dafür sind zwei Datumsangaben nötig: Eine datierte Angabe sowohl über den Tag der Vorlegung des Schecks als auch über den Tag der Anbringung des Vorlegungsvermerks (Baumbach-Hefermehl, 15. Aufl. 1986, Art. 40 SchG, Rdnr. 4).

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cc)

24

Der Verrechnungsscheck enthält auch nicht die Erklärung einer Abrechnungsstelle nach Art. 40 Nr. 3 SchG. Im Gegenteil hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 07.06.1989 am Ende), dass die Stadtsparkasse y keine Abrechnungsstelle iSd. Scheckgesetzes ist.

25

b)

26

Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Zahlung der Schecksumme aus einem Schuldversprechen gemäß § 780 BGB geltend machen, weil nach Verlust des Rückgriffs eine Umdeutung des Schecks nicht zulässig ist (Baumbach-Hefermehl, 15. Aufl., 1986, Art. 40 SchG, Rdnr. 1). Denn sonst wären die Voraussetzungen des Art. 40 SchG gegenüber dem Aussteller praktisch ohne Bedeutung. Ob der Kläger im Urkundenprozess aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag klagen kann, kann offen bleiben, da mit der vorliegenden Klage (nur) die Scheckklage erhoben ist.

27

c)

28

Im vorliegenden Fall, dass die Scheckklage zugleich nach § 597 Abs. 1 ZPO unbegründet und nach § 597 Absatz 2 ZPO unzulässig ist, ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen (siehe zu diesem Fall der "Abweisungskonkurrenz" Schneider in: Zöller, ZPO, 15. Aufl. Köln 1987, § 597 Rdnr. 6).

29

d)

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.