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Amtsgericht Königswinter·7 F 60/04 (a)·05.07.2005

Ausgleichsrente nach Versorgungsausgleich: Berechnung und Anpassung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Ausgleichsrente aus einem früheren Versorgungsausgleich für April bis Juli 2004. Das Gericht stellt einen Anspruch nach § 1587g BGB fest und berechnet den monatlichen Betrag unter Berücksichtigung bereits ausgeglichener Beträge. Der Restanspruch wird mit dem Quotienten der gesamtversorgungsfähigen Entgelte angepasst und um vereinbarte jährliche Erhöhungen fortgeschrieben. Ab August 2004 wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.

Ausgang: Antrag der Antragstellerin auf Ausgleichsrente für April–Juli 2004 in der berechneten Höhe stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 1587g BGB besteht, wenn im Versorgungsausgleich ein auszugleichender Ehezeitanteil festgestellt wurde.

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Bei bereits teilweise erfolgtem Ausgleich ist der verbleibende Ausgleichsbetrag aus dem auf das Ehezeitende bezogenen Ehezeitanteil zu ermitteln.

3

Der Ausgleichsbetrag ist bis zum Ende der Versicherungspflicht durch Multiplikation mit dem Quotienten aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt am Ende der Versicherungspflicht und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt am Ende der Ehezeit anzupassen.

4

Dynamische Anwartschaften sind mit ihrem Nennbetrag in die Saldierung einzubeziehen, wenn durch Eintritt des Versicherungsfalls Unverfallbarkeit eingetreten ist; danach sind vereinbarte oder gesetzliche Anpassungen (z. B. jährliche Prozentsätze) bei der Festsetzung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1587 g§ 1587 g BGB§ 10 AVAHRG

Leitsatz

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei öffentlich rechtlichen Zusatzversorgern

Tenor

1. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner für die Monate April, Mai, Juni pro Monat einen Anspruch auf Ausgleichsrente in Höhe von 164,65 EUR und für Juli 2004 in Höhe von 166,29 Euro.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Parteien waren verheiratet. Anlässlich der Scheidung im Jahre 1982 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Als Ehezeit gilt die Zeit vom 01.07.1967 bis zum 31.05.1982.

3

Während der Ehezeit hat der Antragsteller bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Anwartschaften auf Versicherungsrente erworben, die anläßlich der Scheidung im Versorgungsausgleich mit Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 15.09.1983 (Aktenzeichen: 7 F 95/82 VA) mit 23,11 DM ausgeglichen wurden.

4

Nunmehr beträgt der Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners bei der Rheinischen Zusatzversorgungs- kasse 397,62 DM (203,30 Euro). Diese Versorgung ist im Leistungsstadium dynamisch. Durch den zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall ist die Anwartschaftsdynamik unverfallbar geworden, sodass die ehezeitliche Rente mit dem Nennbetrag in die Saldierung einzubeziehen ist.

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II.

6

Nach § 1587 g BGB hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Anspruch auf Ausgleichsrente im tenorierten Umfang.

7

Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt bezogen auf das Ehezeitende 397,62 DM. Auszugleichen ist hiervon die Hälfte mithin 198,81 DM.

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Da durch die Erstentscheidung bereits 23,11 DM ausgeglichen worden sind, sind noch 175,70 DM bzw. 89,83 EUR monatlich bezogen auf den 31.05.1982 auszugleichen.

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Dieser Ausgleichsbetrag ist jedoch entsprechend den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Endes der Versicherungspflicht des Antragsgegners am 31.12.2001 anzupassen und zwar durch Multiplikation mit dem Quotient des gesamtversorgungsfähigen Entgelts am 31.12.2001 durch das gesamtversorgungsfähige Entgelt am Ende der Ehezeit.

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Das gesamtversorgungsfähige Entgelt betrug am 31.12.2001 laut Auskunft der Zusatzversorgungskasse 4.901,75 EUR. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe betrug das gesamtversorgungsfähige Entgelt 2.728,12 EUR.

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Die Anpassung erfolgt somit folgendermaßen:

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89,83 EUR x 4.901,75 EUR : 2.728,12 EUR. Das ergibt einen Betrag von 161,40 EUR. Dieser Betrag ist seit dem 01.01.2002 jeweils zum.01.07. des Folgejahres um 1% angepasst worden und beträgt somit ab dem 01.07.2003 164,65 EUR und ab dem 01.07.2004 166,29 Euro.

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In Höhe dieser Beträge besitzt die Antragstellerin für den Zeitraum April 2004 bis Juli 2004 einen Anspruch auf Ausgleichsrente.

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Ab August 2004 ist auf Antrag der Rheinischen Zusatzversorgungskasse der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich nach § 10 AVAHRG durchgeführt worden.

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Gegenstandswert: 658,60 EUR.