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Amtsgericht Königswinter·7 F 60/04·05.07.2005

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §10a VAHRG bei öffentlich-rechtlichem Zusatzversorger

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Rheinische Versorgungskasse beantragt die Abänderung eines einstweiligen Versorgungsausgleichs von 1983 nach §10a VAHRG. Das Amtsgericht Königswinter nimmt eine Neuberechnung vor und ändert die zu übertragenden Rentenanwartschaften zugunsten der Antragstellerin. Die Entscheidung begründet die Anwendung von Rentensplitting und analogem Quasisplitting bei öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungsträgern; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §10a VAHRG wird stattgegeben; Tenor entsprechend geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG setzt das Vorliegen der in § 10a VAHRG genannten Tatbestandsmerkmale sowie eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus.

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Kann ein öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungsträger eine Realteilung nicht zulassen, erfolgt der Ausgleich durch analoges Quasisplitting nach VAHRG bzw. in entsprechender Ausgestaltung des Rentensplittings.

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Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Rentensplitting nach § 1587b BGB; die zu übertragenden Monatsrenten bemessen sich insbesondere als Hälfte der Differenz der während der Ehezeit erworbenen und nach § 1587a BGB bewerteten Anwartschaften.

4

Bei der Umrechnung der zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte sind die Höchstgrenzen nach § 76 SGB VI zu beachten, sodass die zusammen mit der eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung als dem Ehezeitanteil entspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1587 g§ 1587b BGB§ 2 VAHRG§ 10a Abs. 1 VAHRG§ 10a VAHRG§ 1587 Abs. I BGB

Leitsatz

Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bei öffentlich rechtlichen Zusatzversorgern

Tenor

1. Der vom Amtsgericht Königswinter mit Beschluss vom 15. 09. 1983 (Az. 7 F 95/82 VA) angeordnete Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB wird mit Wirkung zum 01.08.2004 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet:

Vom Versicherungskonto Nr.53 130842 B 068 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 53 200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 270,16 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt in Höhe von 305,65 DM übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei Rheinische Versorgungskassen (Personalnr. 043.2-R 0138994/01/3 VA 1872) werden auf dem Versicherungskonto Nr. 53200348 B 599 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 198,81 DM, bezogen auf den 31. 05. 1982, anstatt von 23,11 DM begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Das Amtsgericht Königswinter hat mit Beschluss vom 15.09.1983 (Aktenzeichen 7 F 95/82) den Wertausgleich nach § 1587b BGB zugunsten der Antragstellerin durchgeführt wie folgt:

3

nach § 1587b I BGB: . . . 156,28 EUR

4

nach § 1587b II BGB: . 11,82 EUR

5

Ausgleich insgesamt: . 168,10 EUR

6

Nach § 2 VAHRG blieben unausgeglichen: 0,00 EUR.

7

Die Rheinische Versorgungskasse hat am 01. 07. 2004 die Abänderung dieser Entscheidung beantragt.

8

Sie hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 10a Abs. 1 VAHRG behauptet. Die Antragstellerin bezieht bereits aus dem Versorgungsausgleich eine Versorgung. Der Antragsgegner bezieht eine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung. Damit sind die Antragsvoraussetzungen nach § 10a V VAHRG erfüllt.

9

Die Neuberechnung gem. § 10a VAHRG ergibt folgendes:

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Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):

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Die Ehezeit begann am 01. 07.1967. Sie endete am 31. 05. 1982.

12

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

13

Anwartschaften der Antragstellerin:

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Bei BfA 151,64 DM Versicherungsnr. 53 200348 B 599

15

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. insgesamt: 151 ,64 DM

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Anwartschaften des Antragsgegners:

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1. Bei BfA 691,95 DM

18

Versicherungsnr. 53 130842 B 068

19

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.

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2. Bei Rheinische Versorgungskassen

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ehezeitliche Monatsrente 397,62 DM.

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Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich.

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Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger.

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Das ergibt folgende Übersicht:

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splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 691,95 DM Quasisplitting nach § 1/III VAHRG: 397,62 DM insgesamt:. 1.089,57 DM

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Nach § 1587a/l BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

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151,64 - 1089,57 = -937,93 DM

28

Ausgleichspflicht des Antragsgegners: 468,97 DM

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Nach § 1587b/l BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

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(691,95 - 151,64) /2= 270,16 DM. Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1/III VAHRG in Höhe von:

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397,62 /2 = 198,81 DM. Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate. Höchstwert der EP in der Ehezeit:

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179 Monate /6=29,8333 Ehezeitanteil der Entgeltpunkte

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der Antragstellerin = 5,0345 Höchstausgleich in Entgeltpunkten=24,7988 Die nach § 76 SGB VI zu begründenden Renten der GRV:

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270,16 / ARW 30,12 = 8,9695

35

198,81 / ARW 30,12 = 6,6006

36

insgesamt: = 15,5701 übersteigen den Höchstwert nicht.

37

468,97 DM = . . 239,78 EUR

38

Die Änderung beträgt:

39

239,78 - 168,1 = 71,68 EUR

40

Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10a I VAHRG

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sind gegeben. Die Änderung ist auch wesentlich i.S. des § 10a II VAHRG.

42

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt

43

§ 1587 b/VI BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a FGG sowie § 99 I, III KostO in Verb. mit § 11 I VAHRG.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, wonach eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten nicht angezeigt ist.

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Streitwert nach § 17a GKG:

46

71,68*12= . .. 860,16 EUR .